Die Wehrpflicht im Bundesheer zur Zeit des Kalten Krieges
Im TRUPPENDIENST Heft 5/2011 wird eine Chronologie der Entwicklung der Wehrpflicht in Österreich dargestellt. Diese Darstellung wird nun durch die gesetzlichen Bestimmungen ergänzt.
In der zitierten Chronologie wurde bereits festgestellt: "Mit 1. August 1971 wurde der Grundwehrdienst offiziell auf sechs Monate verkürzt." Bis dahin dauerte der ordentliche Präsenzdienst neun Monate, wovon die Präsenzdiener während der letzten zwei Wochen dienstfrei gestellt waren. Dabei wird übersehen, dass mit der Wehrgesetznovelle (WG-Novelle) 1962 im § 33 die Inspektionen/Instruktionen (Insp/Instr) als Reserveübungen in der Dauer von jährlich vier Tagen eingeführt worden sind. Den beorderten Reservisten wurden Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben, um sie im Bedarfsfall rasch einsetzen zu können. Da die Wehrpflicht bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres dauerte, hatten die beorderten Wehrpflichtigen im Allgemeinen 120 Tage Insp/Instr zu leisten.
Grenzschutz
Die ersten Formationen im Bundesheer waren die Grenzschutzkompanien und Grenzschutzbataillone. Die politischen und militärischen Gründungsväter des Bundesheeres betrachteten die Grenzsicherung als vordringliche Aufgabe, weil Österreich sowohl an die NATO mit der Bundesrepublik Deutschland und Italien (1 245 km) als auch an den Warschauerpakt (WAPA) mit der CSSR und Ungarn (938 km) grenzte. Zusätzlich war die Grenze zum blockfreien Jugoslawien zu beachten. So war der Grenzschutz in der Wahrnehmung der Bevölkerung sehr populär und steigerte die Akzeptanz des Bundesheeres.
Die Aufstellung von Reservetruppen ist immer auch eine Kaderfrage. Das Bundesheer hat seit den ersten Jungmännerkontingenten im Oktober 1956 in jedem Kontingent Chargenkurse auf Bataillonsebene in der Dauer von sechs Wochen durchgeführt, deren Absolventen während des restlichen Präsenzdienstes Führungserfahrung erwerben konnten. Hinzu kamen nach dem Grenzeinsatz an der ungarischen Grenze 1956 auch Zollwachbeamte. Diese absolvierten beim Bundesheer Zugs- und Kompaniekommandantenkurse. Durch diese Maßnahme gelang es bis Ende 1960 den erforderlichen Bedarf an Zugs- und Kompaniekommandanten für die erste Aufstellungsphase des Grenzschutzes zu decken.
Die folgenden Jahre haben die Schwergewichtsbildung des Bundesheeres auf Grenzsicherung bestätigt: 1956 Grenzsicherung zu Ungarn, 1967 zu Italien, 1968 zur CSSR, ab 1989 Grenzsicherung zu Ungarn und 1990 auch zu Jugoslawien. Die Grenzsicherung von 1989 bis 2011 zu Ungarn und zur Slowakei war die längste Grenzsicherung in den letzten hundert Jahren.
Weil in österreichischen Publikationen und Dokumentationen die Insp/Instr nicht erwähnt werden, finden sie auch keinen Eingang in ausländische Publikationen. Im Jahr 1987 erstellte der amerikanische Obst J. A. Naftzinger eine Fallstudie über das Österreichische Bundesheer (ÖBH). Er war von 1979 bis 1982 beigeordneter Militärattaché an der Botschaft der USA in Wien. Über die Zeit vor 1971 schreibt er: "Während es die allgemeine Wehrpflicht mit einer achtmonatigen Dienstzeit gab und eine nationale Miliztradition auf das 16. Jahrhundert zurückgeht (gemeint ist das Tiroler Landlibell; Anm.), fehlten die Pflichtreserveübungen. Das mündete in einer geringen Fähigkeit, die notwendigen Reserven zu mobilisieren, von denen allein die Hoffnung auf einem Erfolg in einen größeren Konflikt abhängt." Diese Aussage zeigt, wie ausländische Experten die Einsatzfähigkeit des Bundesheeres gesehen haben.
Miliz
Obwohl in der Organisation des Grenzschutzes die territoriale Miliz bereits verankert war, wurde erst mit der Wehrgesetznovelle 1971 die Miliz geschaffen. Die Miliz umfasst nicht ständige Streitkräfte, die im Frieden nur zu kurzfristiger Ausbildung in regelmäßigen Abständen wiederholt zu Übungen zusammentreten. Das Bundesheer hatte vor 1971 achteinhalb Monate Ausbildung und 120 Tage Reserveübungen, nach der Wehrgesetznovelle 1971 sechs Monate Grundwehrdienst und 60 Tage Truppenübungen. Der Unterschied in der Ausbildungs- und Übungsdauer änderte nicht den Charakter der Miliz. Doch eine so einschneidende Verkürzung konnte zu keiner Verbesserung führen.
Die Wehrgesetznovelle 1971
Die Wehrgesetznovelle 1971 brachte weitere bedeutende Bestimmungen. Durch den sechsmonatigen Grundwehrdienst (GWD) gab es keine dauernd einsatzbereiten Kräfte mehr. Daher bestimmte Artikel VIII, dass eine ständig einsatzbereite "Bereitschaftstruppe" aufzustellen sei. Diese beruhte auf Freiwilligkeit. Um auch eine gesetzliche Verstärkung des Bundesheeres sicherzustellen, wurde mit § 16 Abs. 4 der "Beurlaubtenstand" eingeführt:
"Die Wehrpflichtigen bildeten für die Dauer von drei Monaten nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 3) den Beurlaubtenstand in der Reserve. Sie haben für die Dauer des Beurlaubtenstandes jede Änderung des ordentlichen Wohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen bedürfen die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos, die nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden darf. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen des schriftlichen Antrages verweigert." Mit der Aktivierung des Beurlaubtenstandes eines Einrückungstermins konnte das Bundesheer mit mindestens 7 000 Mann verstärkt werden. In diesem Zusammenhang gibt es die Bestimmung nach § 32:
"Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundespräsident die Rückversetzung von Wehrpflichtigen in die Reserve trotz eines abgeleisteten ordentlichen Präsenzdienstes nach § 28 Abs. 5 lit. a bis e vorläufig aufschieben." Diese Maßnahme hat Bundespräsident Franz Jonas im September 1968 anlässlich der CSSR-Krise verfügt.
Um auch truppenübende Wehrpflichtige im Bedarfsfalle verfügbar zu haben, wurden mit § 29 Abs. 4 die "außerordentlichen Übungen" festgelegt:
"Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund einer Ermächtigung der Bundesregierung und nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft die Einberufung der Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen über die im § 28 Abs. 4 normierte Gesamtdauer hinaus verfügen." Das heißt, den truppenübenden Soldaten konnten die Einberufungen vor Ende der Truppenübung (TÜ) ausgehändigt werden. Beurlaubtenstand und außerordentliche Übungen wurden verwaltungsmäßig nie vorbereitet. Deshalb sind sie auch im Bedarfsfall nie angewendet worden.
Der Sündenfall
Dieser Bedarfsfall ist Ende Juni/Anfang Juli 1991 eingetreten, als es an der jugoslawischen Grenze zu Kämpfen zwischen der Jugoslawischen Volksarmee und slowenischen Truppen gekommen ist. In dieser Lage wurden am 28. Juni zirka 500 Grundwehrdiener des Einrückungstermines (ET) Jänner 1991 der Landwehrstammregimenter (LWSR) 52 und 53 in der Steiermark, sowie zirka 150 Grundwehrdiener aus dem LWSR 72 in Kärnten nach ihrer Ausbildung entlassen. Ebenso rüsteten 600 beorderte Landwehrsoldaten am Ende ihrer Truppenübung ab. Durch die Entlassung gingen dringend benötigte und voll feldverwendungsfähige Soldaten für den weiteren Einsatz verloren. Stattdessen musste der Einsatz zur Masse mit Grundwehrdienern des Einrückungstermines April 1991 und als Infanteristen eingesetzten Systemerhaltern mit zweimonatiger Funktionsausbildung (allerdings mit hohem Kaderanteil) bewältigt werden. Dieses Vorgehen hat bei den Soldaten und ihren Angehörigen ein tiefes Unverständnis hervorgerufen. Darunter hat wohl auch die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Bundesheeres durch das Ausland gelitten.
Das Ende der Inspektionen/Instruktionen
Die Wehrgesetznovelle 1971 brachte eine Verkürzung des zeitlich bestimmten Wehrdienstes. Man würde daher nicht erwarten, dass sie für die Masse der damals beorderten Wehrpflichtigen eine Verlängerung gebracht hat. Gemäß § 33 a hatten die Wehrpflichtigen, die den Wehrdienst vor dem 1. Jänner 1971 geleistet hatten, noch 16 Tage Insp/Instr zu leisten. Viele Betroffene betrachteten dies als eine Ungerechtigkeit. Sie hatten achteinhalb Monate Präsenzdienst und höchstens 56 und mindestens 24 Tage Insp/Instr absolviert. Es gab Klagen beim Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Diese wurden abgewiesen. Aber der Unmut der Betroffenen war damit nicht beseitigt. Die Insp/Instr endeten mit 31. Dezember 1976. Jene Reservisten, die seit Oktober 1956 aufgebaut worden waren, sind aus dem Bundesheer ausgeschieden. Besonders schmerzlich war der Verlust des Reservekaders, weil im sechsmonatigen Grundwehrdienst keine Kaderausbildung mehr realisierbar war.
Pflichtkaderübungen
Gerade zu diesem Zeitpunkt wurde das neue System der Gesamtraumverteidigung Österreichs sehr nachhaltig propagiert, das laut Verteidigungsministerium vorerst eine Stärke von 300 000 Mann erforderte. Der damalige Generaltruppeninspektor General Anton Leeb kommentierte die Lage so: "Das Bundesheer wird als Folge der Reform noch Jahre brauchen, bis es ein neues Reserveheer in der Größenordnung von 150 000 Mann aufgebaut haben wird, und damit dort sein, wo es schon vor Jahren war. An eine zweite Phase (Erweiterung auf 300 000 Mann; Anm.) zu denken scheuen sich selbst die größten Optimisten. Es ist deshalb Hochstapelei, ein Landesverteidigungs-Konzept anzupreisen, von dem man weiß, dass es in einem überschaubaren Zeitraum nicht verwirklicht werden kann." In diesem Sinne äußerten sich viele Fachleute. Die Gruppe Ausbildung im Bundesministerium für Landesverteidigung verfasste zahlreiche Memoranden mit der Erkenntnis, dass der notwendige Reservekader ohne Pflichtkaderübungen nicht gewonnen werden kann. Ohne Pflichtkaderübungen konnte es keinen Ausbau in Richtung 300 000-Mann-Heer geben. Es hat sich in mehrjähriger Praxis gezeigt, dass die erforderliche Anzahl an geeignetem Kaderpersonal, vor allem im Bereich der Unterführer (Unteroffiziere und Chargen), trotz intensiver und vielfältiger Bemühungen unter Einsatz ideeller und materieller Anreize auf freiwilliger Basis allein nicht gewonnen werden kann. Der Kaderanteil in Abhängigkeit von der Art des Verbandes betrug 1976 durchschnittlich 25 Prozent des Sollstandes. Bei einer Gesamtheeresstärke von 300 000 Mann wären insgesamt zirka 75 000 Mann Kaderpersonal erforderlich gewesen(!). Ab diesem Zeitpunkt forcierte Bundesminister Lütgendorf (parteifrei) die Einführung der Pflichtkaderübungen. Unter seinem Nachfolger Bundesminister Otto Rösch (SPÖ) wurden die Pflichtkaderübungen mit der Wehrgesetznovelle 1977 am 29. Juni 1977 einstimmig im Parlament beschlossen. Der diesbezügliche § 28 b lautete:
"Kaderübungen: Kaderübungen sind Waffenübungen zur Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen. Kaderfunktionen sind Kommandantenfunktionen und gleichwertige Funktionen. Die Gesamtdauer der Kaderübungen beträgt je nach Art der Funktionen für eine Offiziersfunktion bis zu 90 Tagen, für eine andere Kaderfunktion bis zu 60 Tagen. Welche Kaderfunktionen den Kommandantenfunktionen gleichwertig sind und welches Ausmaß an Kaderübungen die einzelnen Kaderfunktionen erfordern, hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung zu bestimmen." Hier ist ein Hinweis auf einen häufigen Irrtum bei der Behandlung von Pflichtkaderübungen anzuführen: Schon im § 28 Abs. 6 und 7 der Wehrgesetznovelle 1971 sind Kaderübungen im gleichen Ausmaß vorgesehen, aber mit der entscheidenden Einschränkung, dass die Wehrpflichtigen nur mit ihrer Zustimmung einberufen werden dürfen. Dies bedeutet also auf freiwilliger Basis.
Auch die Wehrgesetznovelle 1977 legte das Schwergewicht auf Freiwilligkeit. Der § 28 Abs. 7 bestimmt, dass Wehrpflichtige zu Kaderübungen nur verpflichtet werden dürfen, wenn sich nicht genug Freiwillige melden. "Zu Kaderübungen dürfen die Wehrpflichtigen der einzelnen Einberufungsjahrgänge nur bis zu einem Anteil von 12 Prozent der Wehrpflichtigen ihres Geburtsjahrganges herangezogen werden, wobei die Freiwilligen auf diesen Prozentsatz anzurechnen sind." Nach § 28 Abs. 8 kann der Wehrpflichtige gegen den Verpflichtungsbescheid berufen. "Der Bundesminister für Landesverteidigung hat vor der abweisenden Entscheidung über eine Berufung gegen den Auswahlbescheid eine Stellungnahme der Beschwerdekommission einzuholen, wenn es der Berufungswerber verlangt." Der Weg bis zum Erlassen der Verpflichtungsbescheide war noch lang. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Gleichwertigkeit, die Funktionen den Kommandantenfunktionen gleichwertig sind und die Dauer der Kaderübungen, wurde am 22. Dezember 1978 erlassen. Sie bestimmte für Unteroffiziersfunktionen 60 Tage, für Truppkommandanten sowie für die Munitionschargen 30 Tage und für Chargenfunktionen 21 Tage. Eine Hälfte der Kaderübungstage war in Kursen, die andere Hälfte als Vorstaffelung für beorderte Truppenübungen zu leisten. Die ersten Auswahlbescheide wurden im Oktober 1979 erlassen. Die Pflichtkaderübungen waren verwaltungsaufwendig.
Die Wehrgesetznovelle 1977 verlängerte im § 16 Abs. 6 den Beurlaubtenstand: "Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten abgeleistet haben, bilden für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung den Beurlaubtenstand der Reserve." Die daraus folgenden Pflichten blieben unverändert. Hervorzuheben ist, dass diese Bestimmung geschaffen wurde, um auch die Wehrpflichtigen zu erfassen, die den GWD in der Dauer von acht Monaten geleistet haben. Da die Bereitschaftstruppe einen hohen Anteil an acht Monate GWD hatte, hätte sie im Bedarfsfalle bedeutend verstärkt werden können.
Resümee
Die Entwicklung der Wehrpflicht während des Kalten Krieges zeigt, wie unermüdlich die militärisch Verantwortlichen bemüht waren, ein effektives Mobilmachungsheer zu schaffen. Die Jugoslawienkrise 1991 hat aber gezeigt, dass der politische Wille für einen Einsatz der Miliz praktisch nicht vorhanden war.
Autor: General i. R. Siegbert Kreuter, Jahrgang 1929. 1952 bis 1954 B-Gendarmerie; 1963 Stabsoffizierskurs in den USA, anschließend Generalstabsausbildung an der Landesverteidigungsakademie. Verwendungen als Chef des Stabes der 1. Jägerbrigade sowie in der Organisations-, Mob- und Ausbildungsabteilung der Zentralstelle; 1979 bis 1985 Militärkommandant von Burgenland; ab 1986 Leiter der Inspektionsgruppe und stellvertretender Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung, seit 1994 im Ruhestand.