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Sind Werbungskosten möglich?

Sehr oft wird die Frage gestellt, ob Wehrpflichtige des Milizstandes im Rahmen von Präsenzdienstleistungen und bei "Freiwilliger Milizarbeit" im Sinne des § 42 Wehrgesetz 1990 ihre Aufwendungen im Rahmen der Werbungskosten steuerlich geltend machen können.

Arten der Werbungskosten

Im Wesentlichen werden dabei folgende Werbungskosten angesprochen:
  • Betriebsratsumlage wie Mitgliedsbeitrag bei Milizverbänden
  • Berufskleidung wie Uniformsorten mit Reinigungskosten
  • Werkzeuge und Arbeitsmittel wie Computer und Vortragsmaterialien
  • Fachliteratur wie Vorschriften, Fachzeitschriften und Zeitungen
  • Fortbildungskosten wie Kurs- oder Seminarkosten, Fahrtkosten, Bücher
  • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
  • Ausgaben für beruflich veranlaßte Reisen im Dienst
  • Kilometergeld bei Dienstreisen oder beruflich veranlaßten Fahrten
  • Nächtigungsgelder bei beruflich veranlaßten Reisen
  • Tagesgelder bei beruflich veranlaßten Reisen

Dazu ist festzustellen:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen entsprechend des § 16 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz 1972 (EStG).
Bei Präsenzdienstleistungen und sinngemäß bei der Leistung der "Freiwilligen Milizarbeit" haben Wehrpflichtige des Milizstandes Anspruch auf Fahrtkosten, Taggeld, Dienstgradzulage, Verdienstentgang, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung.
Bei diesen Ansprüchen handelt es sich um Geldleistungen, die dem Wehrpflichtigen auf Grund der Abschnitte II, III, V, und VI des Heeresgebührengesetzes 1992 zustehen. Soweit es sich um derartige Einkünfte handelt, so sind diese gemäß § 3 Z 30 EStG 1972 von der Einkommenssteuer befreit.
Im Rahmen der Werbungskosten können aber nur solche Ausgaben geltend gemacht werden, die in unmittelbaren Zusammenhang mit den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen stehen. Wenn nun eine Einnahme erzielt wird, die von der Einkommensteuer befreit ist und damit Ausgaben getätigt werden, dann können diese nicht im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden.

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