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Steuerrecht

Steuerrechtliche Beurteilung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001

Allgemeines

Die rechtspolitische Zielsetzung des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 ist eine möglichst umfassende Vorsorge für die materiellen Bedürfnisse der Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst sowie derer Angehörigen.
Das HGG 2001 ist dem Grunde nach auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten. Diese werden als Anspruchsberechtigte bezeichnet. Ansprüche auf Bezüge nach dem HGG 2001 bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Soldaten einzurechnen sind. Davon ausgenommen sind zum Beispiel die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung oder die Zeit, während der ein Soldat aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppen- oder Kaderübung anzutreten.
Sämtliche finanzielle Leistungen nach dem HGG 2001 sind "dynamisiert" gestaltet. Als Anknüpfungspunkt für die erwähnte Dynamisierung ist der Gehaltsansatz 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (das entspricht derzeit 1.850,8 €) vorgesehen. Die Festlegung der jeweiligen konkreten betragsmäßigen Höhe der einzelnen Geldleistungen erfolgt durch eine Rechtsverordnung des Bundesministers für Landesverteidigung. Die derzeit geltende Fassung findet sich im Bundesgesetzblatt II Nr. 420/2001.

Art der Bezüge
Zu den wichtigsten zustehenden Bezügen gehören
- das Monatsgeld,
- die Dienstgradzulage,
- die Grundvergütung,
- die Erfolgsprämie,
- für länger dienende Soldaten die Monatsprämie,
- die Einsatzvergütung und
- die Anerkennungsprämie, weiters
- die Fahrtkostenvergütung,
- die Einsatzprämie und
die Auslandsübungszulage.
Diese Bezüge gebühren allesamt auf Grund des zweiten Hauptstückes HGG 2001.
Weiters können nach dem fünften Hauptstück HGG 2001 unter bestimmten Voraussetzungen Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe gebühren bzw. kann nach dem sechsten Hauptstück HGG 2001 eine Entschädigung gezahlt werden oder eine Fortzahlung der Bezüge erfolgen.
Schließlich kommen nach dem siebenten Hauptstück HGG 2001 noch für Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum neben den bereits oben erwähnten Bezügen für länger dienende Soldaten zusätzlich
- die Belastungsvergütung,
- die Ausbildervergütung und
- eine allfällige Treueprämie sowie
- ein Unterhaltsbeitrag in Betracht.
Bei besonderen Härten in Einzelfällen kann zusätzlich noch ein finanzieller Härteausgleich geleistet werden.

Grundsätzlicher Anspruch
Monatsgeld, Dienstgradzulage und Fahrtkostenvergütung stehen dem Grunde nach allen Anspruchsberechtigten für jegliche Art des geleisteten Wehrdienstes wie Grundwehrdienst, Truppen- oder
Kaderübungen etc. zu. Für jeden Kalendermonat eines Wehrdienstes gebührt jedem Anspruchsberechtigten das Monatsgeld (derzeit 156,6 €). In den Kalendermonaten während denen Anspruchsberechtigte den Einsatzpräsenzdienst leisten oder zu einem anderen Wehrdienst nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 eingesetzt werden, besteht ein Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgeld (derzeit 360,4 €).

Dienstgradzulage
Die Dienstgradzulage stellt einen auf den militärischen Rang abzielenden Monatsbezug für Chargen, Unteroffiziere und Offiziere dar. Die Höhe der Dienstgradzulage wird durch Verordnung des
Bundesministers für Landesverteidigung innerhalb der gesetzlich normierten Grenzen festgelegt. Die derzeit geltenden Ansätze für die Dienstgradzulage finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Dienstgradzulage, BGBl. II Nr. 222/2001.

Grundvergütung
Ein Anspruch auf Grundvergütung besteht für die Dauer des Grundwehrdienstes und während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes (derzeit 81,6 € pro Kalendermonat). Für den Fall, dass Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich abschließen, gebührt Ihnen zusätzlich eine einmalige Erfolgsprämie (derzeit 182,7 €).

Monatsprämie
Länger dienende Soldaten wie "ZS-Kurz" und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem siebenden Monat haben Anspruch auf eine Monatsprämie (derzeit 547,3 € bzw. 610,6 €).

Einsatzvergütung
Während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 besteht zusätzlich ein Anspruch auf Einsatzvergütung (derzeit von 913,2 € bis 1.521,9 € bzw. von 817,5 € bis 1.347,9 € pro Kalendermonat). Bei der unmittelbaren Einsatzvorbereitung gebührt die Einsatzvergütung jeweils in der halben Höhe.

Anerkennungsprämie
Für besondere dienstliche Leistungen oder aus sonstigen besonderen Anlässen kann diesen Anspruchsberechtigten durch den Kommandanten des Truppenkörpers oder den Bundesminister für Landesverteidigung direkt eine Anerkennungsprämie zuerkannt werden.

Fahrtkostenvergütung
Bei Fahrten im Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung jeweils auf der Strecke zwischen dem Hauptwohnsitz und der relevanten militärischen Dienststelle (Ort der Wehrdienstleistung, Bekleidungsübergabe oder der Miliztätigkeit). Diese Vergütung gebührt in jener Höhe, wie sie bei Benützung der Eisenbahn zustehen würde. Der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung muss binnen vier Wochen nach Beendigung der betreffenden Fahrt bei der militärischen Dienststelle geltend gemacht werden, da er sonst verfällt.

Einsatzprämie
Anspruchsberechtigte, die während freiwilliger Waffenübungen oder Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen werden, haben einen zusätzlichen Anspruch auf eine Einsatzprämie (derzeit von 913,2 € bis 1.521,9 € bzw. von 817,5 € bis 1.347,9 € pro Kalendermonat). Bei der unmittelbaren Einsatzvorbereitung gebührt die Einsatzprämie jeweils in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Auslandsübungszulage
Bei Teilnahme an einer Übung oder Ausbildungsmaßnahme nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG gebührt den Anspruchsberechtigten eine Auslandsübungszulage, die unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes zu bemessen ist.

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
Anspruchsberechtigte, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate ihres Ausbildungsdienstes leisten, können unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer des jeweiligen Wehrdienstes einen Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe begründen. Als Anspruchbeginn gilt der Antritt des Wehrdienstes, bei Antragstellung später als drei Monate nach diesem Zeitpunkt jedoch der der Antragstellung nachfolgende Monatserste.

Familienunterhalt
Der Familienunterhalt dient der Abdeckung der Unterhaltsverpflichtungen des Soldaten für den Ehepartner, Kinder und andere Personen, sofern ihnen gegenüber eine Unterhaltspflicht besteht.

Wohnkostenbeihilfe
Die Wohnkostenbeihilfe hingegen hat die Funktion der Abgeltung der dem Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes nachweislich entstehenden Kosten für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung, in der er nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet ist. Als Wohnungskosten gelten alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben, zusätzliche Leistungen für Gemeinschaftseinrichtungen, Rückzahlungen von Verbindlichkeiten für Wohnraumschaffung (Darlehen oder Kredite) sowie ein
Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von derzeit 13 € pro Kalendermonat.

Sowohl der Familienunterhalt als auch die Wohnkostenbeihilfe gebühren in Prozentsätzen von einer Bemessungsgrundlage, die vom Einkommen des Anspruchsberechtigten abhängig ist. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt derzeit 888,4 €, die Höchstbemessungsgrundlage 4 034,7 €.

Entschädigung des Verdienstentganges
Bei Leistung einer Truppenübung, Kaderübung, freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes, einer außerordentlichen Übung oder eines Einsatzpräsenzdienstes besteht ein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstentganges bzw. auf Fortzahlung der Bezüge.
Dieser Anspruch umfasst im ersten Fall eine Pauschalentschädigung für alle Anspruchsberechtigten (derzeit 888,4 € pro Kalendermonat) und - nur über Antrag, wenn die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang nicht deckt - die Entschädigung des Verdienstentganges bis zu einer Höchstgrenze von 360 Prozent des Bezugsansatzes pro Kalendermonat (derzeit 6.662,9 €).
Ein Entschädigungsanspruch besteht dann nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung eine bestimmte Bagatellgrenze (derzeit 20 €) nicht übersteigt. Diese Form der
Entschädigungsregelung ist eine spezifische Regelung, nach der die Entschädigung aus verwaltungsökonomischen Gründen primär in Pauschalsätzen gewährt wird. Die erwähnten Pauschalsätze orientieren sich an der jeweiligen Höhe der Durchschnittseinkommen, wobei auf den Umstand Bedacht genommen ist, dass erfahrungsgemäß vor Erreichen des 26. Lebensjahres in der Regel niedrigere Einkommen als in den folgenden Lebensjahren erzielt werden.
Sofern jedoch der Verdienstausfall in Folge der Leistung einer Truppen- oder Kaderübung die Höhe der im Wege eines Pauschalsatzes gewährten Entschädigung übersteigt, soll den Anspruchsberechtigten die Möglichkeit geboten werden, beim Heeresgebührenamt einen Antrag auf Zuerkennung der Entschädigung in der Höhe dieses Verdienstentganges zu stellen. Diese Entschädigung soll allerdings nur bis zu dem im HGG 2001 vorgesehenen Höchstausmaß (derzeit 6.662,9 €) gewährt werden. Der Anspruchsberechtigte hat dafür einen Antrag auf Entschädigung bis spätestens sechs Monate nach Entlassung aus dem Präsenzdienst zu stellen.

VGH-Erkenntnis
Das erwähnte System für die Ermittlung und Festsetzung des Verdienstentganges war bereits im Jahre 1973 Gegenstand eines Verfassungsgerichtshofverfahrens. Dabei stellte der
Verfassungsgerichtshof fest, dass dieses System eine am Grundsatz der Verwaltungsökonomie orientierte Regelung darstellt, die auf bestimmten Erfahrungstatsachen aufbaut. Hierbei sei der Gesetzgeber von der Erfahrungstatsache ausgegangen, dass bei Heranziehung zu Übungen regelmäßig ein gewisser Mindestverdienstentgang entsteht, dass sich der Verdienstentgang im Regelfall aus dem
durchschnittlichen tatsächlichen Verdienst innerhalb eines bestimmten vorangegangenen Zeitraumes ergibt, sowie dass der zur Übung herangezogene Erwerbstätige beim Antritt der militärischen Dienstleistung im Regelfall demselben Beruf nachgeht wie innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes vorher. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es dem Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht verwehrt, sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen. Wenn der Gesetzgeber bei dieser Regelung der Entschädigung des Verdienstentganges an die erwähnten Erfahrungstatsachen anknüpft und den Kreis der begünstigten Anspruchsberechtigten auf eine höhere Entschädigung an Hand der beiden zuletzt erwähnten Kriterien abgrenzt, so hat er damit keine unsachliche Differenzierung getroffen.
Die Sachlichkeit der gewählten Lösung wird dadurch bekräftigt, dass der Gesetzgeber auf die Verwaltungsökonomie Bedacht genommen hat. Denjenigen Anspruchsberechtigten, die in Familienbetrieben ohne Dienstverhältnis tätig sind und denen daher während des Präsenzdienstes formell auch kein Verdienst entgeht, gebührt dennoch eine über die Pauschalentschädigung hinausgehende Entschädigung auf der Grundlage eines Kollektivvertrages für vergleichbare Dienstnehmergruppen. Diese aus sozialen Erwägungen vorgesehene Besserstellung beruht auf den Umstand, dass diese Anspruchsberechtigten zwar in keinem Dienstverhältnis im eigentlichen Sinn stehen und daher auch kein formelles Einkommen beziehen, jedoch faktisch die Tätigkeiten einer vollwertigen Arbeitskraft im Familienbetrieb ausüben. Diese sachlich gerechtfertigte Sonderregelung hat sich in der langjährigen Praxis bewährt.

Fortzahlung der Bezüge
Anstelle einer Entschädigung erfolgt eine Fortzahlung der Bezüge (reduziert um die Pauschalentschädigung) bis zur allgemeinen Höchstgrenze von derzeit 6.662,9 € pro Kalendermonat für diejenigen Anspruchsberechtigten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder als Landeslehrer tätig sind. Zusätzlich können andere (öffentliche und private) Arbeitgeber die Bezüge der
Anspruchsberechtigten auf freiwilliger Basis fortzahlen.
Diesen fortzahlenden Arbeitgebern werden die Kosten auf Antrag bis zu allgemeinen Höchstgrenze vom Bund ersetzt. Bei der Fortzahlung hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Kostenersatz bis zum 30. Juni des der Entlassung nachfolgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die öffentlichen Bediensteten, hinsichtlich derer die Regelung des Dienstrechtes in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, ist das System der Fortzahlung der Dienstbezüge vorteilhaft.
Diese Regelung hat gegenüber dem Entschädigungssystem den Vorteil, dass sich für einen großen Teil der Anspruchsberechtigten überhaupt keine zusätzliche Verwaltungsarbeit ergibt, weil die Dienstbezüge während der Dauer der Waffenübung im bisherigen Ausmaß und von den selben Dienststellen ausgezahlt werden, welche die Dienstbezüge vor Antritt der Waffenübung überwiesen haben.

Zeitsoldaten
Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum haben Anspruch auf eine Monatsprämie (derzeit von 783,4 € bis 977,8 € pro Kalendermonat), unter Umständen auf eine Belastungsvergütung (derzeit 43,5 € pro Kalendermonat) sowie eine Ausbildervergütung (derzeit 26,1 € bis 261 € pro Kalendermonat). Als eine Art Abfertigung gebührt Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum eine Treueprämie bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren. Unter Umständen kann von Amts wegen vorzeitig entlassenen Zeitsoldaten ein Unterhaltsbeitrag für deren unterhaltsberechtigte Angehörigen zuerkannt werden.

Härteausgleich
Der Bundesminister für Landesverteidigung kann bei besonderen Härten auf finanziellem Gebiet, die in Einzelfällen bei der Vollziehung des Heeresgebührengesetzes 2001 entstehen, einen geldwerten Härteausgleich im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gewähren. Auf diesen Ausgleich besteht kein Rechtsanspruch.

Auszahlung
Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie sind am 15. jeden Monats auszuzahlen, während bei Kaderübungen, Truppenübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten in der Dauer von unter zwanzig Tagen das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen sind.
Bei Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst erfolgt mit Ausnahme der Fahrtkostenvergütung eine Überweisung der Bezüge auf ein Konto im Inland. Die Wohnkostenbeihilfe und der Familienunterhalt sind am 15. jeden Monats auszuzahlen und werden in der Regel ebenfalls auf ein Konto im Inland überwiesen.
Die Pauschalentschädigung wird bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten in der Dauer von unter zwanzig Tagen bei der Entlassung, ansonsten jeweils am 15. jeden Monates ausbezahlt.
Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst sowie die Entschädigung des Verdienstentganges und der Kostenersatz bei der Lohnfortzahlung sind unbar auf ein Konto im Inland zu überweisen.
Zusätzlich sieht das Gesetz eine allgemeine Bestimmung vor, wonach Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maß-gabe der organisatorischen Verhältnisse ebenfalls auf ein Konto im Inland überwiesen werden dürfen.

Steuerrechtliche Beurteilung der Bezüge nach HGG 2001

Unbeschränkt steuerpflichtig ist jeder, der in Österreich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf jeden Fall tritt aber nach sechs Monaten ständigen Aufenthalts in Österreich, und zwar rückwirkend, die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Der Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht bedeutet, dass alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden.

Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen. Es setzt sich aus den einzelnen Einkünften zusammen. Im Einkommensteuergesetz 1988 sind alle jene Einkunftsarten aufgezählt, die der Einkommensteuer unterliegen. Es sind aber nur diejenigen Einkünfte steuerpflichtig, die im Gesetz selbst aufgezählt werden. So sind zum Beispiel Spielgewinne oder das Pflegegeld nicht steuerpflichtig.

Das Einkommensteuergesetz kennt folgende sieben Einkunftsarten:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wie zum Beispiel Bauern oder Gärtner;
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie zum Beispiel Ärzte, Steuerberater etc.;
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie zum Beispiel Handels- und Industriebetriebe, wobei juristische Personen keine Einkommensteuer sondern Körperschaftssteuer bezahlen;
4. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit wie zum Beispiel Bezüge aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis etc.;
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen wie zum Beispiel Zinserträge aus Sparguthaben oder Wertpapieren sowie Dividenden aus Aktien;
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
7. sonstige Einkünfte wie zum Beispiel wiederkehrende Bezüge wie bestimmte Leibrenten.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer und Pensionisten Lohnsteuer bezahlen, während Selbständige Einkommensteuer entrichten müssen. Die Lohnsteuer unterscheidet sich von der Einkommensteuer hierbei nur in ihrer Erhebungsform. Der Steuertarif ist grundsätzlich gleich.

Lohnsteuer
Die Lohnsteuer hat jeder Arbeitgeber einzubehalten und bis 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer
Die Einkommensteuer wird im Veranlagungsweg erhoben. Dazu muss man eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Auf Grund dieser Erklärung wird die Einkommensteuer ermittelt und mit Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben.

Veranlagung
Eine Veranlagung bezieht auch die nichtselbständigen Einkünfte ein, dabei wird die vom Arbeitgeber bereits einbehaltene Lohnsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Auch wenn nur nichtselbständige Einkünfte bezogen werden, kommt es im Regelfall zu einer Einkommensteuerveranlagung, und zwar zur Berücksichtigung von Freibeträgen oder bei mehreren Arbeitgebern.

Pflichtveranlagung
Falls einem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 wie zum Beispiel für Truppen- oder Kaderübungen ausbezahlt oder Sozialversicherungspflichtbeiträge rückerstattet worden sind, führt das Finanzamt eine Pflichtveranlagung durch.

Steuerberechnung
Die Einkommessteuer wird jeweils vom gesamten Einkommen eines Kalenderjahres berechnet. Einkommen (Löhne, Gehälter und Pensionen) werden grundsätzlich zu jenem Kalenderjahr gerechnet, in dem sie der Arbeitnehmer erhalten hat. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist dabei zu berücksichtigen, das Krankengeldbezug, Präsenz- und Zivildienst oder die Teilnahme an Waffenübungen nicht als Unterbrechung eines Dienstverhältnisses gelten.

Steuerfreie Bezüge und Leistungen
Auf Grund des Einkommensteuergesetzes 1988 sind manche Bezüge und Leistungen steuerfrei. Die wichtigsten steuerfreien Leistungen sind die Familienbeihilfe, das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung, das Karenzurlaubsgeld und die Karenzurlaubshilfe.
Nach § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 sind Bezüge der Soldaten nach dem 2., 3., 5. und 7. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, ausgenommen Leistungen eines Härteausgleiches, der sich auf das 6. Hauptstück bezieht, von der Einkommensteuer befreit.

Progressionsvorbehalt
Die Bezüge nach dem HGG 2001 gehören zu jenen bestimmten Einkommensersätzen, die zwar steuerfrei sind, aber bei einer allfälligen Veranlagung die Steuer des übrigen Einkommens beeinflussen. Dies nennt man den besonderen Progressionsvorbehalt.
Darunter fallen neben den bereits erwähnten Bezügen nach HGG 2001 auch die Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe sowie die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete.
Bezieht jemand in einem Kalenderjahr sowohl die genannten steuerfreien Einkommensersätze als auch andere steuerpflichtige Einkünfte wie zum Beispiel Gehalt und Pension so sind diese Einkünfte zur Errechnung einer Steuerprogression in der Weise fiktiv hochzurechnen, als ob sie auch während des Bezuges der Einkommensersätze (weiter)bezogen worden wären.
Von diesem fiktiven Gesamteinkommen wird dann der Durchschnittssteuersatz ermittelt. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird dann das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen - also das Gehalt, die Pension oder andere steuerpflichtige laufende Einkünfte - versteuert. Die Steuer darf nicht höher sein als jene, die sich ergeben würde, wenn das Einkommen und die Einkommensersätze gemeinsam versteuert würden.

Befreiung
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 22 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind
- das Monatsgeld,
- die Dienstgradzulage,
- die Grundvergütung und
- die Erfolgsprämie, für länger dienende Soldaten,
- die Monatsprämie,
- die Einsatzvergütung und die Anerkennungsprämie,
- die Fahrtkostenvergütung,
- die Einsatzprämie,
- die Auslandsübungszulage,
- der Familienunterhalt,
- die Wohnkostenbeihilfe sowie
- die nunmehr im 7. Hauptstück des HGG 2001 geregelten Bezüge der Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum (Monatsprämie, Einsatzvergütung, Anerkennungsprämie,
Belastungsvergütung, Ausbildungsvergütung, Treueprämie und Unterhaltsbeitrag)
von der Einkommensteuerpflicht befreit.

Steuerpflichtige Bezüge
Die Leistungen nach dem 6. Hauptstück HGG 2001 - also Entschädigungen bzw. Fortzahlungen der Bezüge für Truppen- und Kaderübungen, freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste, außerordentliche Übungen und den Einsatzpräsenzdienst - unterliegen demgegenüber der Einkommensteuerpflicht.

Nach § 69 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind bei der Auszahlung dieser Bezüge soweit sie die Bagatellgrenze von derzeit 20 € täglich überschreiten, 22 % Steuer einzubehalten. Die Leistung eines Härteausgleiches unterliegt nur insoweit der Einkommenssteuerpflicht, als sie sich auf das 6. Hauptstück bezieht. Die 1989 eingeführte Steuerpflicht aller Bezüge nach dem 6. Hauptstück hat der Gesetzgeber damit begründet, dass die Neuregelung die damals komplizierte und in Teilbereichen schwer vollziehbare Besteuerung von Entschädigungen wesentlich vereinfacht und erleichtert. Laut Auskünften des Bundesministeriums für Finanzen hat sich diese Regelung in der mittlerweile über ein Jahrzehnt langen Verwaltungspraxis bewährt und soll von der Systematik her unverändert bestehen bleiben.

Beachtenswertes
Nach den Steuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen sind Bezüge gemäß dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit steuerpflichtig, unabhängig davon ob eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung in Höhe des tatsächlichen Verdienstentganges erfolgt. Weiters legen die erwähnten Richtlinien fest, dass unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder der tatsächliche Verdienstentgang beansprucht wird, der Freibetrag von 20 € für ein und den selben Tag nur einmal zusteht.

Bei Fortzahlung der Dienstbezüge für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes sowie bei Fortzahlung der Dienstbezüge im Zuständigkeitsbereich der Länder ist für zusätzliche Entschädigungen der Freibetrag von 20 € nicht abzuziehen.

Mag. Christoph Ulrich, Leg C

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