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Die aktuellen Bezüge

Nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992) bestehen ab 1. Jänner 1999 folgende Ansprüche:

Soldaten während des Grundwehrdienstes und
Soldatinnen während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes:

ausserhalb eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis
c WG
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 1992 2.065.- zusätzlich monatliche Prämie nach § 5 Abs. 1 HGG 1992; diese Prämie kann sich bei erfolgreichem
Abschluss einer vbK für die letzten drei Kalendermonate nach §
5 Abs.2 HGG 1992 um monatlich 803.- erhöhen
1.076.-
während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis
c WG
Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 1992 3.785.-

Zusätzlich
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 1992
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 1992
Freifahrt nach § 7a HGG 1992

Allenfalls besteht auch ein Anspruch auf Familienunterhalt (maximal 80% der Bemessungsgrundlage) und Wohnkostenbeihilfe (maximal 30% der Bemessungsgrundlage). Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen vor der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung und beträgt mindestens 11.712,- und höchstens 53.190,-.

Soldaten während folgender Präsenzdienstarten:

Truppenübungen
Kaderübungen
freiwillige Waffenübungen
Funktionsdienste
ausserordentliche Übungen
Einsatzpräsenzdienst
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 1992 bzw. 2.065.- Pauschalentschädigung pro Tag
nach § 39 Abs 1 HGG 1992
391.-
Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 1992 3.785.- Entschädigung pro Tag, wenn die
Pauschalentschädigung den Verdienstentgang nicht deckt, nach §
39 Abs.2 HGG 1992 bis maximal
2.928.-

Zusätzlich
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 1992
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 1992

Soldaten während des Wehrdienstes als Zeitsoldat und Soldatinnen
ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes:

Zeitsoldaten "kurz" bis zum Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes und Soldatinnen ab dem siebenten Monat des
Ausbildungsdienstes
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 1992 2.065.- Monatsprämie nach§ 6 Abs.1 Z.1 lit.a HGG
1992
7.215.-
Zeitsoldaten "kurz" ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes bzw.Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG
1992
3.785.- Monatsprämie nach § 6 Abs.1 Z.1
lit.b HGG 1992
8.050.-
Zeitsoldaten "lang" Monatsprämie nach § 6 Abs.1 Z
2 HGG 1992
 
Rekrut, Gefreiter, Korporal 10.329.-
Zugsführer 10.841.-
Unteroffizier 11.673.-
Offizier 12.890.-

Zusätzlich
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 1992
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 1992
Freifahrt nach § 7a HGG 1992 (außer für Zeitsoldaten "lang")

Zeitsoldaten "lang" gebühren allenfalls eine Belastungsvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG 1992 in der Höhe von 582.- monatlich und eine Ausbildungsvergütung nach § 6 Abs. 3 HGG 1992 in der Höhe von 350.- (allenfalls erhöht bis maximal 3.492.- monatlich).

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c gebührt allen Zeitsoldaten und Soldatinnen ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes zusätzlich folgende Einsatzvergütung:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit.a WG:

Rekruten und Chargen: 12.039.- (während der Einsatzvorbereitung: 6.020.-)
Unteroffiziere: 15.477.- (während der Einsatzvorbereitung: 7.739.-)
Offiziere: 20.064.- (während der Einsatzvorbereitung: 10.032.-)

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit.b und c WG:

Rekruten und Chargen: 10.778.- (während der Einsatzvorbereitung: 5.389.-)
Unteroffiziere: 13.644.- (während der Einsatzvorbereitung: 6.822.-)
Offiziere: 17.770.- (während der Einsatzvorbereitung: 8.885.-)

Dienstgradzulage nach § 4 HGG 1992:

Gefreiter: 557.-
Korporal: 696.-
Zugsführer: 833.-
Wachtmeister: 1.142.-
Oberwachtmeister: 1.279.-
Stabswachtmeister: 1.418.-
Oberstabswachtmeister: 1.555.-
Offiziersstellvertreter: 1.694.-
Vizeleutnant: 1.830.-
Fähnrich: 2.040.-
Leutnant: 2.177.-
Oberleutnant: 2.311.-
Hauptmann: 2.589.-
Major: 2.899.-
Obstleutnant: 3.172.-
Oberst: 3.451.-
Brigadier: 3.760.-
General: 4.070.-
Bea Mag. Thomas Grossbies, Legislativabteilung C

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