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Neue Vorschriften

"Künstliches Auslösen von Lawinen"

VersNr. 7610-10106-1001
Dieser Dienstbehelf enthält die Grundsätze für die Durchführung von Lawinensprengungen und die dazu erforderliche Ausbildung. Sie ist an alle Lawinensprengbefugte und fliegerische Unterstützungsteile wie Hubschrauberpersonal gerichtet. Alle Kommandanten ab der Ebene Einheit sind aber zur Kenntnis des richtigen Verhaltens ihrer Truppe im Zusammenhang mit dem künstlichen Auslösen von Lawinen verpflichtet. Dieses Verhalten ist in bestimmten Randnummern geregelt, die im Vorwort zum Dienstbehelf aufgelistet sind.

"Nutzung der Soldatenfreeline" (Kurzanweisung)

VersNr. 7610-01016-1201
Diese vierseitige Faltkarte enthält neben einer Telefonnummer (Sevicenummer) auch die Anweisungen zu deren Nutzung.
Die Soldatenfreeline ist eine Servicenummer, die vom österreichischen öffentlichen Fernsprechnetz (einschließlich Mobilfunknetz) ein gebührenfreies Telefongespräch zu einer Sprechstelle im Heeresfernmeldesystem (nur IFMIN-Zielrufnummern) ermöglicht. Sie kann von allen Angehörigen des Bundesheeres (Soldaten und Bediensteten der Heeresverwaltung) bei Vorliegen einer dienstlich begründeten Notwendigkeit unter bestimmten Bedingungen (in der Faltkarte aufgezählt) in Anspruch genommen werden. Wie dabei vorzugehen ist, ist den Anweisungen in der Faltkarte zu entnehmen.
Außer Kraft gesetzt wurden der Dienstbehelf "Fernmeldebetriebsdienst - Militärgespräch" (Kurzanweisung) mit der VersNr. 7610-15460-0588 und das Merkblatt der FMTS "Militärgespräch" mit der MBlNr. FM-1120.6.

"Der Turm des Jagdpanzers KÜRASSIER A2"

VersNr. 7610-12011-0601
Dieses Merkblatt beschreibt die Bordwaffen und Einrichtungen des Turmes sowie deren Handhabung und Materialerhaltung und die damit in Zusammenhang stehenden Sicherheitsbestimmungen. Es stellt somit die Grundlage für die zur Beherrschung des Gerätes erforderlichen Ausbildung dar.
Die bisher verwendete Dienstvorschrift "Der Turm des Jagdpanzers KÜRASSIER" mit der VersNr. 7610-12039-0082 bleibt weiter in Kraft, ist aber nur für den Jagdpanzer KÜRASSIER A1 gültig.

"Der Turm des Kampfpanzers LEOPARD 2A4"

VersNr. 7610-10072-0601
Dieser Dienstbehelf beschreibt die Bordwaffen und Einrichtungen des Turmes sowie deren Handhabung und Materialerhaltung und die damit in Zusammenhang stehenden Sicherheitsbestimmungen. Er bildet somit die Grundlage für die zur Beherrschung des Gerätes erforderliche Ausbildung.
Das bisher verwendete gleichnamige Merkblatt (ohne VersNr.) aus dem Jahre 1998 wurde damit außer Kraft gesetzt.

"Der 120 mm Granatwerfer 86 und der schwere Granatwerfertrupp"

VersNr. 7610-10083-1101
Diese Dienstvorschrift enthält die Grundsätze für die Ausbildung am 120 mm Granatwerfer 86 sowie für die Führung des schweren Granatwerfertrupps im Gefecht.
Außer Kraft gesetzt wurde damit die Dienstvorschrift "Der 12 cm Granatwerfer 86 und der schwere Granatwerfertrupp", mit der VersNr. 7610-10083-0591.

ADir Obstlt Hans Bundschuh, Vor

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