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Wichtiges für Heereskraftfahrer

Für die Aufrechterhaltung des Friedensbetriebes und im besonderen bei Einsätzen sind Heereskraftfahrzeuge ein wichtiges Mittel zur Auftragserfüllung. Dabei ist ein ordnungsgemäßer Fahrzeugbetrieb unabdingbar, wozu wir alle Heereskraftfahrer auf folgende Bestimmungen aufmerksam machen!

Heereskraftfahrer

Heereskraftfahrzeuge dürfen von
- Soldaten im Präsenzstand,
- Wehrpflichtigen des Milizstandes während Freiwilligen Milizarbeit sowie
- Bediensteten und Lehrlingen des Ressorts
gelenkt werden.
Der Besitz der entsprechenden Heereslenkberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse, in die das Heeresfahrzeug fällt, ist dazu Voraussetzung.
Achtung: Für Fahrten mit Heereskraftfahrzeugen außerhalb des Bundesgebietes ist zusätzlich zur Heereslenkberechtigung die entsprechende zivile Lenkberechtigung erforderlich. Bei diesen Fahrten ist sowohl der Heeresführerschein als auch der zivile Führerschein mitzuführen.

Anordnung einer Fahrt

Fahrten dürfen nur vom Fahrzeughalter wie Einheitskommandant bzw. Dienststellenleiter oder von einem von ihm zur Anordnung Beauftragen angeordnet werden.
Der Fahrzeughalter hat die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand sowie für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der eingesetzten Heeresfahrzeuge. Er hat auch für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.
Der Einsatz und die Auswahl von Heeresfahrzeugen hat nach wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Möglichkeit von Fahrtenzusammenlegungen ist zu nutzen.

Das Fahrtenbuch

Gem. § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 ist der Zulassungsbesitzer/Fahrzeughalter verpflichtet der Behörde Auskunft zu geben, wer, wann und wo welches Fahrzeug gelenkt hat.
Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, die auch im Bereich des Österreichischen Bundesheeres zutrifft, sind alle Fahrten im Fahrtenbuch des Fahrzeuges und im Anhängerfahrtenbuch nachzuweisen und in der Fahrbefehlliste evident zu halten. In der Fahrbefehlliste werden alle Fahrten sämtlicher Fahrzeuge einer Einheit zusammengefasst.

Der Einzelfahrbefehl

Ein Einzelfahrbefehl gilt für einen bestimmten Fahrtzweck und eine Fahrtstrecke. Die Gültigkeitsdauer beträgt 24 Stunden, wobei der Kalendertag überschritten werden kann. Ist das Heereskraftfahrzeug mit einem EU-Kontrollgerät wie Tachografen ausgestattet, so ist für jeden Einzelfahrbefehl eine eigene Diagrammscheibe auszufüllen, einzulegen und nach Beendigung dieser Fahrt abzuschließen.

Der Rahmenfahrbefehl

Ein Rahmenfahrbefehl gilt für die Dauer des Ausstellungszeitraumes und wird meist für Übungen oder länger dauernde Einsätze wie z.B. für den Grenzeinsatz ausgestellt. Die Basis für den Rahmenfahrbefehl ist der Grundfahrbefehl, welcher vor dem Beginn der Übung/des Einsatzes durch den Kraftfahrunteroffizier ausgefüllt wird. Der Zeitraum der Gültigkeit dieses Rahmenfahrbefehles ist in der Spalte 2 des Grundfahrbefehles ersichtlich. Der Kraftfahrunteroffizier füllt die Spalten 1-5 des Grundfarbefehles aus. Mit der Unterschrift des Einheitskom-mandant/Dienststellenleiters oder in dessen Auftrag durch den Kraftfahrunteroffizier in der Spalte 6 wird der Grundfahrbefehl gültig. Die Spalten 7-12 des Grundfahrbefehles sind vom Kraftfahrunteroffizier zu streichen. Der Grundfahrbefehl wird niemals abgeschlossen!
Vor der ersten Inbetriebnahme des Heereskraftfahrzeuges füllt der Heereskraftfahrer einen Fahrbefehl mit dem Fahrtzweck z.B. „Verlegung in den Übungsraum“ aus. Für jede weitere Fahrt im Rahmen dieser Übung sind in einer neuen Zeile die Spalten 2 - 5 und 7 durch den Heereskraftfahrer auszufüllen.
In der Spalte 6 unterschreibt der jeweilige Fahrtanordnende. Nach Beendigung der Fahrt füllt der Heereskraftfahrer den Fahrbefehl in den Spalten 7-10 aus und schließt diesen ihn seiner Unterschrift in der Spalte 12 ab.
Wird eine Fahrt über die gleiche Fahrtstrecke mit dem gleichen Fahrtzweck mehrmals hintereinander durchgeführt wie z.B. Pendelverkehr, so wird beim Abschließen des Fahrbefehles die Anzahl der durchgeführten Fahrten in der Spalte 10 eingetragen.
Beim Rahmenfahrbefehl ist pro Kalendertag eine Diagrammscheibe zu verwenden. Diese ist nach Beendigung der letzten Fahrt spätestens jedoch um 24 Uhr abzuschließen.
Geht ein Rahmenfahrbefehl über den Monatsletzten hinaus, so muss eine Zeile für den Monatsabschluss freigehalten werden. Das ist keine Unterbrechung des Rahmenfahrbefehles.
Für Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit der Fahrtstrecke oder dem Fahrtzweck des Grundfahrbefehles stehen, ist ein eigener Einzelfahrbefehl mit Fahrbefehlnummer erforderlich. Dieser Einzelfahrbefehl darf jedoch nur vom Fahrzeughalter ausgestellt werden. Nach Beendigung dieser Fahrt gilt der Rahmenfahrbefehl weiter!

Pflichten des Heereskraftfahrers:

- Inbetriebnahme eines Heereskraftfahrzeuges nur auf Befehl
- Absolute Fahrtüchtigkeit - keine Beeinträchtigung durch Alkohol, Medikamente, etc.
- Alkoholverbot am Steuer sechs Stunden vor Antritt der Fahrt und natürlich während der Fahrt = 0,0 Promille!
- Kradfahrer müssen Kradhelm und Schutzbrille tragen
- Pflege und Wartung des ihm anvertrauten Heereskraftfahrzeuges
- Besonderheiten der militärischen Besetzung und Beladung sind zu beachten
- Einhalten der befohlenen Fahrtstrecke
- Anhalten und einweisen lassen, wenn die Sicht vom Lenkerplatz nicht ausreicht
- Ausweispflicht bei Kontrollen durch die Militärstreife oder Exekutive
- Betanken des Heereskraftfahrzeuges
- Abstellen gemäß Garagenordnung
- Heereskraftfahrzeug gegen unbefugte Inbetriebnahme und gegen Abrollen sichern
- Zurückmelden und Abgabe der Kraftfahrzeugpapiere, Fahrzeugschlüssel, Verbandskasten nach Beendigung der Fahrt beim Kraftfahrunteroffizier - nach Dienst beim Offizier oder der Charge vom Tag

Bea Rudolf Hölzl, HKS

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