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Das neue Auslandszulagengesetz

Am 1. April 1999 trat das Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland - Auslandszulagengesetz (AuslZG), in Kraft und löste damit das bis dahin geltende Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG) ab.

Auslandsbesoldung

Wichtiger Anstoß für eine umfassende Neuregelung der Auslandsbesoldung war die Erlassung des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland - KSE-BVG.
Die im KSE-BVG enthaltenen Bestimmungen über die Entsendungen zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland machten es erforderlich, auch diese Arten der Auslandsverwendung neben dem Auslandseinsatz einer entsprechenden besoldungsrechtlichen Regelung zuzuführen. Darüber hinaus bestand auf Grund der im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen mittlerweile gewonnenen Erfahrungen der Bedarf, die Rechtsordnung, etwa durch Neuordnung der im Ausland gebührenden Zuschläge, an bestimmte praktische Gegebenheiten anzupassen.
Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten Änderungen gegeben, die das AuslZG auf dem Gebiet der Auslandsbesoldung gebracht hat.

Die Anspruchsberechtigten

Eine Auslandszulage gebührt gemäß § 1 Abs.1 AuslZG allen Bediensteten des Bundes, die auf Grund des KSE-BVG in das Ausland entsendet wurden.
Im einzelnen wird zwischen folgenden vier Personengruppen unterschieden:
- Bundesbedienstete, die sich in einem Auslandseinsatz zum Zwecke der Friedenssicherung, humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe oder der Such- und Rettungsdienste befinden;
- Bundesbedienstete, die an der inländischen Vorbereitung eines solchen Einsatzes teilnehmen. Hier gebührt die Auslandszulage bereits vor der eigentlichen Entsendung in das Ausland.
- Bundesbedienstete, die an Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland für die in der Z 1 genannten Einsatzzwecke teilnehmen wie etwa Übungen im Bereich der Partnerschaft für den Frieden (PfP).
- Bundesbedienstete, die an Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland teilnehmen, die der nationalen militärischen Landesverteidigung dienen wie z.B. Luftzielschießen im Ausland.

Präsenzdienstleistende Wehrpflichtige

Auf Grund einer entsprechenden Bestimmung im Auslandseinsatzgesetz gebührt präsenzdienstleistenden Wehrpflichtigen, die sich im Auslandseinsatz befinden oder an dessen inländischer Vorbereitung teilnehmen, ebenfalls eine Auslandszulage, deren Höhe sich nach dem AuslZG bestimmt.

Ausschluss von Ansprüchen

Der Anspruch auf die Auslandszulage ersetzt jegliche Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955. Dies bedeutet, dass nunmehr auch im Falle von Übungen im Ausland und während der inländischen Vorbereitung eines Auslandseinsatzes keine Reisegebühren anfallen.
Sofern es sich nicht um eine Auslandsübung für Zwecke der nationalen militärischen Landesverteidigung handelt, schließt die Auslandszulage auch Ansprüche auf bestimmte Geldleistungen nach dem Gehaltsgesetz 1956 aus.
Der Anspruch auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19 a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 bleibt aber dann aufrecht, wenn die anspruchsbegründende Tätigkeit auch während jenes Zeitraumes ausgeübt wird, für den die Auslandszulage gebührt.

Zuwendungen von dritter Seite

Erhält der Bedienstete für jene Tätigkeit, für die er entsandt worden ist, Zuwendungen von dritter Seite, so hat er entweder diese gemäß § 1 Abs. 5 AuslZG dem Bund abzuführen oder gemäß § 1 Abs. 6 AuslZG schriftlich auf die Geldleistungen nach dem AuslZG zu verzichten.
Mit dieser Regelung soll im wesentlichen vermieden werden, dass Bedienstete während ihrer Entsendung gleichzeitig z.B. ein Gehalt einer internationalen Organisation und die Auslandszulage beziehen. Sofern die Zuwendungen von Dritter Seite jedoch nur dazu dienen, die notwendige Unterkunft und Verpflegung im Ausland zu bestreiten, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die von einer internationalen Organisation ausbezahlten Taggelder sind somit nicht dem Bund abzuführen.

Der Sockelbetrag

Die Auslandszulage setzt sich aus einem Sockelbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen. Die Geldbeträge sind in Werteinheiten (WE) ausgedrückt, wobei eine WE 4,4% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung entspricht, das sind in etwa 1.000.- Schilling.
Die Höhe des Sockelbetrages ergibt sich aus der Zulagengruppe, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ausschlaggebend für die Zuordnung zu einer Zulagengruppe ist somit nicht mehr die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, der der Bedienstete im Inland angehört, sondern jene, die der im Ausland ausgeübten Tätigkeit entspricht.
Zum Beispiel fallen in die Zulagengruppe 1 (13 WE) MZCh, in die Zulagengruppe 2 (16 WE) MBUO 2 und MZUO 2, in die Zulagegruppe 3 (21 WE) MBUO 1 und MZUO 1, in die Zulagengruppe 4 (26 WE) MBO1, MZO 1, MBO 2 sowie MZO 2.
Damit soll auch im Bereich der Auslandsbesoldung dem Grundsatz der Funktionsbezogenheit stärker Rechnung getragen werden.
Ein zu großes „Absinken“ um etwa zwei oder mehr Zulagengruppen wird durch folgende Einschränkung vermieden: Ist für Tätigkeit eines Bediensteten im Ausland nämlich eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als seiner Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe im Inland entspricht, so ist lediglich eine Einreihung in die jeweils nächstniedrigere Zulagengruppe möglich.
Ein Anspruch auf den Sockelbetrag in voller Höhe besteht ausschließlich im Falle eines Auslandseinsatzes. Für die Dauer der inländischen Vorbereitung eines Auslandseinsatzes gebühren 50% des Sockelbetrages, dessen Höhe sich nach der vorgesehenen Verwendung im Ausland richtet.
Bei Übungen und Ausbildungsmaßnahmen für Zwecke der Friedenssicherung, der humanitären und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste sind 75% des Sockelbetrages vorgesehen. Bei Übungen und Ausbildungsmaßnahmen, die der nationalen militärischen Landesverteidigung dienen, gebühren 40% des Sockelbetrages.

Die neuen Zuschläge

Wie bereits erwähnt, besteht die Auslandszulage aus dem Sockelbetrag und allfälligen Zuschlägen. Der konkrete Anspruch auf Zuschläge richtet sich nach Ort und Umstand des jeweiligen Einsatzes bzw. der jeweiligen Übungs- oder Ausbildungsmaßnahme im Ausland. Zuschläge während der inländischen Vorbereitung eines Auslandseinsatzes sind somit ausgeschlossen.
Mit dem AuslZG wurden sowohl einige bereits nach dem AEZG bestehende Zuschläge ihrer Höhe nach verändert, als auch neue Arten vom Zuschlägen geschaffen. So wurden etwa der Zonenzuschlag für gewisse Gebiete und der Krisenzuschlag bei einem Katastrophenhilfeeinsatz leicht gesenkt. Demgegenüber erfolgte eine Anhebung des Krisenzuschlages bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten sowie bei einem Einsatz auf einem ehemaligen Konfliktgebiet mit zurückgebliebenen, verborgenen oder nicht erkennbaren Kampfmitteln. Weiters ist nunmehr ein Krisenzuschlag für einen Seuchenbekämpfungseinsatz, der nicht im Zuge eines Katastrophenhilfeeinsatzes erfolgt, vorgesehen.
Als gänzlich neue Arten von Zuschlägen nennt das AuslZG den Ersteinsatzzuschlag, den Gefahrenzuschlag sowie den Unterkunfts- und Verpflegszuschlag.
Mit dem Ersteinsatzzuschlag sollen die in der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes auftretenden besonderen Schwierigkeiten, wie etwa Herstellung der Unterkunft und Infrastruktur, abgegolten werden. Die Dauer der Anlaufphase kann bei einem Friedenssicherungseinsatz maximal sechs Monate, in den anderen Einsatzfällen höchstens drei Monate betragen. Anspruchsvoraussetzung ist, dass es sich um eine Entsendung einer geschlossenen Einheit handelt. Bei einer Entsendung von Einzelpersonen wie z.B. Wahlbeobachtern kommt dieser Zuschlag somit nicht in Betracht.
Personen, die in einem Auslandseinsatz die Beseitigung von Kampfmitteln, von gefährlichen radioaktiven bzw. chemischen Stoffen vorzunehmen haben oder sich bei der Bergung von Personen aus Verschüttungen in gefährdete Räume begeben müssen, gebührt zur Abgeltung dieser besonderen Gefahr ein Gefahrenzuschlag.
Im Unterschied zum Krisenzuschlag, der für eine abstrakte Gefährdung durch verborgene oder zurückgebliebene Kampfmittel vorgesehen ist, stellt der Gefahrenzuschlag auf die mit dem gezielten Aufsuchen und Beseitigen der Kampfmittel verbundene konkrete Gefahr ab.
Der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag ist für den Fall vorgesehen, dass bei einem Auslandseinsatz oder einer Übungs- bzw. Ausbildungsmaßnahme im Ausland keine Unterkunft und/oder Verpflegung zur Verfügung gestellt wird und diesbezüglich auch keine Kostentragung durch eine internationale Organisation oder ein ausländisches Organ erfolgt.

Dienstverhältnis und Entsendung

Werden Personen entsendet, die in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und auch keine Angehörigen des Bundesheeres sind, so ist mit ihnen für die Dauer ihrer Entsendung ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen. Damit wird ein vorübergehendes Bundesdienstverhältnis begründet, während dessen ein Anspruch auf eine Auslandszulage und auf ein gesetzlich normiertes Monatsentgelt besteht.
Der bislang übliche Abschluß von individuell auszuhandelnden Sonderverträgen mit diesen Personen ist auf Grund der einheitlichen Regelung des § 15 AuslZG nicht mehr erforderlich.

Inkrafttreten der neuen Rechtslage

Wie bereits erwähnt trat das AuslZG am 1. April 1999 in Kraft. Dies bedeutet, dass seine Bestimmungen für alle Entsendungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.
Auf Entsendungen, die bereits vor dem 1. April 1999 begonnen haben, sind bis zum Ablauf der Entsendedauer weiterhin die Bestimmungen des „alten“ AEZG anzuwenden. Wird eine derartige Entsendung jedoch nach dem 1. April 1999 verlängert, so gelten ab dem ersten Tag der Verlängerung die neuen Regelungen des AuslZG.

Dr. Maria-Theresia MEINHART, Leg A

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