Aktuelles für Heereskraftfahrer
Mit Inkrafttreten des Führerscheingesetzes 1997 und der hiezu ergangenen Verordnungen sowie der Heereslenkberechtigungsverordnung wurden 1998 die Durchführungsbestimmungen für die Heereslenkberechtigung (HLB) und den Heeresführerschein neu gefaßt.Heereskraftfahrer
Heereskraftfahrer sind Wehrpflichtige des Präsenz- und Milizstandes sowie alle Bedienstete und Lehrlinge des Ressorts Landesverteidigung, die eine Heereslenkberechtigung besitzen, während der Ausübung aller in Zusammenhang mit dem Lenken von Heeresfahrzeugen erforderlichen Tätigkeiten.Berechtigung zum Lenken
Der Inhaber einer HLB darf grundsätzlich sämtliche Heeresfahrzeuge, die der jeweiligen Fahrzeug(unter)klasse zugeordnet sind, lenken, soferne er durch Kraftfahrfachpersonal mit der Bedienung und Handhabung vertraut gemacht und über Pflege sowie Wartung im Umfang der Betriebsanleitung eingewiesen wurde.Die Bedienung und Handhabung von Zusatzgeräten wie Ladekran, Seilwinde, Kipper, Hakenladesystem etc. darf nur nach eingehender Schulung erfolgen.
Neuer Heeresführerschein
Mit den neuen Durchführungsbestimmungen wurde ein neues Führerscheinformular eingeführt. Diese unterscheidet sich in Form und Aussehen nicht wesentlich vom alten Heeresführerschein jedoch wurden die Fahrzeuggruppen in Fahrzeugklassen umbenannt.Bei der Fahrzeugklasse “C” lauten nun die neuen Unterklassen, bis zu 12t höchstzulässige Gesamtmasse “CM”, darüber “CS” und für Tankkraftwagen “CT”. Die bisher ausgestellten Führerscheine behalten ihre Gültigkeit.
Ausnahmen: “C1” gilt im Umfang “CM”,“G2”(Feldladegerät und/oder Straßenhobel) gilt im Umfang “F2” für den entsprechenden sPiMaschTyp. Neue Heeresführerscheine werden im Anlaßfall ausgestellt.
Änderung zur HLB
Die HLB für die Fahrzeugunterklassen “F2”, “G1” bzw. “G2” werden nicht mehr uneingeschränkt sondern nur mehr für einen Fahrzeugtyp erteilt.Die Ausdehnung auf weitere Typen ist nach erfolgter Geräteeinweisung in die Bedienung, Handhabung und Pflege sowieWartung im Umfang der Betriebsanleitung im Rahmen einer Eignungsfeststellung mit fachlichen Gutachten eines Kraftfahrsachverständigen zulässig. Zusätzlich ist für Heereskraftfahrer der Fahrzeugunterklasse “CT” eine gültige ADR-Bescheinigung erforderlich.
Beim Ziehen eines Anhängers mit einem Zugfahrzeug der Fahrzeugunterklasse “CM” darf die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 20t nicht übersteigen.
Gültigkeit und Verlängerung
Eine HLB für die Fahrzeugklassen “C” oder “D” darf nur für fünf Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Heeresführerscheines erteilt bzw. verlängert werden.Für jede Verlängerung ist ein militärärztliches Gutachten erforderlich. Dieses gilt bei Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens gem. § 8 FSG als erbracht, sofern es nicht älter als ein Jahr ist. Die Verlängerung kann frühestens sechs Monate vor bzw. höchstens 18 Monate nach Ablauf der Befristung erfolgen. Nach Ablauf der Befristung darf ein Heereskraftfahrzeug (“C” oder “D”) nicht mehr gelenkt werden.
Nach einem Zeitraum von mehr als 18 Monaten nach Ablauf der Befristung ist die HLB erloschen und kann nur mehr nach neuerlichem Ermittlungsverfahren erteilt werden.
Das militärärztliche Gutachten wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für die Verlängerung der zivilen Lenkberechtigung “C” bzw. “D” anerkannt.
Verbleib und Verlust
Der Heeresführerschein ist eine öffentliche Urkunde und genießt als solche besonderen strafrechtlichen Schutz. Der Heeresführerschein verbleibt nach dem Ausscheiden aus dem Dienst-, Präsenz- und Milizstand bei der betreffenden Person.Der Verlust des Heeresführerscheines ist unverzüglich dem Ttruppenkörper zu melden. Eine Anzeige an die Sicherheitsbehörde ist nicht erforderlich.
Wiederholungsuntersuchung
Besitzer einer Heereslenkberechtigung “C” haben sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer militärärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder ein ärztliches Gutachten gem. § 8 FSG (zivile Untersuchung) beizubringen.Jene, die das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von 36 Monaten dieser militärärztlichen Untersuchung unterziehen bzw. ein ärztliches Gutachten gem. § 8 FSG beibringen.
Freiwillige Milizarbeit
Für das Lenken von Heereskraftfahrzeugen im Rahmen der freiwilligen Milizarbeit gem. § 42 Wehrgesetz 1990 gelten alle Bestimmungen für den Kraftfahrbetrieb im vollen Umfang.Bei Personen- bzw. Mannschaftstransport von Wehrpflichtigen, die Freiwillige Milizarbeit leisten, ist keine Mitfahrgenehmigung erforderlich!
ADir Wolfgang Laschet, KfW