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Minen, Terrorwaffen oder Friedensstifter?

Die politische Ausgangslage

Krieg im Kosovo. April 1999. Im Fernsehen und auf Fotos sieht man das Ausmaß der Zerstörungen, die die Luftschläge hinterlassen. Da kann man nur allzu leicht überhören, wenn berichtet wird, dass die jugoslawische Armee beginnt, die Grenzen zu Albanien und Mazedonien zu verminen. Wird sie das auch im Landesinneren tun? Erinnerungen werden wach, man denkt an die Bilder aus dem Bosnienkrieg, die verstümmelte Menschen zeigen, vor allem jene, die Opfer von Antipersonenminen geworden sind. Man weiß auch, dass nicht alles erlaubt ist im Krieg. Aber wer definiert die Grenzen?
Als im September 1997 in Oslo die Verhandlungen zur Schaffung eines völkerrechtlichen Verbotes von Antipersonenminen endeten, erklärten die USA und einige andere Staaten, dass sie auf dieses wichtige Kriegsmittel nicht verzichten wollten. Konsequenterweise verweigerten sie die Unterschrift unter den neuen Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt wurde einer breiten Öffentlichkeit bekannt, dass die USA und ihr Verbündeter Südkorea hunderttausende Panzer- und Schützenminen zu Sicherung der Grenze zum kommunistischen Nachbarn Nordkorea verlegt hatten. Und es gibt keine Zweifel, dass diese gemischten Minenfelder im Dienste der Friedenssicherung stehen. Von zivilen Opfern ist nichts bekannt.
Es ist schwierig für Politik und Militärs, die richtigen Schlüsse aus diesen Fakten zu ziehen. Die Lösung kann nur in einer differenzierten Betrachtungsweise des Problemfalls „Mine“ und in der Weiterentwicklung der internationalen Regeln der Kriegführung liegen. Zudem bedarf es einer klaren Mehrheit von Staaten, die bereit ist, die neuen Gegebenheiten anzuerkennen. Dann liegt es an den Militärs, verbotene Mittel zu entsorgen, neugeschaffene Grundsätze in Doktrinen und Vorschriften aufzunehmen, die Soldaten danach auszubilden und für die Einhaltung der Verpflichtungen zu sorgen.

Die völkerrechtlichen Verpflichtungen

Das humanitäre Völkerrecht kennt zwei herausragende Grundsätze, die bei der Verwendung von Kampfmittel zu beachten sind. Einerseits ist es verboten, Zivilpersonen zu schädigen. Mittel und Methoden der Kampfführung sind so zu wählen, dass sie nur gegen militärische Ziele gerichtet sind und wirken können. Andererseits darf kein Kampfmittel verwendet werden, das geeignet ist, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen. Dies liegt dann vor, wenn entweder die Waffenwirkung Verletzungen hervorruft, die im Hinblick auf das angestrebte militärische Ziel unverhältnismäßig sind, oder dann, wenn das militärische Ziel durch andere Mittel, die gelinder wirken, auch erreichbar wäre. Die genannten Grundsätze sind bereits in älteren Völkerrechtskonventionen niedergeschrieben und gelten heute weltweit.
Die Probleme liegen im Detail. So ist die Frage, ob beispielsweise eine Antipersonenmine an sich bereits unnötige Leiden hervorruft, oder ob sie das nur dann tut, wenn sie falsch eingesetzt wurde, aus den genannten Grundsätzen heraus nicht einfach zu beantworten. Die Staatengemeinschaft sah sich daher gezwungen, weitere Übereinkommen zu schaffen, um die nötige Klarheit zu erzielen. Dies erfolgte durch das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen im Rahmen der Konventionellen Waffenkonvention im Jahre 1980.
Jahre später konnte das Rote Kreuz an Hand von Statistiken nachweisen, dass sich die Anzahl der Minenopfer ständig vergrößerte und dass das Minenproblem desaströse Formen angenommen hatte. Betroffene waren insbesondere Menschen in Bürgerkriegs- und Entwicklungsländern. Diese Erkenntnis mündete in eine Überprüfung des 80er Protokolls und endete 1996 mit der Schaffung eines geänderten Protokolls über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, das Verbesserungen in humanitärer Hinsicht enthielt, ohne aber eine bestimmte Minenart gänzlich zu verbieten.
Starke Kritik von humanitären Nichtregierungsorganisation, die vor allem bemängelten, dass die für Zivilisten besonders gefährliche Antipersonenmine nicht verboten worden war, führte schließlich zu einer politischen Bewegung, die in ein weiteres Übereinkommen mündete.

Die Ottawakonvention 1997
Dies Vereinbarung und das geänderte Protokoll über Minen sind vor kurzem in Kraft getreten und binden nun die Vertragsstaaten. Darüber hinaus entschlossen sich einige Staaten, darunter Österreich, einseitige gesetzliche Verbote von Antipersonenminen (APM) zu erlassen.

Auswirkungen auf das Bundesheer

Das Bundesheer ist nun, wie viele andere Streitkräfte auch, gesetzlich verpflichtet, die neuen Regeln zu übernehmen und die Soldaten darin zu unterweisen. Wegen der Vielzahl der Änderungen, die in kurzer Zeit erfolgt sind, und wegen der unterschiedlichen Inhalte der Rechtsnormen ist die Anpassung der Vorschriften ein schwieriges Unterfangen.

Inhaltlich bedeutet dies, dass das Bundesheer keine Antipersonenminen (APM) für Zwecke der Landesverteidigung besitzen oder verwenden darf. Selbes trifft auf unsere Nachbarländer und auf fast alle europäischen Länder zu. Ausgenommen vom Verbot ist das Arbeiten mit APM für humanitäre Zwecke der Forschung und des Trainings. Selbstverständlich kann und soll auch mit „APM“-Attrappen weitergeübt werden, da die Fähigkeit des Soldaten erhalten werden muss, beim Auftreffen auf fremde APM (Minenfelder) richtig zu reagieren. Ähnliches gilt für (scharfe) Sprengfallen, deren Verwendung nun verboten ist. Der Bau von Übungs-„Sprengfallen“ und das Trainieren des richtigen Verhaltens bleiben erlaubt und werden durch Dienstbehelfe und Vorschriften neu geregelt.
Panzerminen dürfen wie bisher weiter verwendet werden. Bezüglich der Verlegemethoden, der Sicherung und der Kennzeichnung dieser Kampfmittel werden wahrscheinlich Änderungen in den Vorschriften vorgenommen werden. Das politische Ziel ist es, im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden, ein einheitliches „europäisches“ Verfahren im Umgang mit Minen zu etablieren, das selbstverständlich den völkerrechtlichen Verpflichtungen entsprechen wird.
Auch die Richtsplitterladungen dürfen, trotz der früher geäußerten politischen Kritik, weiter verwendet werden. Die Schwierigkeit bestand darin, den Kritikern klarzumachen, dass die Richtsplitterladung vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen eine „andere Vorrichtung“ und keine „Antipersonenmine“ ist, trotzdem sie früher die Bezeichnung „Horizontalschützenmine“ trug.
Die Richtigkeit dieser Sichtweise haben nun das Parlament und die Vertreter von politischen Parteien außer Streit gestellt. Die Bezeichnung „Horizontalschützenmine“ findet man übrigens noch in den Körper des Kampfmittels eingeprägt. Der entscheidende Unterschied zur Antipersonenmine besteht darin, dass die Richtsplitterladung durch den verteidigenden Soldaten ausgelöst wird. Für die Zuordnung eines Kampfmittels zu den erlaubten oder den verbotenen Mittel entscheidet der Zünder zum Zeitpunkt des Einsatzes. Wird der Zünder dadurch aktiviert, dass ihn entweder das Zielobjekt selber auslöst, liegt eine Mine vor. Im ersteren Fall erfolgt die Zuordnung zu den (verbotenen) APM, sonst zu den (erlaubt gebliebenen) Panzer- oder Fahrzeugminen.
Gänzlich verboten sind perfide Kampfmittel, wie Minen in Spielzeugform, sowie Minen mit Antisuchvorrichtung, die bei Annäherung mit einem herkömmlichen Minensuchgerät bereits detonieren. Erlaubt geblieben sind hingegen die Wiederaufnahmesicherungen an Panzerminen, sofern sie mit der Mine fest verbunden oder in ihr integriert sind.

Schlussbemerkungen

Minen sind und bleiben bedeutsame militärische Kampfmittel. Trotzdem hat eine Abwägung der militärischen Vorteile von Antipersonenminen gegenüber den humanitären Nachteilen ihres Einsatzes ergeben, dass die überwiegende Mehrheit der Staaten bereit ist, auf den weiteren Gebrauch dieser Mittel zu verzichten. Panzerminen und Richtspitterladungen werden, so wie andere Waffen auch, von Zeit zu Zeit im Mittelpunkt politischer Kritik stehen. Ihre Verwendungsmöglichkeiten sind jedenfalls durch völkerrechtliche Verträge eingeschränkt.
Diese Beschränkungen entsprechen etwa denen, die in demokratische Staaten wie Österreich ohnehin längst Standard geworden sind. Insofern führen die Neuerungen zu keinen besonderen Einschränkungen in der Landesverteidigung. Auf Grund der „europäischen“ Standardisierung im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden ist aber zu erwarten, dass neue Verfahren im Umgang mit Minen in die österreichischen Bundesheervorschriften Eingang finden werden.

ObstltdIntD Mag. Hans Hamberger, Abteilung Militärpolitik

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