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Die militärische Verlässlichkeitsprüfung

Eine der wesentlichsten Neuerungen in der neuen Geheimschutzvorschrift (GehSV) ist der Grundsatz, dass nunmehr bereits bevor einer Person Zugriff oder Zugang zu militärischen Geheimnissen der Klassifizierungsstufe "Vertraulich" oder höher eingeräumt werden darf, diese sich einer Verlässlichkeitsprüfung (VLP) zu unterziehen hat.

Mit 1. Jänner 2012 trat die neue Geheimschutzvorschrift im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) in Kraft und löste die bis dahin geltende, aus dem Jahre 1991 stammende Verschlusssachenvorschrift (VSaV) ab. Das erfordert nun, dassSoldaten und Zivilbedienstete überprüft werden müssen, wenn diese im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit Zugang zu klassifizierten Informationen des BMLVS benötigen. Neben den zweifellos wichtigen Vorkehrungen zum Schutz klassifizierter Informationen bei der Verarbeitung in IKT-Geräten, im Objektschutz und im organisatorischen Bereich ist und bleiben jene Personen, denen aus dienstlichen Gründen Zugang eingeräumt werden muss, wesentliche Risikofaktoren. Das Risiko des - aus welchen Gründen auch immer - nicht loyalen "Innentäters" bzw. des wegen seines sorglosen Umganges mit Informationen eine Gefahr darstellenden Bediensteten, soll mit dem Instrument der Verlässlichkeitsprüfung (VLP) minimiert werden.

Hier wird nun der Sinn und Zweck der VLP für den Schutz militärischer Geheimnisse bzw. militärischer Rechtsgüter dargestellt sowie die Rechtsgrundlagen und der Rechtsschutz erörtert.

Historischer Rückblick

Bereits mit dem Beitritt zur NATO Partnerschaft für den Frieden (20. Dezember 1995, BGBl. Nr. 18/1996) hat sich die Österreichische Bundesregierung der NATO gegenüber verpflichtet, die ausgetauschten klassifizierten Informationen und Materialien nach vereinbarten gemeinsamen Standards zu schützen und zu sichern sowie alle Personen, die in der Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben Zugang benötigen oder haben, einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Ziel war - um Sicherheitsgefährdungen von vorneherein zu minimieren - die Abklärung der Loyalität und Vertrauenswürdigkeit von Geheimnisträgern, bevor diesen Zugang zu sensiblen Bereichen bzw. Informationen gewährt wird.

In Österreich musste man daraufhin der Tatsache ins Auge sehen, dass die Gesetzeslage diesen Anforderungen nicht in ausreichendem Maße gerecht wurde. Hinsichtlich des Schutzes von (militärischen) Geheimnissen stellte und stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Im Militärstrafgesetz (MilStG) ist die fahrlässige und die vorsätzliche Preisgabe militärischer Geheimnisse mit ein bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht (§ 2 Z 6 iVm §§ 26, 27, 28 MilStG).

Das MilStG gilt nur für Soldaten. Zivilbedienstete und andere Privatpersonen können nur bestraft werden, wenn sie einen Soldaten zu einer der angeführten Straftaten (Strafdrohung über drei Jahre) anstiften oder sonst dazu beitragen (§ 259 StGB). Nach den Bestimmungen des MilStG reicht es aus, wenn jemand ein militärisches Geheimnis schlampig verwahrt oder unbewusst (etwa unter Alkoholeinfluss) ausplaudert, so dass es einem Unbefugten zur Kenntnis gelangt. Wobei nicht nur von österreichischen Militärs generierte Informationen ein militärisches Geheimnis sein können, sondern auch jene Informationen, die von ausländischen Partnern zur Bewältigung einer gemeinsamen militärischen Aufgabe übergeben werden.

§ 2 MilStG Z 6 definiert militärisches Geheimnis als: alles, was an militärisch bedeutsamen Tatsachen, Gegenständen, Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet worden ist oder seiner Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden kann.

Im Strafgesetzbuch (StGB) sind die vorsätzliche Ausspähung, der Verrat und die Preisgabe eines Staatsgeheimnisses (das kann, muss aber kein militärisches Geheimnis sein) mit ein bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht (§§ 252 - 255 StGB). Hier muss der Täter es aber entweder gezielt darauf anlegen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass ein Staatsgeheimnis in unbefugte Hände gelangt. Bloße Fahrlässigkeit reicht im Gegensatz zum MilStG nicht aus.

§ 255 StGB dazu: Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung der Republik Österreich oder für die Beziehungen der Republik Österreich zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung hintanzuhalten.

Das Strafrecht schützt weiters über militärische Geheimnisse und Staatsgeheimnisse hinaus so genannte Amtsgeheimnisse (§ 310). Das sind all jene Geheimnisse, die Beamten (darunter sind aus strafrechtlicher Sicht auch Soldaten und Vertragsbedienstete zu verstehen) oder den Mitgliedern bestimmter Parlamentsausschüsse ausschließlich kraft ihres Amtes anvertraut oder zugänglich geworden sind und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen. Auch hier reicht bloße Fahrlässigkeit nicht für eine Strafbarkeit. Diese Bestimmung erfasst auch Geheimnisse des BMLVS, die nicht militärisch relevant sind.

§ 310 Abs. 1 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) lautet: Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Gemeinsam ist all diesen Bestimmungen, dass lediglich auf die abschreckende Wirkung entsprechender Strafgesetze gesetzt wird, eine über diese Sanktionsdrohungen hinausgehende präventive Festlegung von Sicherheitsstandards und insbesondere eine Überprüfung von Personen bereits im Vorfeld wurde erst in den folgenden Jahren gesetzlich vorgesehen und damit die Grundlage für das Erkennen und Vermeiden von Risiken eines Geheimnisverrates oder anderer Straftaten gegen militärische Rechtsgüter geschaffen. Entscheidend dazu beigetragen hat dabei die Rechtslage in der Europäischen Union, die ebenfalls entsprechende Vorfeldprüfungen und weitere umfassende Schutzmaßnahmen für klassifizierte Informationen (Geheimnisse) verlangte (vgl. dazu den Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001, kundgemacht im ABl L101/2001, welcher am 31. März 20011 durch den Beschluss 2011/292/EU bzw. nunmehr ABl. L141/2011 ersetzt wurde).

Im Sicherheitspolizeigesetz (SPG, BGBl. Nr. 566/1991) und im Militärbefugnisgesetz (MBG, BGBl. I Nr. 86/2000) wurden entsprechende Grundlagen für Sicherheits- (§§ 55 - 55b SPG) bzw. Verlässlichkeitsprüfungen (§§ 23, 24 MBG) geschaffen. Parallel dazu wurde versucht die internationalen Standards (insbesondere der NATO und EU-Staaten) im Hinblick auf den Schutz klassifizierter Informationen bzw. von Geheimnissen durch das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002) in die österreichische Rechtsordnung zu übernehmen. Dies gelang nur zum Teil, weil einerseits ausschließlich an Öster­reich aus dem Ausland übermittelte und aufgrund völkerrechtlicher Verträge zu schützende Informationen erfasst wurden - und damit Geheimnisse die "nur" im Interesse Österreichs zu schützen sind, nicht erfasst werden. Andererseits wurden im InfoSiG für zahlreiche Institutionen (Bundespräsident, Nationalrat und Bundesrat, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Gerichtsbarkeit, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof, Rechnungshof und die Volksanwaltschaft) Ausnahmen geschaffen (§ 1 InfoSiG). Wie schwer sich die Politik mit der Übernahme dieser internationalen Standards tat, kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass erst 2003 die für die Vollziehung des InfoSiG unbedingt notwendige Verordnung erlassen wurde (BGBl. II Nr. 548/2003).

Lediglich ein Ministerratsbeschluss vom 30. Jänner 2008 empfiehlt, sich an den internationalen Standards zu orientieren und beinhaltet eine so genannte Geheimschutzordnung des Bundes (GehO), die von den Ministerien im eigenen Bereich auf Erlassebene (Weisungsweg) umgesetzt werden sollte. Im BMLVS ist dies durch die Geheimschutzvorschrift (GehSV 2012) nunmehr erfolgt. Positiv dabei ist, dass konsequenter Weise bei den präventiven Schutzvorkehrungen - ganz im Sinne der GehO - kein Unterschied zwischen ausländischen und inländischen klassifizierten Informationen bzw. Geheimnissen mehr gemacht wird und die internationalen Standards erfüllt werden.

Einer dieser Schutzstandards im personellen Bereich ist die verpflich­tende Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung vor dem Zugang zu Informationen der Klassifizierungsstufe "Vertraulich" (Confidential), "Geheim" (Secret) oder "Streng Geheim" (Top Secret), und bei der Klassifizierungsstufe "Eingeschränkt" (Restricted) zumindest eine verpflichtende Unterweisung in die entsprechenden Geheimschutzvorschriften. Die Nichteinhaltung dieser Schutzstandards kann im Anwendungsbereich des InfoSiG zu empfindlichen Strafen sowohl gegen Kommandanten, die trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen Zugang zu klassifizierten Informationen einräumen, als auch gegen die unbefugte Person selbst, führen.

Hiezu bestimmt der Paragraph 10 des Informationssicherheitsgesetzes folgendes:

  • § 10 Abs. 1 InfoSiG: Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, 1. wer die Verschwiegenheitspflicht nach § 4 Z 1 verletzt oder 2. wer entgegen § 4 Z 2 Schutzstandards nicht einhält, wenn dadurch ein Unbefugter Kenntnis von klassifizierten Informationen erlangt.
  • § 10 Abs. 2 InfoSiG: Verwaltungs­übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.

Die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung

Die Rechtsgrundlagen für die Verlässlichkeitsprüfung finden sich im Wesentlichen in den §§ 23 und 24 MBG sowie in der dazu erlassenen "Verordnung des BMLVS über die Verlässlichkeitserklärung" (BGBl. II Nr. 195/2001). Hinsichtlich der Fragestellungen orientierte sich der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber an den sehr detaillierten Vorgaben der EU bzw. der NATO, da diese den internationalen Standard definieren. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, wird zwischen einer einfachen und einer erweiterten Verlässlichkeitserklärung (VLE) unterschieden. Bei der erweiterten VLE sind zusätzliche Angaben über den Bekanntenkreis, diverse Abhängigkeiten, die Vermögensverhältnisse und allfällige Nebenbeschäftigungen erforderlich. Wenngleich niemand zum Ausfüllen einer derartigen VLE gezwungen werden kann, sieht der Gesetzgeber vor, dass, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mangels Mitwirkung nicht möglich ist, von der Unverlässlichkeit auszugehen ist. Ebenso verhält es sich, wenn die zu überprüfende Person bestimmte Strafdelikte (insbesondere MilStG) begangen oder militärische Rechtsgüter angegriffen hat.

In allen anderen Fällen haben Organe der nachrichtendienstlichen Abwehr im Einzelfall zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, dass von der zu überprüfenden Person eine Gefahr für die militärische Sicherheit (also für militärische Rechtsgüter) ausgehen könnte. Sollte das der Fall sein und kann dieses Risiko nicht in Kauf genommen werden, liegt ebenso Unverlässlichkeit vor. Eine Unverlässlichkeit bzw. ein Sicherheitsrisiko kann sich auch aus Umfeldbedingungen ergeben, der die zu überprüfende Person ausgesetzt ist. Als Beispiele wären etwa enge verwandtschaftliche Beziehungen in einem Einsatzraum oder mögliche Erpressbarkeiten aufgrund der Lebens­umstände anzuführen. Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch, Unehrlichkeit, Unloyalität, Unzuverlässigkeit oder mangelnde Vertrauenswürdigkeit sind weitere Beispiele, die in der Regel zu einer Unverlässlichkeit führen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben darf ausschließlich von Organen der nachrichtendienstlichen Abwehr überprüft werden. Dazu sind diese befugt, Auskunftspersonen zu befragen sowie von anderen Behörden und Gerichten Informationen einzuholen. Jedenfalls wird eine Abfrage im Strafregister, wobei auch über der Auskunftssperre unterliegenden Vorstrafen (das sind im Wesentlichen Jugendstraftaten oder Freiheitsstrafen unter drei Monaten) Kenntnis erlangt wird, durchgeführt und Informationen bei den örtlichen Sicherheits- und Verwaltungs(straf)behörden (Sicherheitsdirektion oder Bezirkshauptmannschaften) eingeholt. Sollten die Ermittlungsergebnisse von den Angaben der überprüften Person abweichen, erhält diese Gelegenheit zur Stellungnahme und kann dabei allfällige Missverständnisse oder Fehler in den Datenbeständen korrigieren.

Ergebnis der Überprüfung ist im nationalen Kontext eine so genannte Prüfbescheinigung bzw. bei einem internationalen Einsatzbereich unter Umständen auch eine Personnel Security Clearance (PSC), die eine Gültigkeitsdauer von drei bis zehn Jahren aufweisen. Die Ausstellung erfolgt immer mit Blick auf eine konkrete Verwendung.

Es werden im Wesentlichen vier Zulassungsgruppen unterschieden: National Minus/National Plus (NAT-/+) oder International Minus/International Plus (INT-/+). NAT- bedeutet, dass die geprüfte Person in Österreich nur in der konkreten Verwendung eingesetzt werden darf. NAT+ ermöglicht österreichweit einen Einsatz auf allen Arbeitplätzen bis einschließlich der Klassifizierungsstufe Geheim. INT- erlaubt bei Auslandsverwendungen die Verwendung nur in bestimmten Einsatzräumen, während bei INT+ diese Einschränkung wegfällt und daher ein weltweiter Einsatz möglich ist. Eine Einschränkung kann sich entweder daraus ergeben, dass bestimmte Risiken erkannt wurden oder aufgrund des Arbeitsplatzes schlichtweg keine weiter gefasste Prüfbescheinigung für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. Die Einordnung in eine bestimmte Zulassungsgruppe wird im Personeninformationssystem des BMLVS (PERSIS) abgespeichert. Das bloße Nichtvorhandensein einer diesbezüglichen Einspeicherung alleine sagt nichts über die Person aus, so dass von verantwortungsvollen Kommandanten die jeweils aktuelle Erlasslage zu prüfen und das zuständige Fachpersonal zu konsultieren sein wird.

Anhaltspunkte, die eine Neubeurteilung der Verlässlichkeit von sich selbst oder anderen Personen erforderlich machen könnten, sind von allen Bediens­teten des Ressorts an die zuständigen Fachdienststellen (Sicherheitsbeauftragte, S2, AbwA) heranzutragen, um einerseits ein höchstmögliches Maß an Sicherheit für militärische Rechtsgüter und andererseits eine entsprechende Glaubwürdigkeit der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen im internationalen Kontext zu erreichen.

Datenschutz

Da bei einer Verlässlichkeitsprüfung sensible personenbezogene Daten anzugeben sind, kommt dem Datenschutz besondere Bedeutung zu. Sichergestellt wird dieser dadurch, dass ausschließlich besonders geschulte und überprüfte Organe der nachrichtendienstlichen Abwehr, die selbstverständlich strengen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, die ausgefüllten VLE-Formulare zu sehen bekommen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen dürfen. Die Übermittlung an diese hat in geschlossenen Umschlägen (Klassifizierung) zu erfolgen. Informationen an Kommandanten militärischer Dienststellen über Inhalte einer VLP erfolgen nur dann, wenn die Verlässlichkeit für den beabsichtigten Arbeitsplatz nicht vorliegt und auf die Verwendung der betroffenen Person bestanden wird. Nur in diesen Fällen wird der verantwortliche Kommandant über den Grund der Bedenken der nachrichtendienstlichen Abwehr informiert, um ihm eine Neubeurteilung und allenfalls eine Einteilung des Betroffenen auf einen anderen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Eine Weitergabe von Daten an zivile Behörden erfolgt nur dann, wenn diese den Geheimhaltungsinteressen überwiegenden öffentlichen Interessen (z. B. der Kriminalitätsbekämpfung) dient. An ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen werden keine Inhalte aus einer VLP, sondern nur sog. Personnel Security Clearances (Name, Dienstgrad, Reisepassnummer, Klassifizierungsstufe) übermittelt, wenn die überprüfte Person dort Zugang zu klassifizierten Anlagen oder Dokumenten benötigt.

Rechtsschutz

Da die Durchführung von VLP den Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr zuzurechnen ist, besteht eine generelle Zuständigkeit des unabhängigen und weisungsfreien Rechtsschutzbeauftragten des BMLVS (RSB, § 57 MBG) zur Kontrolle. Über die Übermittlung personenbezogener Daten österreichischer Staatsbürger ins Ausland ist dem RSB darüber hinaus von den Diensten einmal im Jahr Bericht zu erstatten (§ 25 MBG). Wenngleich der RSB keine Rechtsschutzinstanz im juristischen Sinn darstellt, setzt er sich mit Beschwerden von Betroffenen auseinander und prüft deren Anbringen unter anderem durch Einsicht in die Akten vor Ort. Sollte er ein rechtswidriges Vorgehen der militärischen Nachrichtendienste feststellen, setzt er den Betroffenen entweder davon in Kenntnis oder erhebt selbst Beschwerde bei der Datenschutzkommission.

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber für Soldaten eine Beschwerdemöglichkeit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission (§ 4 WG 2001 iVm § 54 Abs. 2 MBG) vorgesehen, sollten sie keinen Bescheid erhalten. Eine Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Bundeslandes, die Zivilbediensteten möglich ist, ist für Soldaten hingegen gesetzlich explizit ausgeschlossen (§ 54 Abs. 2 MBG).

In allen Fällen ist eine Beschwerde nur dann zielführend, wenn - aus welchen Gründen auch immer - keine Anhaltspunkte für die Organe der nachrichtendienstlichen Abwehr bestanden haben, dass von der überprüften Person ein Risiko für die militärische Sicherheit ausgeht oder bei der Beurteilung dieser Anhaltspunkte grob unsachlich vorgegangen und damit das eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde (Willkür).

Abschließend muss noch erwähnt werden, dass im Rahmen eines Auskunftsverlangens (gem. § 1 Auskunftspflichtgesetz) die geprüfte Person die Gründe einer Nichterteilung der Prüfbescheinigung erfragen kann. Details dazu sind im jeweilig gültigen Verlautbarungsblatt nachzulesen (dzt. VBl. I Nr. 83/2010).

Darüber hinaus besteht für einen Betroffenen bzw. eine Betroffene auch die Möglichkeit ein Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz (§ 26 DSG) beim Heerespersonalamt zu stellen (näheres im VBl. I Nr. 55/2006).

Bevor man diese Wege beschreitet, empfiehlt sich jedoch eine persönliche Rückfrage bei seinem zuständigen S2-Fachorgan, das - sollten nicht besondere Geheimhaltungsgründe (§ 26 Abs. 2 DSG) entgegenstehen - Auskünfte über die Hintergründe einer prognostizierten Unverlässlichkeit erteilen darf. Eine Auskunftserteilung am Telefon, via E-Mail oder Brief ist den angeführten Fachorganen jedoch untersagt, weil aus Datenschutzgründen eine eindeutige Identifizierung der auskunftssuchenden Person erforderlich ist.

Zusammenfassung

Die besten Sicherheitsvorkehrungen sind nutzlos, wenn sie von Personen im System (quasi hinter der "Firewall") unterlaufen werden. Der Vertrauenswürdigkeit des Personals kommt daher in Sicherheitsorganisationen wie dem Bundesheer bzw. BMLVS eine besondere Bedeutung zu.

Die Durchführung einer VLP ist eine vorbeugende Maßnahme der militärischen Sicherheit. Sie dient - internationalen Vorbildern bzw. Vorgaben folgend - dazu, die Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit von Personen, die Zugang zu besonders schutzwürdigen militärischen Rechtsgütern (insbesondere Personen, Ausrüstung, Bereiche, Geheimnisse) erhalten sollen, im Vorfeld abzuklären und dadurch Risiken für die militärische Sicherheit, die von diesen Personen oder deren Umfeld ausgehen könnten, zu erkennen. Aufgrund der Einbeziehung sensibler personenbezogener Daten dürfen VLP nur von speziell ausgebildeten Fachorganen der nachrichtendienstlichen Abwehr durchgeführt werden. Dabei sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Dienstaufsicht der zuständigen Vorgesetzten und Überprüfungen durch unabhängige externe Experten garantieren die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und die rechtskonforme Ausübung der gesetzlichen Befugnisse bei der Durchführung.

Noch so penible Vorfeldüberprüfungen können jedoch den aufmerksamen und sicherheitsbewussten Mitarbeiter/die Mitarbeiterin nicht ersetzen. Informieren Sie daher bei Anhaltspunkten für mögliche Straftaten im militärischen Bereich, die sich gegen militärische Rechtsgüter richten, bzw. Sicherheitsverletzungen, umgehend ihre Vorgesetzten bzw. die zuständigen Organe der nachrichtendienstlichen Abwehr und versetzen sie diese durch Ihre Information in die Lage entsprechende Maßnahmen zu setzen.

Sicherheit beginnt zu allererst bei einem selbst, ein Grundsatz der im Wort "S-ich-erheit" durch das "Ich" zum Ausdruck gebracht werden kann.

Formulare Verlässlichkeitserklärung

Formulare für die Erweiterte und Einfache Verlässlichkeitserklärung (Original-Formular kann in der Formularbörse auf der Internetseite des ÖBH www.bmlvs.gv.at herunter geladen werden. Dort finden sich unter der Rubrik Sicherheitspolitik auch nähere Informationen zu den Aufgaben des Abwehramtes.)


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