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Die neuen Bezüge

Nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) und
der Verordnung über die Dienstgradzulage bestehen ab
1. Jänner 2004 folgende Ansprüche:

Grundwehrdienst

Für Soldaten während des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs bis acht Monaten (§ 19 Abs. 1 Ziffer 1 WG 2001) und Soldatinnen während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes (§ 37 Abs. 1 WG 2001) gebühren folgende Bezüge:
Außerhalb eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: € 164,50 oder
während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001
Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: € 378,50

Anlassfälle:
lit. a) militärische Landesverteidigung (siehe hiezu § 2 Abs.2 WG 2001);
lit. b) Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt (z. B. Assistenzeinsatz);
lit. c) Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges (z. B. Assistenzeinsatz).

Zusätzlich monatlich:
Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 HGG 2001: € 85,70
Erfolgsprämie bei erfolgreichem Abschluss der vorbereitenden Kaderausbildung (vbK)
nach § 5 Abs. 2 HGG 2001: € 191,90
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001
Freifahrt nach § 8 HGG 2001
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001
Allenfalls besteht auch nach § 25 HGG 2001 ein Anspruch auf
Familienunterhalt (maximal 80% der Bemessungsgrundlage) und
nach § 31 HGG 2001 auf Wohnkostenbeihilfe (maximal 30% der Bemessungsgrundlage).
Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen vor der Wirksamkeit der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeine Bekanntmachung der Einberufung). Sie beträgt mindestens € 933,10 und höchstens € 4.237,70.

Präsenzdienste

Den Soldaten gebühren folgende Bezüge bei Präsenzdienstleistung
* Truppenübungen gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 2 WG 2001,
* Kaderübungen gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 3 WG 2001,
* freiwillige Waffenübungen oder
Funktionsdienste gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 4 WG 2001
* außerordentliche Übungen gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 7 WG 2001.

Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: € 164,50 oder bei
Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 6 WG 2001
Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: € 378,50

Zusätzlich monatlich:
Pauschalentschädigung pro Monat nach § 36 Abs. 1 HGG 2001: € 933,10
Die Entschädigung kann, wenn die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang nicht deckt, nach § 36 Abs. 2 HGG 2001 pro Monat maximal € 6.998,- betragen.
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001
Einsatzprämie nach § 9 HGG 2001:
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten gebührt allen Anspruchsberechtigten zusätzlich folgende Einsatzprämie:
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:
Rekruten und Chargen: € 959,10
(bei Einsatzvorbereitung: € 479,55)
Unteroffiziere: € 1.233,-
(bei Einsatzvorbereitung: € 616,50)
Offiziere: € 1.598,50
(bei Einsatzvorbereitung: € 799,50)
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG:
Rekruten und Chargen: € 858,60
(bei Einsatzvorbereitung: € 429,30)
Unteroffiziere: € 1.087,-
(bei Einsatzvorbereitung: € 543,50)
Offiziere: € 1.415,70
(bei Einsatzvorbereitung: € 707,85)

Zeitsoldat ("kurz")

Den Soldaten während des Wehrdienstes als Zeitsoldat ("kurz") bis zum Ablauf des 6. Monats und Soldatinnen ab Beginn des 7. bzw. bis zum Ablauf des 13. Monates des Ausbildungsdienstes gebührt: Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: € 164,50
oder während eines Einsatzes Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: € 378,50 und
Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z. 1 HGG 2001: € 574,80

Zusätzlich monatlich:
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001
Freifahrt nach § 8 HGG 2001
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 gebührt den Zeitsoldaten und Soldatinnen ab dem 7. Monat des Ausbildungsdienstes zusätzlich folgende Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG 2001:
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:
Rekruten und Chargen: € 959,10
(bei Einsatzvorbereitung: € 479,55)
Unteroffiziere: € 1.233,-
(bei Einsatzvorbereitung: € 616,50)
Offiziere: € 1.598,50
(bei Einsatzvorbereitung: € 799,50)
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG:
Rekruten und Chargen: € 858,60
(bei Einsatzvorbereitung: € 429,30)
Unteroffiziere: € 1.087,-
(bei Einsatzvorbereitung: € 543,50)
Offiziere: € 1.415,70
(bei Einsatzvorbereitung: € 707,85)

Zeitsoldat ("kurz")

Den Soldaten während des Wehrdienstes als Zeitsoldat ("kurz") ab dem 7. Monat und Soldatinnen ab Beginn des 13. Monats des Ausbildungsdienstes gebührt:
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: € 164,50 oder während eines
Einsatzes Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: € 378,50 und
Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z. 2 HGG 2001: € 641,30

Zusätzlich monatlich:
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001
Freifahrt nach § 8 HGG 2001
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 gebührt den Zeitsoldaten und Soldatinnen ab dem 7. Monat des Ausbildungsdienstes zusätzlich folgende Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG 2001:
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:
Rekruten und Chargen: € 959,10
(bei Einsatzvorbereitung: € 479,55)
Unteroffiziere: € 1.233,-
(bei Einsatzvorbereitung: € 616,50)
Offiziere: € 1.598,50
(bei Einsatzvorbereitung: € 799,50)
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG:
Rekruten und Chargen: € 858,60
(bei Einsatzvorbereitung: € 429,30)
Unteroffiziere: € 1.087,-
(bei Einsatzvorbereitung: € 543,50)
Offiziere: € 1.415,70
(bei Einsatzvorbereitung: € 707,85)

Zeitsoldat ("lang")

Bei dieser Präsenzdienstleistung gebühren: Monatsgeld
nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: € 164,50 oder während eines Einsatzes
Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: € 378,50 und
Monatsprämie nach § 45 Abs. 1 HGG 2001:
Rekrut, Gefreiter und
Korporal € 822,90
Zugsführer € 863,70
Unteroffizier € 930,-
Offizier € 1.027,-

Zusätzlich monatlich:
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001
Zeitsoldaten "lang" gebühren allenfalls eine Belastungsvergütung
nach § 45 Abs. 3 HGG 2001 in der Höhe von € 45,70 monatlich und eine
Ausbildungsvergütung nach § 45 Abs. 4 HGG 2001 in der Höhe von € 27,40
(allenfalls erhöht bis maximal € 274,10 monatlich).
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 gebührt den Zeitsoldaten und Soldatinnen ab dem 7. Monat des Ausbildungsdienstes zusätzlich folgende Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG 2001:
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:
Rekruten und Chargen: € 959,10
(bei Einsatzvorbereitung: € 479,55)
Unteroffiziere: € 1.233,-
(bei Einsatzvorbereitung: € 616,50)
Offiziere: € 1.598,50
(bei Einsatzvorbereitung: € 799,50)
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG:
Rekruten und Chargen: € 858,60
(bei Einsatzvorbereitung: € 429,30)
Unteroffiziere: € 1.087,-
(bei Einsatzvorbereitung: € 543,50)
Offiziere: € 1.415,70
(bei Einsatzvorbereitung: € 707,85)

Dienstgradzulage

nach § 4 HGG 2001 iVm der Verordnung über die Dienstgradzulage:
Gefreiter € 44,30
Korporal € 55,40
Zugsführer € 66,30
Wachtmeister € 91,-
Oberwachtmeister € 101,90
Stabswachtmeister € 112,90
Oberstabswachtmeister € 123,80
Offiziersstellvertreter € 134,90
Vizeleutnant € 145,80
Fähnrich € 162,50
Leutnant € 173,40
Oberleutnant € 184,10
Hauptmann € 206,20
Major € 230,90
Oberstleutnant € 252,70
Oberst € 274,90
Brigadier € 299,60
Generalmajor € 307,70
Generalleutnant € 315,90
General € 324,20

Auslandsübungszulage

nach § 10 HGG 2001
Die Auslandsübungszulage, die unter Anwendung des mit 1. April 1999 in Kraft getretenen Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetzes - AZHG bemessen wird, besteht aus einem Sockelbetrag bei
a) Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen
gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG (40 % des Sockelbetrages):
Rekrut € 307,91
Gefreiter, Korporal und
Zugsführer € 444,76
Wachtmeister, Oberwachtmeister und
Stabswachtmeister € 547,40
Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter,
Vizeleutnant € 718,47
Fähnrich, Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major,
Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant und
General € 889,53
b) Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen
gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG (75 % des Sockelbetrages):
Rekrut € 577,34
Gefreiter, Korporal und
Zugsführer € 833,93
Wachtmeister, Oberwachtmeister und
Stabswachtmeister € 1.026,38
Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter und
Vizeleutnant € 1.347,12
Fähnrich, Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major,
Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant und
General € 1.667,87
und aus
Zuschlägen, die sich nach Ort und Umständen der Auslandsübung richten.
Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können in Betracht kommen:
* Zonenzuschlag: € 171,06 bis max. € 513,19
* Funktionszuschlag: € 128,80 bis max. € 427,66
* Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
Ein Klima-, Krisen-, Ersteinsatz- und ein Gefahrenzuschlag kommen bei
der Durchführung einer Auslandsübung nicht in Betracht.

Ansprüche im

Aufschubpräsenzdienst

Nach § 52 HGG 2001 gebühren Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, die Ansprüche im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde.

Bei Übungen im Ausland gebühren für:

Berufssoldaten (Bedienstete des BMLV)Soldaten im Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst
Monatsbezug nach Gehaltsgesetz 1956 und Auslandszulage nach AZHG (steuerbefreit)Besoldung nach HGG 2001 (nach Art des Wehrdienstes) und Auslandsübungszulage nach HGG 2001 bei sinngemäßer Anwendung des AZHG (beide Bezugsarten grundsätzlich steuerbefreit; Pauschalentschädigung, Entschädigung des Verdienstentgangs und Fortzahlung der Bezüge nach dem 6. Hauptstück HGG 2001 sind jedoch steuerpflichtig !)

Mag. Christoph Ulrich, ELeg

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