Die neuen Bezüge
Soldaten während des Grundwehrdienstes und Soldatinnen während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes: |
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außerhalb eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG |
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001 | 159,90 | zusätzlich monatliche Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 HGG 2001bei erfolgreichem Abschluss einer vbK Erfolgsprämie nach § 5 Abs. 2 HGG 2001 |
83,30 |
während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG | Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001 | 367,90 | 186,50 |
Zusätzlich | |
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001 | |
Freifahrt nach § 8 HGG 2001 | |
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001 | |
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001 | |
Allenfalls besteht auch nach § 25 HGG 2001 ein Anspruch auf Familienunterhalt (maximal 80% der Bemessungsgrundlage) und nach § 31 HGG 2001 auf Wohnkostenbeihilfe (maximal 30% der Bemessungsgrundlage). Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen vor der Wirksamkeit der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeine Bekanntmachung der Einberufung) und beträgt mindestens 907,10 und höchstens 4.119,50. |
Soldaten während folgender Präsenzdienste: | ||||
Truppenübungen, Kaderübungen, freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste, außerordentliche Übungen |
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001 | 159,90 | Pauschalentschädigung pro Monat nach § 36 Abs. 1 HGG 2001;die Entschädigung kann, wenn die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang nicht deckt, nach § 36 Abs. 2 HGG 2001 pro Monat maximal 6.802,90 EUR betragen. |
907,10 |
Einsatzpräsenzdienst | Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001 | 367,90 |
Zusätzlich | |
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001 | |
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001 | |
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001 | |
Einsatzprämie nach § 9 HGG 2001: Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten gebührt allen Anspruchsberechtigten zusätzlich folgende Einsatzprämie: Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG: Rekruten und Chargen: 932,40 (während der Einsatzvorbereitung: 466,20) Unteroffiziere: 1.198,60 (während der Einsatzvorbereitung: 599,30) Offiziere: 1.553,90 (während der Einsatzvorbereitung: 776,95) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG: Rekruten und Chargen: 834,70 (während der Einsatzvorbereitung: 417,35) Unteroffiziere: 1.056,70 (während der Einsatzvorbereitung: 528,35) Offiziere: 1.376,30 (während der Einsatzvorbereitung: 688,15) |
Soldaten während des Wehrdienstes als Zeitsoldat und Soldatinnen ab Beginn des siebenten bzw. des 13. Monates des Ausbildungsdienstes: |
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Zeitsoldaten "kurz" bis zum Ablauf des 6. Monates dieses Wehrdienstes und Soldatinnen ab dem 7. Monat des Ausbildungsdienstes |
Monatsgeldnach § 3 Abs. 1 HGG 2001 | 159,90 | Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z. 1 HGG 2001 | 558,80 |
Zeitsoldaten "kurz" ab dem 7. Monat dieses Wehrdienstes und Soldatinnen ab dem 13. Monat des AusbildungsdienstesZeitsoldaten "lang" |
Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z. 2 HGG 2001 | 623,40 | ||
während eines Einsatzes | Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001 | 367,90 | Monatsprämie nach § 45 Abs. 1 HGG 2001 Rekrut, Gefreiter und Korporal Zugsführer Unteroffizier Offizier |
799,90 839,60 904,00 998,30 |
Zusätzlich | |
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001 | |
Freifahrt nach § 8 HGG 2001 (außer für Zeitsoldaten "lang") |
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Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001 | |
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001 | |
Zeitsoldaten "lang" gebühren allenfalls eine Belastungsvergütung nach § 45 Abs. 3 HGG 2001 in der Höhe von 44,40 monatlich und eine Ausbildungsvergütung nach § 45 Abs. 4 HGG 2001 in der Höhe von 26,60 (allenfalls erhöht bis maximal 266,40 monatlich). Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c gebührt allen Zeitsoldaten und Soldatinnen ab dem 7. Monat des Ausbildungsdienstes zusätzlich folgende Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG 2001: Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG: Rekruten und Chargen: 932,40 (während der Einsatzvorbereitung: 466,20) Unteroffiziere: 1.198,60 (während der Einsatzvorbereitung: 599,30) Offiziere: 1.553,90 (während der Einsatzvorbereitung: 776,95) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG: Rekruten und Chargen: 834,70 (während der Einsatzvorbereitung: 417,35) Unteroffiziere: 1.056,70 (während der Einsatzvorbereitung: 528,35) Offiziere: 1.376,30 (während der Einsatzvorbereitung: 688,15) |
Gefreiter | 43,10 |
Korporal | 53,90 |
Zugsführer | 64,40 |
Wachtmeister | 88,40 |
Oberwachtmeister | 99,00 |
Stabswachtmeister | 109,80 |
Oberstabswachtmeister | 120,40 |
Offiziersstellvertreter | 131,10 |
Vizeleutnant | 141,70 |
Fähnrich | 158,00 |
Leutnant | 168,60 |
Oberleutnant | 179,00 |
Hauptmann | 200,50 |
Major | 224,50 |
Oberstleutnant | 245,70 |
Oberst | 267,20 |
Brigadier | 291,20 |
Generalmajor | 299,10 |
Generalleutnant | 307,10 |
General | 315,20 |
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001 Die Auslandsübungszulage, die unter Anwendung des mit 1. April 1999 in Kraft getretenen Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetzes - AZHG bemessen wird, besteht aus einem Sockelbetrag (siehe nachstehende Tabelle) und aus Zuschlägen, die sich nach Ort und Umständen der Auslandsübung richten. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können in Betracht kommen: - Zonenzuschlag: 166,30 bis max. 498,90 - Funktionszuschlag: 124,70 bis max. 415,70 - Unterkunfts- und Verpflegszuschlag Ein Klima-, Krisen-, Ersteinsatz- und ein Gefahrenzuschlag kommen bei der Durchführung einer Auslandsübung nicht in Betracht. |
Dienstgrad | Entsendung zu Übungen undAusbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG(40 % des Sockelbetrages) |
Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG (75 % des Sockelbetrages) |
Rkr und Gfr | 299,30 | 561,20 |
Kpl und Zgf | 432,40 | 810,70 |
Wm, OWm, und StWm | 532,10 | 997,80 |
OStWm,OStv und Vzlt | 698,40 | 1.309,60 |
Offiziere | 864,70 | 1.621,40 |
Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst: Nach § 52 HGG 2001 gebühren Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, die Ansprüche im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde. Mag. Christoph Ulrich, ELeg |