Erfordernisse für die Milizarbeit
Mit Umsetzung der Strukturanpassung zur Heeresgliederung 1992 ist die Einsatzgliederung des österreichischen Bundesheeres mit der Friedensgliederung weitgehend ident. Die bisherigen JKV-Mittel zur Durchführung der Milizarbeit nach Beilage 16 sind nunmehr ab dem Jahr 2000 in Beilage17 gewidmet.Ab dem Jahr 2000 stehen gemäß „Militärwirtschaftsvorschrift - Jahreskreditverläge (MWV/JKV), Beilage 17“ folgende Budgetmittel für Erfordernisse der Milizarbeit zur Verfügung.
Alle Erfordernisse für die Milizarbeit wie
- Büromaterialien, Portospesen und Vervielfältigungskosten, Kommunikationskosten (Fernsprechgebühren),- Informationsmedien (Diaserien und Videofilme), Anmietung von Ausbildungsstätten (Schießstätten, Sportanlagen, Unterrichtssäle, Aufstiegshilfen und Transportmittel),
- Startgeld für Wettkämpfe sowie
- Preise bei Leistungsbewerben (Plaketten, Abzeichen, Pokale) bis zum Höchstbetrag von
S 500,- im Einzelfall;
können über Beilage 17 „Erfordernisse für die Ausbildung“ bezahlt werden.
Verfügungsberechtigung
Über diese gewidmeten JKV-Mittel verfügen die Kommandanten bzw. Leiter der mobverantwortlichen Truppe oder Dienststelle.Zur finanziellen Abdeckung dieser Aufwendungen in Beilage 17 wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2000 den verfügungsberechtigten Verbänden und Dienststellen der Berechnungssatz für Angehörige des Milizstandes und deren Erfordernisse für die Milizarbeit zugewiesen.
Die Widmung der Ausgaben in Beilage 17, Punkt 3. wurde auf “Kosten für die Erfordernisse der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der staats- und wehrpolitischen Bildung sowie Kosten für die Milizarbeit“ erweitert.
ADir Obstlt Franz Schuster, Präs B