Arbeitsplatzsicherung und Urlaubsanspruch
Auszug aus Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, „Bundesgesetz über die Sicherung des Arbeitsplatzes für und zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer“ ,BGBl, Nr. 683/1991 zuletzt geändert BGBl, Nr. 30/1998.Nach § 55 Wehrgesetz 1990 haben Soldaten, die einen Präsenzdienst leisten das Recht auf Sicherung ihres Arbeitsplatzes. Der § 55 Wehrgesetz 1990 bildet die Grundlage für das Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991.
Arbeitsplatzsicherung für alle
Das Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991 hat den Zweck, die Arbeitsplätze für Soldaten im Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst zu sichern. Es gilt für Präsenz- bzw. Aubildungsdienstleistende, die beim Bund beschäftigt sind und für solche, die in der Privatwirtschaft tätig sind. Für Soldaten, die in Land und Gemeinde beschäftigt sind, gilt das Arbeitsplatzsicherungsgesetz nicht, da hierfür eigene landesgesetzliche Regelungen vorgesehen sind (§ 1 ArbPlSG).Ein Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung zum Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst unberührt. Während des Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 4 ArbPlSG).
Mitteilungspflichten
Der Arbeitnehmer, der zum Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst einberufen wurde, hat dem Arbeitgeber gegenüber Mitteilungspflichten. Er hat sofort nach Zustellung des Einberufungsbefehles den Arbeitgeber eine entsprechende Mitteilung zu machen sowie jede Änderung des Zeitausmaßes des Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes bekannt zu geben (§ 5 ArbPlSG).Nach Beendigung des Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes hat der Wehrpflichtige seine Arbeit innerhalb von sechs Tagen nach seiner Entlassung wieder anzutreten (§ 7 ArbPlSG).
Kündigung und Entlassungsschutz
Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des Einberufungsbefehls an den Arbeitgeber darf ein Arbeitnehmer weder entlassen noch gekündigt werden. Der Kündigung und Entlassungsschutz endet:1. bei einem Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenzdienstes,
2. entfallen und
3. in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes (§§ 12 und 13 ArbPlSG).
Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf das Gericht die Zustimmung zur Kündigung bzw. Entlassung erteilen:
Das Gericht darf die Zustimmung zur Kündigung erteilen, wenn
- der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen der bevorstehenden Stillegung des Betriebes oder wegen der bevorstehenden oder schon durchgeführten Einschränkung des Betriebes oder wegen der bevorstehenden oder schon durchgeführten Stillegung einer Betriebsabteilung trotz dessen Verlangen an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht ohne erheblichen Schaden weiter beschäftigen kann,
- oder der Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles unfähig wird, die vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, zu deren Verrichtung sich dieser bereit erklärt hat, nicht zugemutet werden kann,
- oder sich der Arbeitnehmer in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung einverstanden erklärt (§ 14 ArbPlSG).
Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung erteilen, wenn der Arbeitnehmer
1. den Arbeitgeber absichtlich über Umstände, die für den Vertragsabschluß oder den Vollzug des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum versetzt hat,
2. die Arbeitspflicht schuldhaft gröblich verletzt, insbesondere wenn er ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterlässt,
3. im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Arbeitgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden lässt,
4. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt,
5. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber, dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder Arbeitnehmer des Betriebes zuschulden kommen lässt,
6. sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder mit Bereicherungsvorsatz einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht (§ 15 ArbPlSG).
Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist möglich, bedarf zu ihrer Gültigkeit jedoch der Schriftform. Dieser Vereinbarung muss überdies eine Bescheinigung des Gerichts oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurde (§ 16 ArbPlSG).
Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch
Die Auswirkungen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers sind in § 9 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - BGBl, Nr. 682/1991 in der Fassung BGBl I, Nr. 30/1998 geregelt.Nach § 9 Abs. 1 ArbPlSG gebührt, wenn in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes fallen, der Urlaub in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes verkürzten Urlaubsjahres entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
Die oben angeführte Urlaubsverkürzung tritt bei kurzfristigen Einberufungen - wenn die Zeit dieser Einberufungen 30 Tage nicht übersteigt - nicht ein. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb eines Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Ferner tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches durch die Leistung von Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c WG nicht ein.
Ein Lehrer hat Anspruch auf einen unmittelbar an den Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst anschließenden Urlaub, wenn sich der Präsenz- oder Ausbildungsdienst ganz oder zum Teil auf die Hauptferien erstreckt. Auf diesen Urlaubsanspruch sind jene Teile der Hauptferien, in denen kein Präsenz- oder Ausbildungsdienst geleistet wird, anzurechnen. Hinsichtlich des Ausmaßes des Urlaubsanspruches gilt als Maßstab ein vergleichbarer Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 des § 9 ArbPlSG.
Mag. Kurt Mikula, Recht A