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Neue Bestimmungen im Auslandseinsatzgesetz 2001

Durch eine Novelle des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001) trat am 22. November 2011 der neu geschaffene § 6a AuslEG 2001 in Kraft, der eine ausdrückliche innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Ausübung von Befugnissen im Auslandseinsatz und mehr rechtliche Sicherheit für österreichische Soldaten im Auslandseinsatz schafft.

Seit über 50 Jahren entsendet die Republik Österreich Soldaten zu Auslandseinsätzen in alle Welt und hat sich dadurch hohe Anerkennung in der Staatengemeinschaft erworben. Waren es ursprünglich Katastropheneinsätze und Einsätze zur Trennung von Konfliktparteien sowie zur Überwachung von Waffenstillstandsvereinbarungen, beteiligt sich Österreich seit einigen Jahren verstärkt auch an "robusteren" Einsätzen, insbesondere solchen der (aktiven) Friedenssicherung mit allfälligem Bedarf einer Durchsetzung von Aufgaben der Krisenbewältigung.

In solchen Auslandseinsätzen üben Soldaten oftmals (quasi-polizeiliche) Befugnisse mit Zwangsgewalt aus, die in die Rechte Dritter eingreifen können (z. B. bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen oder bei Festnahmen). Die rechtliche Grundlage für derartige Befugnisse und deren Durchsetzung findet sich ausschließlich im Völkerrecht, insbesondere im Mandat, im "Operation Plan" (OPLAN) und in den "Rules of Engagement" (ROE). Diese völkerrechtlichen Dokumente werden jedoch, auch aufgrund ihrer Geheimhaltungsstufe, innerstaatlich nicht kundgemacht. Kommt es gegen einen Soldaten zu einem Strafverfahren, ­ z. B. wegen einer Sachbeschädigung, einer Körperverletzung oder gar der Tötung eines Menschen, so fiel es bisher schwer, den Rechtfertigungsgrund der "Ausübung von Amts- und Dienstpflichten", z. B. der Sachbeschädigung im Rahmen einer (durch die ROE gedeckten) Hausdurchsuchung oder der Verletzung im Zuge einer Festnahme, mangels innerstaatlicher Publizität der völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen nachzuweisen. Einziger gesicherter Rechtfertigungsgrund war bisher ein Handeln im Rahmen von "Notwehr/Nothilfe", der aber bei weiten nicht alle völkerrechtlich gewährten Befugnisse abgedeckt hat.

Paragraph 6a AuslEG

Diese Bestimmung des Paragraphen 6a AuslEG lehnt sich in ihrer Gliederung an das Grundschema des Militärbefugnisgesetzes an und trennt zwischen den Aufgaben im Auslandseinsatz, den hiefür in Betracht kommenden Befugnissen sowie den Mitteln zu deren (zwangsweisen) Durchsetzung, wobei sich eine nähere Konkretisierung in Abhängigkeit vom jeweiligen Einsatz aus den dafür in Frage kommenden völkerrechtlichen Regelungen ergibt.

Während der erste Absatz als zentraler Regelungsinhalt die Ermächtigung zur Ausübung und Durchsetzung der im Auslandseinsatz im Rahmen völkerrechtlicher Grundlagen bestehenden Befugnisse enthält, reflektiert der Befugniskatalog im zweiten Absatz die Bestimmung der zur Erfüllung der Aufgaben in einem Auslandseinsatz aufgrund der langjährigen Erfahrungen typischerweise erforderlichen Befugnisse. Die möglichen Befugnisse für einen Auslandseinsatz reichen von Auskunftsverlangen, Verkehrsleitung, Kontrolle, Durchsuchung und vorläufiger Festnahme von Personen, über Wegweisung von Personen, Errichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren, Durchsuchung, Sicherstellung sowie Inanspruchnahme von Sachen bis hin zur Beendigung von Angriffen und sonstigen Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen.

Der dritte Absatz der neuen Bestimmung im Auslandseinsatzgesetz sieht vor, dass unter Bedachtnahme auf die dem jeweiligen Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen durch Verordnung der jeweils für die Entsendung zuständigen Organe zu bestimmen ist, welche Befugnisse aus dem Katalog des zweiten Absatzes im jeweiligen Auslands­einsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Da die Durchsetzung von Befugnissen mit Zwangsgewalt primär bei Auslandseinsätzen nach § 1 Ziffer 1 lit. a KSE-BVG (Maßnahmen der Friedenssicherung) in Betracht kommen wird, handelt es sich in der Regel um Verordnungen der Bundesregierung unter Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

Der vierte Absatz des § 6a Ausl­EG 2001 verpflichtet die entsendeten Soldaten durch Verweisungen auf das Militärbefugnisgesetz insbesondere zur uneingeschränkten Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Weiters hat jegliche Befugnisaus­übung in einem Auslandseinsatz nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, soweit diese völkerrechtlich anwendbar ist, stattzufinden. Schließlich sind auch sonstige völkerrechtliche Regelungen, sofern sie für den Einsatz maßgeblich sind, zu berücksichtigen. Dies betrifft beispielsweise die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht, soweit diese in einem Kampfeinsatz anwendbar sind.

Verordnungen für Auslandseinsätze

Die Bestimmung des § 6a Ausl­EG 2001 sieht vor, dass in jenen Fällen, in denen zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Auslandseinsatzes die Verwendung personenbezogener Daten, ein Auskunftsverlangen oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen in Betracht kommt, durch Verordnung zu bestimmen ist, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Für künftige Auslandseinsätze des Österreichischen Bundesheeres sollen die aufgrund des § 6a AuslEG 2001 erforderlichen Verordnungen möglichst gleichzeitig oder zumindest zeitnah zum jeweiligen Entsendebeschluss erlassen werden. Für bereits bestehende Einsätze sah die Novelle des Auslandseinsatzgesetzes 2001 eine Frist bis 1. Juli 2012 zur Erlassung der notwendigen Verordnungen vor.

Derzeit ist Österreich mit Kontingenten an insgesamt fünf Auslandseinsätzen beteiligt, die die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung erfüllen. Dies sind die Einsätze des Österreichischen Bundesheeres in Bosnien und Herzegowina (EUFOR "Althea"), im Kosovo (KFOR), im Libanon (UNIFIL), auf den Golanhöhen (UNDOF) und in Afghanistan (ISAF). Für jeden dieser Einsätze ist unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen eine entsprechende Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Die Entwürfe dieser fünf Verordnungen wurden durch die Bundesregierung im Ministerrat am 17. April 2012 beschlossen. Der Hauptausschuss des Nationalrates stimmte in einer Sitzung am 30. Mai 2012 den durch die Bundesregierung vorgelegten Verordnungen zu. Die Verordnungen wurden am 1. Juni 2012 im Bundesgesetzblatt II kundgemacht (BGBl. II 187/2012, 188/2012, 189/2012, 190/2012 und 191/2012) und sind somit am 2. Juni 2012 in Kraft getreten. Damit besteht nunmehr für alle aktuellen Auslandseinsätze des Österreichischen Bundesheeres eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Ausübung von Befugnissen und deren Durchsetzung mit (unmittelbarer) Zwangsgewalt.

Durch die neue Bestimmung im Auslandseinsatzgesetz 2001 und die baldige Kundmachung der Verordnungen für die bestehenden Auslandseinsätze wurde eine jahrelange Forderung zur Erhöhung der Rechtssicherheit der im Auslands­einsatz befindlichen Soldaten endlich umgesetzt und damit ein dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip entsprechender Zustand hergestellt.


Autorin: Maga. iur. Sonja Schittenhelm, Matura 1995. 1995 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. 2000 bis 2001 "Trainee Lawyer" am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg; anschließend Praktikum am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien im Büro des Staatsanwaltes in Den Haag; danach Juristin in der UTA Telekom AG und am Ludwig Boltzmann-Institut für Menschenrechte. Seit 2003 Referentin in der Abteilung Fremdlegislative und Internationales Recht und Menschenrechtskoordinatorin, seit 2006 in der Abteilung Eigenlegislative, Hauptzuständigkeit im Bereich Auslandseinsatzrecht und Verfassungsrecht im BMLVS.

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