Gesundheitsschädigung
Auszug aus dem Heeresversorgungsgesetz 1964, Bundesgesetz vom 5. Februar 1964 über die Versorgung der Präsenzdienstleistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen - BGBl, Nr. 27/1964 zuletzt geändert mit BGBl, Nr. 16/1999.Das Heeresversorgungsgesetzes regelt die Versorgung von Personen, die infolge eines Präsenz- bzw. Ausbildungsdiensts eine Gesundheitsschädigung erlitten haben.
Gesundheitsschädigung
§ 1 (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:1. bei der Meldung oder Stellung,
2. entfallen,
3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten (Anm.: Freiwillige Milizarbeit),
5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl, Nr. 305, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.
Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.
Wegunfall
(2) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger oder eine Frau im Ausbildungsdienst auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst zurückzuführen ist:1. auf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,
2. auf dem Weg zur oder von der Meldung zur Stellung,
3. entfallen,
4. im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Weg zur militärischen Dienststelle oder auf dem Heimweg,
5. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg,
6. im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung,
7. auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,
8. im Falle einer beruflichen Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes,
9. im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl, Nr. 189/1955, im Wehrdienst als Zeitsoldat
a) auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung, sofern die Untersuchungsstelle oder der Ort der Behandlung der militärischen Dienststelle vorher bekannt gegeben wurde,
b) auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung,
10.auf dem Weg zu einer Tätigkeit im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten oder auf dem Heimweg (Anm.: Freiwillige Milizarbeit),
11.im Falle eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg,
12.auf einem Weg gemäß Z 1 bis 11 im Rahmen einer Fahrgemeinschaft.
Rehabilitation
Der Geschädigte hat Anspruch auf Rehabilitation (Heilfürsorge, orthopädische Versorgung, berufliche und soziale Maßnahmen), Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.Hinterbliebenen
Die Hinterbliebenen nach einer geschädigten Person haben Anspruch auf Sterbegeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr, Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente, Witwen- und Waisenbeihilfe), Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung und krankenversicherungsrechtlichen Schutz.Mag. Kurt Mikula, Recht A