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Ansprüche im Auslandseinsatz

Personen, die einen Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 27 Abs. 1 Z 9 des Wehrgesetzes 1990 (WG) leisten, haben Anspruch auf folgende Leistungen:
* Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Entlassung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992);
* Sachbezüge und Aufwandsersatz nach dem III. Hauptstück HGG 1992, wie insbesondere Unterbringung und Verpflegung (mit Ausnahme der Ansprüche anlässlich des Verlassens des Garnisonsortes nach § 15 HGG 1992);
* Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung - ärztliche Betreuung - sowie im Falle des Ablebens nach dem IV. Hauptstück HGG 1992;
* Besoldung in Form eines Grundbetrages und der Auslandseinsatzzulage; diese Geldleistung ist nach § 3 Z 22 des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei. Während des Inlandsaufenthaltes am Beginn und am Ende des Auslandseinsatzpräsenzdienstes gebührt grundsätzlich nur der Grundbetrag. Für die Dauer der inländischen Vorbereitung einer Entsendung zu einem Auslandseinsatz gebührt jedoch bereits auch ein Teil der Auslandseinsatzzulage in der Höhe von 50 % des Sockelbetrages, von S 6.979.- bis maximal S 13 .957,-

Grundbetrag

Der Grundbetrag richtet sich nach dem Dienstgrad und beträgt derzeit:
Rekrut: S 14.796,-
Gefreiter: S 15.051,-
Korporal: S 15.179,-
Zugsführer: S 15.306,-
Wachtmeister: S 15.918,-
Oberwachtmeister: S 16.185,-
Stabswachtmeister: S 16.319,-
Oberstabswachtmeister: S 17.657,-
Offiziersstellvertreter: S 18.480,-
Vizeleutnant: S 19.460,-
Leutnant: S 18.886,-
Oberleutnant: S 19.521,-
Hauptmann: S20.984,-
Major: S 24 156,-
Oberstleutnant: S26,839,-
Oberst: S 31 719,-
Brigadier: S 40.259,-

Familienzuschlag
Darüber hinaus kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - nur bei Vorhandensein von Kindern - ein Familienzuschlag in der Höhe von derzeit S 140,- gewährt werden. Ein allfälliger Anspruch auf Familienbeihilfe wird durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst nicht geschmälert.

Höhere Geldleistung
Wehrpflichtigen, die während ihres Auslandseinsatzpräsenzdienstes dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten von ihrem Dienstgrad abweichenden Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene höhere Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht.
Diese Zuordnung erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und bezieht sich derzeit auf Militärärzte, Militärtierärzte, Militärapotheker, den gehobenen medizinisch-technischen Dienst medizinisch-technischen Fachdienst, Krankenpflegefachdienst, Sanitätshilfsdienst, höheren Dienst in der ABC-Abwehr, gehobenen Dienst in der ABC-Abwehr, Fachdienst in der ABC-Abwehr, Suchhundedienst, höheren und gehobenen technischen Dienst, technischen Fachdienst, auf Militärberater, Militärseelsorger, den Feldpostdienst und auf Sprachmittler.

Auslandseinsatzzulagen

Die Auslandseinsatzzulage, die unter Anwendung des mit 1. April 1999 in Kraft getretenen Auslandszulagengesetzes bemessen wird, besteht aus einem
* Sockelbetrag von S 13.957,- bis max. S 27.913,-sowie aus
* Zuschlägen, die sich nach Ort und Umständen des Auslandseinsatzes richten.
Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können in Betracht kommen:
* Zonenzuschlag von S 2.148,- bis max. S 6.442,-
* Klimazuschlag von S 2.148,-
* Krisenzuschlag von S 5.368,- bis max. S 8.589,-
* Ersteinsatzzuschlag von S 1.611,- bis max. S 3.221,-
* Funktionszuschlag von S 537,- bis max. S 4.295,-
* Gefahrenzuschlag von S 3.221,- bis max. S 5 368,-
* Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

Auszahlung und Vorschuss

Die Geldleistung wird monatlich im Nachhinein auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland überwiesen, wobei auf Verlangen ein Vorschuss bis zur halben Höhe der monatlich gebührenden Auslandseinsatzzulage ausgezahlt wird. Die oben angeführten Beträge können sich durch die Addition des Grundbetrages und der einzelnen Zulagen auf Grund der geltenden Rundungsbestimmungen in der Gesamtsumme geringfügig ändern.

Mag. Thomas Grossbies, Leg C

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