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Gesundheit und Wehrpflicht

Die wohl geläufigsten Begriffe in diesem Zusammenhang sind “Tauglichkeit” und “Dienstfähigkeit”, welche aber leider oft verwechselt werden. Denn nicht jeder taugliche Wehrpflichtige ist auch dienstfähig! Umgekehrt ist nicht jeder Wehrpflichtige, der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen wird, automatisch untauglich.

Wann ist man tauglich?

Gemäß § 15 des Wehrgesetzes 1990 (WG) dürfen in das Bundesheer nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH bedeutet dies, dass die Tauglichkeit bereits dann gegeben ist, wenn ein Wehrpflichtiger eine Waffe bedienen kann und die körperliche und geistige Eignung für eine militärische Funktion erfüllt, welche nur ein gewisses Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erfordert.

Wer entscheidet, ob man tauglich ist?

Gemäß § 23 WG obliegt die Feststellung der Eignung allein den zuständigen Stellungskommissionen. Diese haben die Eignung zum Wehrdienst auf Grund der durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: “Tauglich”, “Vorübergehend Untauglich” oder “Untauglich”. Eine darüber hinausgehende Graduierung der Tauglichkeit (“geringe Tauglichkeit”, “höhere Tauglichkeit” oder “Volltauglichkeit”) ist dem WG fremd.

Dienstfähigkeit

Während die Tauglichkeit die grundsätzliche Voraussetzung für eine Einberufung in das Bundesheer ist, so ist für den Verbleib im Präsenzdienst die Dienstfähigkeit maßgebend.

Wann ist man dienstunfähig?

Gemäß § 40 Abs. 2 WG liegt eine Dienstunfähigkeit vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist. Die Frage der Dienstfähigkeit ist daher immer in Bezug zu einer bestimmten militärischen Verwendung und Ausbildung zu sehen.

Wer entscheidet, ob man dienstfähig ist?

Die Dienstfähigkeit wird vom zuständigen Militärarzt während des Präsenzdienstes festgestellt. Eine vom Militärarzt festgestellte Dienstunfähigkeit bewirkt die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst. In der Regel werden diese Wehrpflichtigen nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit wieder einberufen. Sollten sich jedoch auf Grund der für die vorzeitige Entlassung ursächlichen Gesundheitsschäden auch Anhaltspunkte für eine Änderung der Eignung ergeben, so wird der Wehrpflichtige gemäß § 24 Abs. 8 WG von Amts wegen einer neuerlichen Stellung zugeführt, bei der abermals die Eignung für den Wehrdienst ermittelt wird.
In der Praxis stellt sich für viele Wehrpflichtigen die Frage, was zu tun ist, wenn sich der Gesundheitszustand seit der letzten Stellung oder Dienstfähigkeitsuntersuchung geändert hat oder wenn man nach Erhalt eines Einberufungsbefehles (EB) erkrankt oder sich verletzt. Dazu zwei Beispiele:

Fall 1:
Ein Milizsoldat verunglückt während seines Skiurlaubes und erleidet einen dauerhaften Schaden an seinem rechten Kniegelenk. Der EB für seine nächste Kaderübung wurde noch nicht zugestellt.
Lösung:
Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung gemäß § 24 Abs. 8 WG. Dieser Antrag ist beim zuständigen Militärkommando unter Beischluss aktueller ärztlicher Befunde einzubringen. Die Entscheidung, ob auf Grund dieses Antrages tatsächlich Anhaltspunkte für eine Änderung der Eignung gegeben sind und ob daher eine neuerliche Stellung durchzuführen ist, wird vom zuständigen Militärkommando nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Bescheidform getroffen.
Achtung:
Wird während dieses Verfahrens ein EB zugestellt, so ist dieser – sofern er nicht bescheidmäßig aufgehoben wird – zu befolgen! Denn solange ein auf “Tauglich” lautender Stellungsbeschluss besteht, ist man grundsätzlich einberufbar.

Fall 2:
Wie Fall 1, mit dem Unterschied, dass bereits ein EB zugestellt wurde.
Lösung:
Sofern es in Bezug auf den Einrückungstag zeitlich möglich ist, ist das zuständige Militärkommando unter Beischluss einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich zu verständigen. Dieses entscheidet, ob die Dienstfähigkeit zum Einrückungstag voraussichtlich gegeben sein wird oder nicht. Gegebenenfalls wird der EB abgeändert oder behoben. Ein Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung ist nicht mehr zulässig, wohl aber kann das Militärkommando eine solche von Amts wegen verfügen.
Kann das zuständige Militärkommando vor dem Einrückungstag nicht mehr rechtzeitig verständigt werden und ist auf Grund der Gesundheitsschäden ein Einrücken nicht möglich, so ist unverzüglich die Truppe schriftlich unter Beischluss einer ärztlichen Bescheinigung zu verständigen (telefonisch voraus).
Achtung:
Nur eine nachgewiesene Reiseunfähigkeit entschuldigt die Nichtbefolgung eines EB aus gesundheitlichen Gründen; bloße Arbeitsunfähigkeit ist kein Entschuldigungsgrund.

Diese beiden Beispiele decken natürlich nicht die gesamte Problematik dieses Themas ab, weshalb für weitere Auskünfte zu konkreten Fällen das jeweils zuständige Militärkommando/Ergänzungsabteilung gerne zur Verfügung steht.

Mag. Martin Planko, Erg A

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