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Aufschub des Präsenzdienstes

Der nachfolgende Beitrag richtet sich an Wehrpflichtige, die sich in Ausbildung befinden und zur Leistung eines Präsenzdienstes einberufen werden sollen. Vor allem werden die rechtlichen Möglichkeiten dargestellt, die das Wehrgesetz bietet, um eine Ausbildung vorrangig abzuschliessen.

Unterscheidungen

Die geltenden Normen des Wehrgesetzes unterscheiden prinzipiell zwei Rechtsinstitute.
Das sind:
- der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes und
- die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes.
Sie beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen und sind daher streng voneinander abzugrenzen.

Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes

Gemäß den derzeit in Kraft stehenden Aufschubregelungen des Wehrgesetzes § 36a Abs. 3, BGBl.Nr. 305/1990 i.d.F. BGBl.Nr. 788/1996, ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn:
1. sie in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit, oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, oder

2. a) sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und
b) sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.
Achtung: Damit der in Z 2 genannte Grund für einen Aufschub wirksam wird, müssen beide Merkmale (a und b) zugleich zutreffen.

Ausbildungdefinition

Als Ausbildung kommt im Prinzip jede Ausbildung zur Erreichung einer bestimmten Qualifikation wie Schulausbildung, Universitätsstudium, Fachhochschulstudium etc. oder jede sonstige Berufsvorbereitung wie Lehre, Kurse, Seminare, Kollegs, Facharztausbildung etc. in Betracht, ihre Auflistung würde auf Grund der gegebenen Vielzahl der Möglichkeiten den Rahmen dieser Darstellung sprengen.

Zuständigkeit und Antrag

Gemäß § 36a Abs. 3a leg.cit. ist ein Aufschub vom zuständigen Militärkommando auf Antrag des Wehrpflichtigen zu verfügen. Anträge auf Aufschub für die Beendigung einer Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung, in der der Wehrpflichtige bereits am Beginn des Kalenderjahres des Beginns der Stellung stand (siehe oben Ziffer 1) dürfen auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden.

Dauer des Aufschubes

Der Aufschub darf bis zum Abschluß der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem ein Wehrpflichtiger das 28. Lebensjahr vollendet.

Empfehlung

Da auf Grund der geltenden Gesetzeslage ein Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes nur im Einzelfall beurteilt werden kann, kann daher nur jedem Wehrpflichtigen, der eine Ausbildung absolvieren möchte und den Grundwehrdienst noch nicht geleistet hat, dringend empfohlen werden, sich vor Beginn der Ausbildung mit dem nach seinem Wohnsitz örtlich zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung in Verbindung zu setzen.

Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes

Gemäß § 36a Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz können taugliche Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes auf ihren Antrag befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Abgrenzungskriterien

Wesentliches Abgrenzungsmerkmal der beiden angeführten Rechtsinstitute ist zunächst die Tatsache, dass für Ausbildungsgründe primär das Rechtsinstitut Aufschub vorgesehen ist, wobei dieses ausschliesslich für die Präsenzdienstart Grundwehrdienst anwendbar ist.
Für alle anderen Präsenzdienstarten wie z.B. Kader- und Truppenübungen sowie freiwillige Waffenübungen kommt im Zusammenhang mit Ausbildungsgründen nur eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes in Betracht.
Eine solche befristete Befreiung im Zusammenhang mit Ausbildungsgründen kann jedoch nur bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen bewilligt werden.

TÜ, KÜ und fWÜ

Steht ein Wehrpflichtiger, der den Grundwehrdienst bereits geleistet hat, und somit Wehrpflichtiger des Milizstandes ist, in einer Ausbildung wie Schul- und Hochschulausbildung, Kurse, Seminare etc.so kann im Falle seiner Einberufung zu einer Waffenübung wie KÜ, TÜ und fWÜ aus diesen Ausbildungsgründen kein Aufschub des Antrittes dieser Präsenzdienstarten gewährt werden.
Für diese Fälle kommen ausschliesslich die Befreiungsbestimmungen des § 36a Abs. 1 Ziffer 2 WG in Betracht; dies setzt jedoch das Vorliegen von "besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen" voraus. Zu dieser Gesetzesbestimmung besteht eine umfangreiche Judikatur des VwGH. Ihr zufolge kann vom Vorliegen solcher Interessen nur dann gesprochen werden, wenn dem betroffenen Wehrpflichtigen im Hinblick auf eine Einberufung zu Waffenübungen keine Möglichkeit zur Verfügung gestanden sind, entsprechende Dispositionen zu treffen.

Einberufung zur BWÜ

Beorderten-Waffenübungen sind WÜ im Rahmen der MobOrganisation, bei welchen Kommanden, Truppen- und Dienststellen der Einsatzorganisation in dem bei Mobilmachung einzunehmenden organisatorischen Rahmen zusammentreten. Diese finden in der Regel im Abstand von zwei Jahren statt, dauern meist zwei bis zehn Tage und sind von TÜ- und KÜ-pflichtigen Wehrpflichtigen regelmässig zu leisten.
Bei Kaderangehörigen wie Offiziere, Unteroffiziere und Fachkräfte, die an Vor- und Nachbereitung von Übungen teilnehmen, muss mit der Dauer von zehn bis fünfzehn Tagen gerechnet werden.
Da bei jeder "Beorderten-Waffenübung" generell das Schwergewicht darauf zu legen ist, dass jeder beorderte Wehrpflichtige lernt, seine Aufgaben in einem Einsatzfall in seiner Funktion im Zusammenwirken mit anderen Funktionsträgern im Rahmen seiner militärischen Einheit zu erfüllen, kann auch eine "Verschiebung" eines solchen Waffenübungstermines für einen Wehrpflichtigen auf Grund eines von ihm gerade zu dieser Zeit zu absolvierenden Ausbildungsabschnittes nicht berücksichtigt werden. Derartige Übungen können ihren Zweck nämlich nur dann erfüllen, wenn sie im kompletten "Team" durchgeführt werden. Da sich aber ein Einsatzverband aus Wehrpflichtigen unterschiedlichster Berufssparten zusammensetzt, kann grundsätzlich auf spezielle Terminwünsche wie z.B. Einberufung während der Ferien bei der Anberaumung einer Waffenübung nicht Bedacht genommen werden.

Befristete Befreiung für die Dauer einer BWÜ

Für den Fall, dass der Zeitraum einer angesetzten Waffenübung mit einem unaufschiebbaren Ausbildungsabschnitt wie z.B. Laborübung, unaufschiebbare Prüfung zusammenfällt, hat der Wehrpflichtige die Möglichkeit, bei dem nach seinem Wohnsitz örtlich zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung einen Antrag auf befristete Befreiung aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen gemäß § 36a Abs.1 Ziffer 2 WG einzubringen.
Hiezu muss jedoch der Nachweis eines unaufschiebbaren Ausbildungsabschnittes im Einzelfall wie z.B. Prüfungsbestätigung, Bestätigung der Unaufschiebbarkeit einer Prüfung erbracht werden. Dabei spielt insbesondere die Überlegung eine Rolle, dass schliesslich auch nicht jede andere zehn bis vierzehntägige Abwesenheit wie z.B. durch Krankheit zum negativen Abschluss eines Ausbildungsganges führen muss.
Im Falle einer negativen erstinstanzlichen Erledigung steht jedoch dem Betroffenen das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Landesverteidigung offen.

Waffenübungen zur Fort- und Weiterbildung

Hier ist eine individuelle Abstimmung auf die private Beanspruchung durch Beruf oder Studium bei rechtzeitiger Kontaktaufnahme mit dem mobilmachungsverantwortlichen Kommando meist ohnehin möglich, sodass der zeitliche Zusammenfall von unverschiebbaren Prüfungen, Kursen, Seminaren etc., mit solchen Übungen in der Regel nicht zum Tragen kommt.

Einberufung zur fWÜ

Die Einberufung zu einer freiwilligen Waffenübung setzt die Abgabe einer Meldung für einen konkreten Zeitraum von Seiten des Wehrpflichtigen voraus. Diese Meldung kann jedoch ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages beim zuständigen Militärkommando zurückgezogen werden, womit ein bereits zugestellter Einberufungsbefehl ausser Kraft tritt.

Mag. Andreas Edlinger, Erg B

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