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Gesundheitliche Betreuung

Der § 22 im Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) "Gesundheitliche Betreuung" wurde ersatzlos gestrichen (BGBl. 103/2002). Dies bedeutet aber nicht, dass Wehrpflichtige bei Präsenzdienstleistung und Freiwilliger Milizarbeit nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 im "Regen stehen gelassen werden". Es handelt sich dabei um ein Maßnahme der Rechtsetzungstechnik, welche die "doppelten Regelung" im HGG 2001 und im Heeresversorgungsgesetz beendet. Sie sind daher, schon wie bisher in vollem Umfang nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes geschützt.

Näheres erfahren sie von der zuständigen Abteilung für Personalmarketing (Pers C) des BMLV. Siehe hiezu auch die Ausführungen im Beitrag über das Reorganisationsbegleitgesetz, der in der Miliz Info, Nr. 4/2002 veröffentlicht wurde.

MinR Franz Leitner & VB Petra Hofmeister, PersA

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