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"Freiwillige Milizarbeit"

Mit Erlass BMLV, Zl. 32.036/0010-3.1/99 vom 25. Juni 1999, VBl. I, Nr. 108/1999 ist die Neufassung der Durchführungsbestimmungen für die "Freiwillige Milizarbeit" gemäß Wehrgesetz 1990 in Kraft getreten. Nachstehend wird der Originaltext verlautbart.

Im Vollzug des § 42 Wehrgesetz (WG) 1990 in der derzeit gültigen Fassung werden mit Ausgabe dieses Erlasses folgende Bestimmungen zur Durchführung der Freiwilligen Milizarbeit neu zusammengefasst und angeordnet.

Abgrenzung der Freiwilligen Milizarbeit

Gemäß § 42 sind Wehrpflichtige des Milizstandes befugt, an der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen in Angelegenheiten der Übungs- und Einsatzvorbereitung, der Abschlussmaßnahmen nach einer Übung oder einem Einsatz sowie der militärischen Fortbildung freiwillig mitzuwirken. Diese Mitwirkung außerhalb eines Präsenzdienstes gilt als Freiwillige Milizarbeit.

Anmerkung: Milizgemeinschaften können zur Effizienzsteigerung gebildet werden oder bestehen bleiben. Das Bestehen einer Milizgemeinschaft ist aber keine Voraussetzung zur Leistung der Freiwilligen Milizarbeit. Alle als Freiwillige Milizarbeit auszuführenden Maßnahmen sind von dem im Wehrgesetz vorgegebenen Zwecken abzuleiten. Zum Beispiel sind Information und Sport (körperliche Ertüchtigung) der Fortbildung für die Einsatzfunktion zuzuordnen. Eine Maßnahme der "Integration" ist dann als Freiwillige Milizarbeit oder zum Teil als Freiwillige Milizarbeit einzustufen, wenn sie Elemente der Fortbildung enthält oder als Beitrag zur Einsatzvorbereitung (Festigung der Kampfgemeinschaft) angelegt ist.

Im Rahmen der militärischen Fortbildung können auch Lehrgänge, Kurse und Seminare sowie die Vorbereitungsausbildung für Hilfs- und Katastropheneinsätze oder für die Einsatzverwendung im Ausland in Freiwilliger Milizarbeit absolviert werden.

Freiwillige Milizarbeit im Ausland

Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und Bestimmungen bzw. bei Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen auch die Leistung Freiwilliger Milizarbeit im Ausland festlegen.

Anmerkung: Für Freiwillige Milizarbeit im Ausland können Uniformtrageerlaubnis, MilKfz-Fahrerlaubnis oder die Genehmigung von Aus- und Wiedereinfuhr von Kriegsmaterial erforderlich sein. Solche Anträge auf Genehmigung sind vor Festlegung der Freiwilligen Milizarbeit adD über BMLV/AusbA an die jeweiligen Fachdienststellen des BMLV vorzulegen. Alle weiteren Festlegungen der Freiwilligen Milizarbeit im Ausland sind direkt BMLV/Att zur Kenntnis zu bringen.

Soldaten und Dienstpflichten

Für Wehrpflichtige des Präsenzstandes zählt die Mitwirkung an den Maßnahmen der Übungs- und Einsatzvorbereitung, der Abschlussmaßnahmen nach einer Übung oder einem Einsatz und an der militärischen Fortbildung zu den Dienstpflichten im Rahmen der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes. Sie leisten daher bei der Ausführung dieser Tätigkeiten keine Freiwillige Milzarbeit im Sinne des Wehrgesetzes.

Zivile Bedienstete und Freiwillige Milizarbeit

Angehörige der Heeresverwaltung sowie zivile Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung, welche Wehrpflichtige des Milizstandes sind, können Freiwillige Milizarbeit nur in der ihnen frei zur Verfügung stehenden Zeit wie zum Beispiel Urlaub und Zeitausgleich leisten.

Festlegung der Maßnahmen der Freiwilligen Milizarbeit und Bestätigung der Teilnahme

Die Beurteilung und Festlegung, welche Maßnahmen und Leistungen im Einzelnen der Freiwilligen Milizarbeit zuzuordnen sind, obliegt dem für die Mobilmachung verantwortlichem Kommando. Dieses hat daher alle Maßnahmen der Freiwilligen Milizarbeit vor ihrer Durchführung schriftlich festzulegen.

Anmerkung:
Auch die Ausführung von Anordnungen gemäß § 42 Abs 1 WG als Freiwillige Milizarbeit muss von dem für die Mobilmachung verantwortlichem Kommando vor Durchführung festgelegt werden.

Die vorgesetzten Kommanden sind angehalten, geplante bzw. festgelegte Maßnahmen der Freiwilligen Milizarbeit im Rahmen der Dienstaufsicht auf Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften sowie auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und nötigenfalls korrigierend einzugreifen.

Anmerkung:
Wie das vorgesetzte Kommando seine Dienstaufsicht wahrnimmt, ist grundsätzlich freigestellt. Die Vorlage von Arbeitskalendern, Anordnungen bzw. Festlegungen kann im eigenen Befehlsbereich zusätzlich befohlen werden!

Der Arbeitskalender ist die schriftliche Zusammenfassung des Planungsergebnisses zur Festlegung der für eine bestimmte Arbeitsperiode eines Verbandes oder einer selbständigen Einheit der Einsatzorganisation in Aussicht genommenen Aktionen im Bereich der Übungs- und Einsatzvorbereitung, Übungsdurchführung und -auswertung sowie der militärischen Fortbildung nach Zeit, Ort und Inhalt. Er enthält Vorhaben, an denen Wehrpflichtige des Milizstandes sowohl in Waffenübungen als auch außerhalb von solchen in Freiwilliger Milizarbeit teilnehmen.
Er dient als interne Grundlage für die Planung und Durchführung der einzelnen Maßnahmen durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando und als Grundlage für die Überprüfungstätigkeit des vorgesetzten Kommandos. Er ist an keine vorgegebene Form gebunden.

Anmerkung:
In die schriftliche Ausfertigung einer Anordnung gemäß beiliegendem Muster sind zukünftige Vorhaben zum Zwecke der zeitgerechten Information aufzunehmen. Das Vorliegen eines Arbeitskalenders ist zur Anordnung der Leistung einer Freiwilliger Milizarbeit nicht zwingend erforderlich!

Die Festlegung einer konkreten Maßnahme der Freiwilligen Milizarbeit im Detail im Sinne der Z 2.1 erfolgt nach Muster gemäß Beilage. Die Wehrpflichtigen haben ihre Teilnahme am Ende der Durchführung bzw. Veranstaltung durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.
Alle eingeteilten Leiter bzw. die durchführenden Kommanden haben die bestätigte Teilnehmerliste am Ende einer Veranstaltung dem jeweiligen für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando zum Zwecke der Dokumentation zu übergeben bzw. zu übersenden! Bei der Ausführung von Anordnungen gemäß § 42 Abs 1 WG erfolgt die Übermittlung durch die Wehrpflichtigen selbst.

Anmerkung:
Bei der Festlegung einer Maßnahme der Freiwilligen Milizarbeit, die sich insgesamt auf eine ganze Truppe oder Einrichtung bezieht, kann die Teilnehmerliste auch erst bei der Veranstaltung selbst erstellt und der schriftlichen Festlegung beigeschlossen werden. In diesem Fall ist in der Spalte Teilnehmer ein entsprechender Vermerk einzutragen z.B." 1.Kp/JgB gemäß beigeschlossener Teilnehmerliste"!
Das beiliegende Muster einer Festlegung bzw. Anordnung und Teilnahmebestätigung ist ein verbindlicher Anhalt. Es kann bedarfsorientiert angepasst werden, hat jedoch alle vorgegebenen Elemente zu enthalten, wobei Anordnung und Teilnahmebestätigung in einem Dokument zusammengefasst bleiben. Bei Bedarf ist die Teilnehmerliste auf Beilagen fortzusetzen. In der Regel sind die teilnehmenden Personen von vorneherein festgelegt und in die schriftliche Anordnung bereits eingetragen!

Anrechnung der Freiwilligen Milizarbeit als Ersatz für Wehrdienstzeiten

Geleistete Freiwillige Milizarbeit ist als Ersatz für Wehrdienstleistungen für die Ernennung und Beförderung zum nächsthöheren Dienstgrad gemäß den geltenden Ernennungs- und Beförderungsrichtlinien anzurechnen.
Anzurechnen sind alle vollen Stunden, wobei die Zeiten der An- und Rückreise nicht zu berücksichtigen sind. Acht Stunden ersetzen in Summe einen Ausbildungstag. Übersteigt die Dauer der geleisteten Milizarbeit an ein und dem selben Tag acht Stunden, sind demnach nur acht Stunden anzurechnen und die weiteren Stunden an diesem Tag bleiben unberücksichtigt.
Bei Entorderung eines Wehrpflichtigen ist wie folgt vorzugehen: Sind zum Zeitpunkt der Entorderung über die schon erfassten Ausbildungstage hinaus mehr als vier Stunden Freiwillige Milizarbeit nachgewiesen, sind diese als weiterer Ausbildungstag anzurechnen. Weniger als vier Stunden bleiben unberücksichtigt!
Die Ersatzdienstzeiten aus Freiwilliger Milizarbeit sind von dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando des Wehrpflichtigen bis zum Ende des Folgemonats im DERGIS zu erfassen.

Anmerkung:
Es sind alle angeordneten und geleisteten Stunden der Freiwilligen Milizarbeit als anrechenbare Zeiten händisch zu erfassen und in weiterer Folge als Ausbildungstage zu speichern, da das derzeitige EDV-System DERGIS eine stundenweise Speicherung nicht zulässt!
Der bisherige Milizleistungspass wird durch die generelle Speicherung der Freiwilligen Milizarbeit funktionslos. Statt dessen kann auf Begehren des Wehrpflichtigen ein EDV-Ausdruck über die erfassten Gesamtdienstzeiten zur Verfügung gestellt werden.

Hinweise auf anzuwendende Bestimmungen im Zusammenhang mit Freiwilliger Milizarbeit


- Pflichten der Wehrpflichtigen (§ 17 WG)
- Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand
(§ 41 WG mit DB/MobMappe)
- Pflichten und Befugnisse im Milizstand (§ 42 WG)
- Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 43 WG)
- Benützung von Heeresgut (§ 44 WG)
- Berechtigung zum Tragen der Uniform (§ 45 WG)
- Fahrtkostenvergütung im Inland (§ 8 HGG mit DB)
- Unterbringung (§ 12 HGG mit DB)
- Verpflegung (§ 13 (5) HGG mit DB)
- Gesundheitliche Betreuung (§ 25 HGG mit DB und Weisung)
- Versorgung bei Gesundheitsschädigung (HVG § 1 und 5 und Weisung)
- Erfordernisse für Freiwillige Milizarbeit (Beilage (17, JKV-Bestimmungen)
- Sonderurlaub für zivile Bedienstete (DB–Urlaub)
- Vergütung für Leiter oder Vortragende bei Freiwilliger Milizarbeit sowohl für Bedienstete als auch für ressortfremde Personen (DB–Nebentätigkeit)
- Anrechnung der Freiwilligen Milizarbeit (Ernennungs- und Beförderungsrichtlinien)
- Verhaltensregeln für Wehrpflichtige im Milizstand bei Leistung Freiwilliger Milizarbeit (Erlass Verhaltensregeln für Soldaten).

Anmerkung:
Auf die weiteren wesentlichen anzuwendenden Bestimmungen wurde nur mit Hinweisen eingegangen, da hiezu keine weiteren Regelungen erforderlich sind. Auch aus Aktualitätsgründen und Umfang wäre eine Wiedergabe nicht zweckentsprechend.
Zur benutzerfreundlichen Anwendung aller gegenständlichen Bestimmungen ist im Rahmen der modernen Bundesverwaltung die Veröffentlichung über Internet und Intranet und in Taschenbuchform vorgesehen. Die Ausgabe dieser Information ist im Jahr 2000 beabsichtigt!

Mit Ausgabe dieser Bestimmungen treten außer Kraft: Erlass BMLV, Zl. 32.036/6-3.1/96 vom 23. Mai 1996 (VBl. I, Nr. 85/1996), Erlass BMLV, Zl. 32.036/126-3.1/93 vom 4. Mai 1993 - nur in der Zentralstelle des BMLV verteilt!

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