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Militärberufs- förderungsgesetz 2004

Berufsförderung von Militärpersonen auf Zeit

Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 bewirkt grundlegende strukturelle Änderung des geltenden Militärberufsförderungsrechts (siehe folgenden Überblick).

Berufsförderung im In- und Ausland

Als Berufsförderungsmaßnahmen kommen beispielsweise Kurse an Institutionen der Erwachsenenbildung, Ausbildungen in einem Lehrberuf, der Besuch einer Maturaschule oder die Absolvierung eines Hochschulstudiums in Betracht. Diese Maßnahmen sind grundsätzlich im Inland in Anspruch zu nehmen.
Nur dann, wenn eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist oder die Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ernstlich in Zweifel gezogen wird, können Soldaten Ausbildungen auch im Ausland absolvieren (z. B. ein Auslandspraktikum im Rahmen eines Hochschulstudiums). Dadurch wird der verstärkten Internationalisierung des Berufslebens entsprochen.

KIOP-Soldaten

Auch die KIOP-Soldaten, deren Dienstverhältnis mit befristetem Sondervertrag als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen begründet wird, werden ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Berufsförderungsmaßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung in das zivile Erwerbsleben einbezogen.

Berufsförderung während des Dienstverhältnisses

Im Hinblick auf die Wiedereingliederung der Militärperson auf Zeit in das zivile Erwerbsleben sind Maßnahmen zur Berufsförderung bereits während des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit möglich. Diese Maßnahmen haben ausschließlich in der dienstfreien Zeit zu erfolgen und dürfen den dienstlichen Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
Aus dem Anspruch auf Berufsförderung lässt sich kein Anspruch auf dienstliche Begünstigungen wie Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Karenzurlaub, Versetzung usw. ableiten.

Bewilligung mit Bescheid

Die Berufsförderung ist auf Antrag der Militärperson auf Zeit mit Bescheid zu bewilligen. Dieser Rechtsakt soll der Militärperson auf Zeit Rechtssicherheit hinsichtlich des Kostenersatzes bringen, welcher erst nach erfolgreichem Abschluss der bewilligten Berufsförderungsmaßnahme in Betracht kommt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist durch die Behörde zu klären, ob gegen die beantragte Maßnahme zur Berufsförderung ein Einwand wegen mangelnder Fähigkeiten der Militärperson auf Zeit oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt besteht. Erst wenn dahingehend Zweifel bestehen, hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, sich einer Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservice zu unterziehen.

Dauer der Berufsförderung

Die Dauer der Berufsförderung soll von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sein. Sie beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate, höchstens jedoch auf insgesamt sechsunddreißig Monate.
Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden. Der angemessene Fortschritt in der Absolvierung der Berufsförderungsmaßnahme ist durch einen Leistungsnachweis (z. B. Zeugnis oder Prüfungsbestätigung) darzulegen.
Wird ein solcher nicht fristgerecht erbracht, tritt der Bescheid, mit dem die Berufsförderungsmaßnahme bewilligt wurde, unmittelbar auf Grund des Gesetzes außer Kraft.

Ablauf des Dienstverhältnisses

Eine Militärperson auf Zeit, die vor Ablauf von drei Jahren aus dem Dienstverhältnis austritt, soll nicht in den Genuss einer kostenaufwendigen Berufsförderung kommen. Bei Kündigung durch den Dienstgeber wegen festgestellten Mangels an körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen Bedarfsmangels besteht jedoch ein Anspruch auf Berufsförderung in der Dauer von zwölf Monaten.
Damit soll die Wiedereingliederung der Militärperson auf Zeit in das zivile Erwerbsleben sichergestellt werden, da sie die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nur bedingt beeinflussen und ihr weiteres Erwerbsleben nicht planen konnte.
Im Unterschied zur bisherigen Regelung besteht nunmehr auch bei Austritt der Militärperson auf Zeit, die bereits drei Jahre im Dienstverhältnis zugebracht hat, ein Anspruch auf Berufsförderung, da auch in diesem Fall das Ziel der Wiedereingliederung in das zivile Erwerbsleben überwiegt.
Lediglich im Falle einer Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens oder unbefriedigenden Arbeitserfolges wäre die "Belohnung" dieses Verhaltens durch Anspruch auf Berufsförderung nicht zielführend und ist daher ausgeschlossen.

Betreuung der Militärperson

Aus verwaltungsvereinfachenden Gründen soll die Betreuung der Militärpersonen auf Zeit durch das jeweils örtlich zuständige Militärkommando erfolgen. Mit der grundsätzlichen Festlegung der Zuständigkeit des Militärkommandos in erster Instanz wird nunmehr die Sachkompetenz mit der behördlichen Kompetenz zusammengeführt.
Für Angelegenheiten der Berufsförderung während des Dienstverhältnisses ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten der Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.

Kosten der Berufsförderung

Der Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung. Diese dürfen insgesamt das Vierzehnfache des Gehaltes (einschließlich etwaiger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
Mit Einführung dieser Kostenhöchstgrenze werden ausufernde finanzielle Belastungen des Bundes für die Berufsförderung der Militärpersonen auf Zeit verhindert. Durch diese Regelung werden auch "ausgefallene" Berufsförderungswünsche wie die Berufspilotenausbildung einerseits ermöglicht, andererseits aber auch in den Einzelfällen finanziell überschaubar gehalten.
Die Kostenhöchstgrenze ist eine Gesamthöchstgrenze für alle Berufsförderungsmaßnahmen sowohl während des Dienstverhältnisses als auch nach dem Dienstverhältnis. Damit soll klargestellt werden, dass auch in dem Fall, in dem die Berufsförderungsmaßnahme während des Dienstverhältnisses bewilligt wurde und erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossen wurde, jedenfalls nur bis zu dieser Gesamthöchstgrenze ersetzt wird.
Mit dieser Kostenhöchstgrenze werden auf Basis der bisherigen Erfahrungswerte mehr als neunzig Prozent aller Berufsförderungen abgedeckt. In begründeten Einzelfällen können auch Berufsförderungsmaßnahmen genehmigt werden, die diese Kostenhöchstgrenze überschreiten. Ein Kostenersatz kommt auch in diesen Fällen nur bis zur Höchstgrenze in Betracht.

Anspruch auf Kostenersatz

Ein Anspruch auf Kostenersatz bei einer bewilligten Berufsförderung besteht nur hinsichtlich jener Maßnahmen, deren erfolgreicher Abschluss durch die Militärperson auf Zeit nachgewiesen wurde.
Als erfolgreicher Abschluss ist bei Berufsförderungsmaßnahmen, die in Teilschritten absolviert werden, jeweils der Abschluss eines für sich verwertbaren Teilschrittes zu verstehen, auf den ein nächster Teilschritt aufbauend folgt (z. B. ist bei Besuch einer Abendschule der Abschluss einer Klasse als erfolgreicher Abschluss im Sinne der gegenständlichen Bestimmungen zu verstehen).

Beihilfe

Um zu gewährleisten, dass sich die ehemalige Militärperson auf Zeit im vollen Umfang der Berufsförderungsmaßnahme widmen kann, soll eine Beihilfe zur Deckung ihres Lebensunterhaltes gewährt werden.
Der ehemaligen Militärperson auf Zeit gebührt für die Dauer der Inanspruchnahme der Berufsförderung eine monatlich im Nachhinein auszuzahlende Beihilfe in der Höhe von fünfundsiebzig Prozent seines letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.

Zuschuss

Zur Deckung des Mehraufwandes im Falle einer auswärtigen Ausbildung (fünfzig Kilometer zwischen Wohnort und Ort der Berufsförderungsmaßnahme) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen ein Pauschalbetrag als Zuschuss vorgesehen.
Es gebührt daher neben der Beihilfe zusätzlich ein monatlich im nachhinein auszuzahlender Zuschuss in Höhe von zwanzig Prozent des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.
Als Wohnort ist dabei der Hauptwohnsitz anzusehen. Liegen Gründe vor, die erfordern, dass die ehemalige Militärperson auf Zeit am Ort der Berufsförderung wohnen muss, steht ihr der Zuschuss unabhängig von der Entfernung vom Wohnort zu.
In diesem Falle ist die Wohnungsnahme jedenfalls der Behörde nachzuweisen. Grundsätzlich verliert die ehemalige Militärperson auf Zeit ab Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung ihren Anspruch auf Geldleistung automatisch kraft Gesetzes. Unter entgeltlicher Beschäftigung sind Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG zu verstehen.

Rückerstattungspflicht

Des Weiteren wird eine allgemeine Rückerstattungspflicht vorgesehen, die diversen bereits seit langem normierten Rechtsvorschriften betreffend die Hereinbringung von Übergenüssen entspricht (z. B. § 13a Gehaltsgesetz 1956, § 55 HGG 2001).
Übergenüsse können sowohl zu Unrecht empfangene Geldleistungen als auch die zu Unrecht vom Bund getragenen Kosten der Berufsförderung sein.

Verhinderung

Für Fälle, in denen die ehemalige Militärperson auf Zeit nicht in der Lage ist, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, gilt, dass diese Verhinderung durch den Anspruchsberechtigten dem Militärkommando zu melden ist, und führt in den Fällen einer mehr als vierundzwanzig Kalendertage ununterbrochen dauernden Krankheit um die diese Kalendertage übersteigende Dauer der Krankheit, eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzgesetz 1979, der Betreuung eines Kindes in der Dauer einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz oder der Leistung eines Präsenzdienstes als Truppenübung, als Kaderübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 zur Verlängerung der Dauer der Berufsförderung sowie der Rahmenfrist.
Durch diese Regelung soll dem Anspruchsberechtigten der Anspruch auf Berufsförderung in Fällen der Verhinderung, die er nicht selbst zu vertreten hat oder die im Interesse des Bundes liegt, gewahrt bleiben.
Ob ein Anspruchsberechtigter nicht in der Lage ist, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, hängt von den speziellen Umständen des Einzelfalls ab. Während dies bei Krankheit regelmäßig der Fall sein wird, ist beispielsweise der Besuch einer Abendschule während der Leistung einer mehrtägigen Kaderübung nicht undenkbar. In diesem Fall kann die Berufsförderung weiter in Anspruch genommen werden und es gebühren auch weiter die entsprechenden Geldleistungen.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Anspruchsberechtigte sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören. Als allgemeine Beitragsgrundlage für ist die Beihilfe heranzuziehen.
Der Dienstgeberbeitrag ist vom Bund, der Dienstnehmerbeitrag vom Anspruchsberechtigten zu tragen. Meldungen, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Heerespersonalamt vorzunehmen.
Ein Anspruch nach dem Überbrückungshilfegesetz ruht auch weiterhin während des Bezuges einer Geldleistung.

Mag. Christoph Ulrich, ELeg

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