Sonderurlaub
Auszugsweise Information für Beamte und Vertragsbedienstete über die Bestimmungen zur Gewährung von Sonderurlaub zur Leistung der „Freiwilliger Milizarbeit“.Sonderurlaub für Beamte
Gemäß § 74 Abs. 1 BDG 1979 gilt: "Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden". Im Ressort Landesverteidigung finden dabei die Bestimmungen des Erlasses BMLV, Zl. 13.715/329-1.5/92 vom 9. November 1992 - VBl. I, Nr. 3/1993 Anwendung (Abschnitt II).Vertragsbedienstete
Urlaub, Pflegefreistellung, Dienstfreistellung und Dienstbefreiung für Vertragsbedienstete (VB) einschließlich VB in Offiziersfunktion, VB in Unteroffiziersfunktion und Militärpiloten auf Zeit (Abschnitt III): Die Bestimmungen des Abschnittes II gelten sinngemäß auch für Vertragsbedienstete!Gewährung
„Gemäß § 3 Z 2 DVV 1981 steht den Leitern der Dienststellen die Gewährung eines Sonderurlaubes bis zur Dauer von drei Arbeitstagen zu“. Eine Gewährung bis zu zwei Wochen kann die zuständige Dienstbehörde erteilen. Einen darüber hinausgehender Sonderurlaub kann nur die zuständige Personalabteilung des BMLV genehmigen.Urlaubsdauer
Soweit es dienstliche Rücksichten zulassen, beträgt die Urlaubsdauer: Bei Teilnahme an einer „Freiwilligen Milizarbeit“ im Sinne des § 42 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 und der Durchführungsbestimmungen (DBFMA) bis zu drei Arbeitstage pro Anlassfall.Aus wichtigen persönlichen Gründen des Bediensteten können zu dieser Art des Sonderurlaubes weitere Arbeitstage pro Anlassfall gewährt werden, wenn es sich z. B. um eine militärische Ausbildung handelt, die eine Woche dauert!
Anmerkung:
Im Sinne des Beamten- und Vertragsbedienstetengesetzes kann auch für Beamte und Vertragsbedienstete anderer Ressorts bei Leistung „Freiwilliger Milizarbeit“ ein Sonderurlaub gewährt werden!
Die Redaktion