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Personenversicherung

Neuregelung durch Auslandszulagen - Hilfeleistungsgesetz (AZHG).

Unsere Soldaten erbringen im Rahmen von Auslandseinsätzen herausragende Leistungen. Dabei gehen sie nicht unerhebliche Risiken ein. Die meisten Einsätze sind mit unmittelbarer Gefahr für das eigene Leben verbunden. Daher stellt sich natürlich die Frage, wie sich die finanzielle Absicherung der Angehörigen im Fall von Tod oder Verletzungen darstellt.
Die "Personenversicherung bei Auslandseinsätzen" - war bisher im Erlass BMLV GZ 57.010/0001-4.12/00 geregelt. Hinkünftig kommt das Auslandszulagen - Hilfeleistungsgesetz (AZHG) zur Anwendung.
Das AZHG wird nur auf Todesfälle von Personen angewendet, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.

Wesentliche Bestimmungen

Art der Hilfeleistung
Die Hilfeleistung erfolgt nunmehr in Form der Auslobung (§ 860 ABGB) durch einmalige Geldleistung an Hinterbliebene der entsendeten Person. Bisher hat das Bundesheer privatrechtliche
Rahmenversicherungen für die betroffenen Personen abgeschlossen.

Entsendete Personen
Das sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a - c KSE-BVG - Friedenssicherung, humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe sowie Such- und Rettungsdienste - entsendet werden. Dazu zählen nicht nur Bundesbedienstete, sondern auch die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehende Soldaten im Auslandseinsatzpräsenzdienst.

Hinterbliebene
Das sind Ehegatten und Kinder, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch deren Tod der Unterhalt entgangen ist. Ein allfälliges Vermögen oder Einkommen der Hinterbliebenen bleibt unberücksichtigt und hindert nicht die Gewährung einer Hilfeleistung.
In den alten Versicherungsverträgen war es für die entsendete Person auch möglich, den Lebensgefährten oder unterhaltsberechtigte Eltern als Berechtigten einzusetzen. Dies ist nun nicht mehr möglich.

Ausmaß
Das Ausmaß beträgt 109.009,30 EUR bzw. 1,5 Millionen Schilling. Dieser Betrag unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Die bisherige Höhe der Versicherung war je nach Einsatzgebiet unterschiedlich z.B. ISAF und KFOR gleiche Höhe, AUSBATT geringerer Betrag.

Anspruch
Ein solcher besteht, wenn der Tod
* in unmittelbarer Ausübung der Pflichten im Auslandseinsatz, dieser Tatbestand entspricht einem "Dienst- oder Arbeitsunfall" im Inland eingetreten ist oder
* durch ein Ereignis in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen hervorgerufen wurde.
Kein Anspruch besteht, wenn die entsendete Person in der dienstfreien Zeit einen Unfall erleidet - wie z.B. einen Bade- oder Autounfall oder bei einem Ausflug - und dabei zu Tode kommt.
Wohl aber gebührt die einmalige Geldleistung auch außerhalb der Zeit des Diensteinsatzes nach dem zweiten Tatbestand dann, wenn der Tod infolge eines Ereignisses eingetreten ist, das in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht z.B. bewaffneter Angriff oder Naturkatastrophe.
Die Hilfeleistung wird nicht gewährt, wenn die verstorbene Person den tödlichen Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder sich grob fahrlässig einer Gefahr ausgesetzt hat. Bei Selbstmord ist jeder Anspruch ausgeschlossen.
Die Leistungen gemäß AZHG sind eine zusätzliche Versorgungsleistung zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die bisherigen Ablebensversicherungsverträge werden dadurch ersetzt. Im Zuge der Einsatzvorbereitung erfolgt eine eingehende Information über die Versicherungsleistungen.

Regelung beim Grenzeinsatz

Für Soldaten im Assistenzeinsatz zur Grenzraumüberwachung wurde eine besondere Regelung geschaffen. Gemäß § 10a Abs. 1 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz 1992 (WHG) hat der Bund besondere Hilfeleistungen an Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingesetzt werden, sowie an Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der Bestimmungen des WHG zu erbringen.
Die Bestimmungen des WHG decken sich im wesentlichen Bereichen mit denen des AZHG. Damit wird eine Ungleichbehandlung von Wachebediensteten und Soldaten des Bundesheeres vermieden.

Gesundheitsschädigungen

Bezüglich sonstiger Gesundheitsschädigungen verweisen wir auf die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetze (B-KUVG). Hiezu strebt das Bundesheeres eine Leistungserweiterung an, womit Vorauszahlungen und die Abgeltung von Kosten für einen Rechtsbeistand möglich werden sollen. Details sind noch nicht festgelegt.

Hptm Mag. Harald Klimmer, Erg C

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