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Heeresgebührengesetz 2001

Am 1. April 2001 trat das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird, in Kraft und löste damit das bis dahin geltende HGG 1992 ab.
Im Hinblick auf die langjährige Vollziehungspraxis bestand neuerlich der Bedarf nach einer umfassenden Modifizierung des Heeresgebührenrechtes. Aufgrund des Umfangs der notwendigen Änderungen erschien es zweckmäßig, diesen Rechtsbereich im Wege der Neuerlassung eines „Heeresgebührengesetzes 2001“ zur Gänze neu zu regeln.
Der grundsätzliche Aufbau des HGG 1992 sollte weitgehend unverändert bleiben. Als wesentliche Neuerungen sind zahlreiche Verbesserungen bei den Ansprüchen auf Bezüge - insbesondere die Neueinführung einer Einsatzprämie und einer Auslandsübungszulage - und bei Sachleistungen sowie die materielle Erweiterung des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe zu nennen. Neben den erforderlichen inhaltlichen Änderungen wurden dabei auch zahlreiche sprachliche und legistische Verbesserungen sowie systematische Vereinfachungen durchgeführt.

Allgemeines

Durch die mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer ermöglichte freiwillige Wehrdienstleistung von Frauen musste der anspruchsberechtigte Personenkreis entsprechend erweitert werden.
Mit dem - jedenfalls im Plural geschlechtsneutralen - Terminus „Anspruchsberechtigte“ sind daher alle Personen umfasst, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten. Im Hinblick auf diese Legaldefinition wurde daher im Gesetz der Begriff „Wehrpflichtige“ jeweils durch den Terminus „Anspruchsberechtigte“ ersetzt.

Bezüge

Nach der früheren Rechtslage gebührte Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst während einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG ein erhöhtes „Einsatzmonatsgeld“ von 3.919,- Schilling. Mit der Erhöhung dieser Geldleistung um S 1.000,- soll eine finanziell verbesserte Abgeltung der Belastungen im Rahmen militärischer Einsätze bewirkt werden. Dies wird in der Praxis in erster Linie den seit Herbst 1990 laufenden Assistenzeinsatz des Bundesheeres an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze, wo im Durchschnitt ca. 1500 Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst eingesetzt sind, betreffen.

Grundvergütung

An Stelle des Begriffes „Prämie im Grundwehrdienst“ wird im Hinblick auf die bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 erfolgte Einbeziehung der Frauen in den ersten sechs Monaten des Ausbildungsdienstes in den für diese Geldleistung relevanten Personenkreis künftig der Terminus „Grundvergütung“ verwendet.

Erfolgsprämie

Die bis jetzt als „Erhöhung“ mehrerer Prämien im Grundwehrdienst konstruierte Geldleistung für den erfolgreichen Abschluss einer vorbereitenden Kaderausbildung hat in der Vergangenheit zu diversen Missverständnissen geführt und wurde nun in eine (einmal gebührende) „Erfolgsprämie“ umgewandelt; die betragsmäßige Gesamthöhe dieser Geldleistung bleibt dabei unverändert.

Anerkennungsprämie

Nach der bisherigen Rechtslage konnte (ausschließlich) der Kommandant eines Truppenkörpers den ihm unterstellten Zeitsoldaten eine Anerkennungsprämie für besondere dienstliche Leistungen oder aus besonderen Anlässen zuerkennen. Diese Regelung hat sich in der Praxis dann als unzweckmäßig erwiesen, wenn an eine größere Anzahl von Zeitsoldaten aus verschiedenen Truppenkörpern aus dem selben Anlass eine Anerkennungsprämie auszuzahlen war (etwa bei größeren Übungen). In Zukunft kann daher aufgrund der neuen Rechtslage in derartigen Fällen auch der Bundesminister für Landesverteidigung (zusätzlich zum Kommandanten eines Truppenkörpers) eine Anerkennungsprämie zumessen.

Fahrtkostenvergütung

Die zahlreichen Fristenregelungen betreffend die Nachweise und die Auszahlung im Zusammenhang mit der Fahrtkostenvergütung waren im HGG 1992 äußerst fallbezogen und wenig übersichtlich gestaltet. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde nun eine einheitliche Nachweisfrist von vier Wochen an Stelle der derzeitigen insgesamt acht unterschiedlichen Fristen normiert. Diese Frist ist wie bisher als materiell-rechtliche Fallfrist anzusehen.

Freifahrt in Zivilkleidung

Die im HGG 1992 enthaltene Freifahrt in Massenbeförderungsmitteln speziell für Wehrpflichtige im Grundwehrdienst war bisher auf eine Benützung der Massenbeförderungsmittel in Uniform beschränkt.
Nach der bisherigen Rechtslage war daher eine Inanspruchnahme der Freifahrt während der ersten zwei Ausbildungswochen im Grundwehr- oder Ausbildungsdienst in der Praxis nicht möglich, da Soldaten während dieses Zeitraumes das Verlassen der Kaserne in Uniform gemäß den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer nicht gestattet ist. Die Formalverpflichtung zur Benützung der Massenbeförderungsmittel in Uniform entfällt nun, wodurch den Anspruchsberechtigten auch eine Inanspruchnahme der Freifahrt in Zivilkleidung ermöglicht wird.

Fahrtkostenvergütung

Bei der Fahrtkostenvergütung bei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend versorgten Gebieten im Zusammenhang mit der Freifahrt entsteht künftig auch in jenen Fällen ein derartiger Anspruch, wenn die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Soldaten und seiner militärischen Dienststelle insgesamt kürzer ist als jene bis zum nächsten Anschluss an ein Massenbeförderungsmittel.

Zusätzlich wird ausdrücklich klargestellt, dass ein Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung (anstelle der Freifahrt) auch in jenen Fällen besteht, in denen auf der gesamten Strecke zwischen dem Wohnsitz des Soldaten und seiner militärischen Dienststelle keinerlei Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht. Der Begriff „Fahrtkostenersatz“ entfällt.

Einsatzprämie für die Miliz

Als besonderen finanziellen Anreiz für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes zu freiwilligen Präsenzdienstleistungen sieht das HGG 2001 die Neueinführung einer spezifischen „Einsatzprämie“ für jene Soldaten vor, die im Rahmen von Präsenzdiensten nach § 30 WG, also freiwilligen Waffenübungen bzw. Funktionsdiensten, zu einem militärischen Einsatz herangezogen werden.
Diese Einsatzprämie wurde der seit Herbst 1990 bestehenden Einsatzvergütung im Wehrdienst als Zeitsoldat sowohl inhaltlich als auch in betragsmäßiger Höhe nachgebildet. Damit wurden die unterschiedlichen Betragsansätze für verschiedene Dienstgradgruppen sowie für verschiedene Einsatzarten und ein Anspruch auf die halbe Einsatzprämie für die unmittelbare Einsatzvorbereitung ausgeräumt.
Durch die Einführung dieser neuen Geldleistung für „Milizangehörige“ während freiwilliger Wehrdienstleistungen in militärischen Einsätzen wird auch dem im B-VG, Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz verfassungsrechtlich verankerten Gebot zur Organisation des Bundesheeres „nach den Grundsätzen eines Milizsystems“ in verstärkter Weise Rechnung getragen.

Auslandsübungszulage

Für Berufssoldaten besteht bei Entsendungen in das Ausland ein Anspruch auf eine spezifische Auslandszulage nach dem Auslandszulagengesetz, bestehend aus einem Sockelbetrag und diversen Zuschlägen.
Für Soldaten, die während eines Präsenzdienstes an Auslandseinsätzen teilnehmen, besteht ebenfalls ein entsprechender Anspruch auf diese Zulage auf Grund einer Verweisung im Auslandseinsatzgesetz; demgegenüber gebührte bisher jenen Soldaten, die während eines Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes an militärischen Auslandsübungen teilnahmen, keine vergleichbare Zulage.
Aus gleichheitsrechtlichen Gründen war es daher erforderlich, allen Soldaten im Präsenz- oder Ausbildungsdienst ebenfalls einen Anspruch auf eine eigenständige Zulage („Auslandsübungszulage“) für sämtliche Fälle einer Teilnahme an militärischen Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland (§ 1 Z 1 lit. d und Z 2 KSE-BVG) einzuräumen.

Sachleistungen und Aufwandsersatz


Pauschalierter Aufwandsersatz

Nach der bisherigen Rechtslage gebührte Anspruchsberechtigten bei befehlsgemäßem Verlassen des Garnisonsortes, sofern eine Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich war, der Ersatz des tatsächlichen unvermeidbaren Aufwandes für die Verpflegung bis zur Höhe des Vierfachen des jeweils festgesetzten Tageskostgeldes.
Da in der Praxis in mehr als vier Fünftel aller Fälle ein Aufwandsersatz in der vollen Höhe des Vierfachen des Tageskostgeldes ausbezahlt wurde, soll daher zukünftig dieser Aufwandsersatz in pauschalierter Form - also auch ohne Nachweis - das Vierfache des im Verordnungsweg jeweils festgesetzten Tageskostgeldes betragen. Damit wird eine wesentliche Entlastung auf Vollzugsebene ohne erhebliche Mehraufwendungen erzielt.

Benützung Soldatenheim

In der langjährigen Vollziehungspraxis sind in der Vergangenheit vereinzelt Unklarheiten darüber aufgetreten, ob Wehrpflichtige des Milizstandes bei Tätigkeiten als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten - also insbesondere bei einer Freiwilligen Milizarbeit - Soldatenheime in Anspruch nehmen dürfen.
Zur Vermeidung derartiger Zweifel und zur Betonung der wehrpolitischen Bedeutung derartiger freiwilliger Tätigkeiten ist künftig eine entsprechende Berechtigung ausdrücklich gesetzlich normiert. Diese Berechtigung gilt auch für Frauen bei der Verrichtung von „Miliztätigkeiten“ gemäß Wehrgesetz. Im Übrigen sind nun auch die Angehörigen der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung ausdrücklich in den berechtigten Personenkreis aufgenommen.

Kostenersatz für Fachgutachten

Auf Grund der bisherigen praktischen Erfahrungen bei der Durchführung der „Eignungsprüfungen“ für Frauen nach § 46a Abs. 1 WG hat es sich als erforderlich erwiesen, dass die Probandinnen bestimmte (insbesondere medizinische) Fachgutachten über entsprechende Aufforderung der Behörde bereits vor dem Prüftermin von sich aus erstellen lassen und im Prüfungsverfahren vorlegen.
Die daraus entstandenen Kosten werden künftig aufgrund eines ausdrücklichen gesetzlichen Anspruches gegen Nachweis ersetzt.

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung
sowie im Falle des Todes


Medizinische Versorgung

Soldaten im Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst haben im Falle einer Erkrankung oder Verletzung grundsätzlich die militärmedizinischen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.
Als wesentliche Neuerung ist eine ausdrückliche Klarstellung erfolgt, nach der in der dienstfreien Zeit die Inanspruchnahme einer außermilitärischen ärztlichen Behandlung allgemein zulässig ist. Eine generelle Übernahme der dabei entstehenden Behandlungskosten ist jedoch wie bisher nicht vorgesehen.
Im Interesse einer sachgerechten Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der militärischen Vorgesetzten sind die Anspruchsberechtigten in allen Fällen der Inanspruchnahme einer medizinischen Betreuung außerhalb des Bundesheeres zu einer entsprechenden Meldung an ihre militärische Dienststelle verhalten. Diese Meldung muss auch die konkret durchgeführten Behandlungsmaßnahmen umfassen.

Überführungskosten

Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen sowie aus Billigkeitsgründen ist künftig in jenen Fällen, in denen ein im Ausland wohnhafter Soldat stirbt und an seinem früheren Wohnort bestattet werden soll, ein Anspruch auf Überführungskosten bis zu diesem Bestattungsort vorgesehen.

Krankentransport und Kostenersatz

Nach der geltenden Rechtslage sind bestimmte, dem Bund für Krankentransporte mit heereseigenen Kraftfahrzeugen und Leistungen in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu ersetzende Aufwendungen nach den durchschnittlich für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen.
In den letzten Jahren wurden derartige Krankentransporte, insbesondere nach Verkehrsunfällen, bei denen Soldaten verletzt wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen wiederholt auch mit Militärhubschraubern durchgeführt. Ein entsprechender Kostenersatz war früher mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage nicht möglich.
Mit der neuen, abstrakt gefassten Formulierung wird künftig auch bei Krankentransporten mit anderen Transportmitteln als Kraftfahrzeugen hinsichtlich des zu ersetzenden Aufwandes eine durchschnittliche Kostenberechnung ermöglicht.

Regelung für Frauen

Im Zusammenhang mit der Öffnung von Miliztätigkeiten für Frauen ist - ebenso wie bei der Fahrtkostenvergütung sowie der Unterkunft und Verpflegung - die Schaffung eines den bereits bestehenden Ansprüchen des Wehrpflichtigen des Milizstandes gleich kommenden Anspruches der Frauen auf gesundheitliche Versorgung bei der Freiwilligen Milizarbeit erfolgt.

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe


Wohnkostenbeihilfe

Im Strukturanpassungsgesetz 1996 wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung einer Wohnkostenbeihilfe speziell mit dem Ziel eines Ausschlusses missbräuchlicher Manipulationen abgeändert.
Die nunmehrigen Regelungsinhalte haben sich in der fast fünfjährigen Vollziehungspraxis im Wesentlichen bewährt und insbesondere auch zu einer erheblichen Steigerung der „sozialen Treffsicherheit“ dieser Sozialleistung geführt.
In seltenen Einzelfällen sind jedoch Härten entstanden, die nunmehr im Wege einer Adaptierung dieser Regelungen beseitigt werden sollen. Zur Vermeidung etwaiger Härtefälle wird in Zukunft auch im Falle eines Wohnungswechsels nach Antritt des Wehrdienstes ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehen.
Überdies soll in jenen Fällen, in denen zwar eine „eigene Wohnung” erst nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung erworben wurde, dieser Umstand jedoch dem Betroffenen de facto nicht zur Disposition stand und daher nicht als potenziell missbräuchlich anzusehen ist, künftig auch ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebühren.
Von dieser Begünstigung sollen der gesetzliche Eintritt in einen Mietvertrag nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung, vergleichbare Eintrittsrechte im genossenschaftlichen Bereich bzw. im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, ein sonstiger Übergang des Nutzungsrechtes im Falle des Todes des bisher Berechtigten etwa durch Einantwortung erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles oder die Begründung eines Nutzungsrechtes an der Wohnung im Falle einer Ehescheidung umfasst sein.

Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge


Abgeltung des Verdienstentganges

Die im Zusammenhang mit der Abgeltung eines Verdienstentganges bei Waffenübungen und Einsätzen geltenden Bestimmungen über den Anspruch auf Pauschalentschädigung und den Umfang einer (zusätzlichen) Entschädigung bleiben weitgehend unverändert.

Fortzahlung der Bezüge

Nach der bisherigen Rechtslage hatten Wehrpflichtige in einem Dienstverhältnis zum Bund und zu bestimmten „bundesnahen” juristischen Personen sowie als Landeslehrer (in einem nach Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 14a Abs. 2 B-VG bundesgesetzlich zu regelnden Dienstverhältnis) während Waffenübungen und Einsätzen anstelle eines Entschädigungsanspruches einen zwingenden Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge.
Wehrpflichtigen in einem Dienstverhältnis zu einem Land, zu einer Gemeinde oder zu bestimmten „landesnahen” juristischen Personen konnte nach Maßgabe der jeweils relevanten landesgesetzlichen Normen ebenfalls ein derartiger Fortzahlungsanspruch zukommen. Darüber hinaus konnten auch alle anderen (privaten) Arbeitgeber die Bezüge ihrer Wehrpflichtigen während dieser Präsenzdienste auf freiwilliger Basis fortzahlen.
Der Bund hat sämtlichen anderen fortzahlenden Arbeitgebern die Kosten für diese Fortzahlung bis zur allgemeinen Maximalhöhe für eine Verdienstentschädigung zu ersetzen. Diese Fortzahlungsregelungen haben sich in der jahrelangen Praxis dem Grunde nach durchaus bewährt. Im neuen Gesetz wurden diverse Vollziehungsprobleme beseitigt.

Sonderzahlungen

So ist entsprechend der langjährigen Vollziehungspraxis ausdrücklich vorgesehen, dass die Sonderzahlungen nicht als Teil der (fortzuzahlenden) „Bezüge“ im Rahmen der Fortzahlung im Bereich des Bundes anzusehen sind; diese Geldleistungen sind daher dem Wehrpflichtigen wie bisher unabhängig vom Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge während Waffenübungen und während eines Einsatzes auszuzahlen.
Die diesbezügliche Regelung ist daher ausschließlich als Klarstellung anzusehen, dass die Sonderzahlungen jedenfalls zu den in den besoldungsrechtlichen Normen vorgesehenen Fälligkeitsterminen auszuzahlen sind, auch wenn diese Termine während eines Präsenzdienstes liegen.

Ehemalige „Bundesbetriebe“

Den Bediensteten der ehemaligen „Bundesbetriebe“ (z.B. Bundesbahnen, Post, Bundesforste) wird im Falle einer Umwandlung ihres früheren „Dienstverhältnisses zum Bund“ in ein privatwirtschaftliches Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Privatisierung dieser Einrichtungen keine gesetzlich verpflichtende Lohnfortzahlung gebühren.
Ebenso entfällt die früher normierte zwingende Fortzahlung an Bedienstete „bundesnaher“ Stiftungen, Fonds oder Anstalten mangels praktischer Relevanz ersatzlos.
Sollte in Zukunft eine Fortzahlung durch die in Rede stehenden (privaten) Arbeitgeber in Betracht kommen, so kann sie jederzeit wie bei allen anderen Arbeitgebern auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.

Fortzahlung im Bereich der Länder

Nach der derzeitigen Rechtslage liegt die Frage einer Fortzahlung für Personen in einem landesgesetzlich zu regelnden Dienstverhältnis - also im Wesentlichen Bedienstete eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde - aus zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 21 Abs. 1 B-VG) ausschließlich im Ermessen der jeweiligen Landesgesetzgebung. Das Heeresgebührenrecht konnte lediglich an eine vom Land normierte Fortzahlung bestimmte Rechtsfolgen knüpfen (nämlich den Ausschluss eines Anspruches des Wehrpflichtigen auf Verdienstentschädigung sowie den Kostenersatz an den Dienstgeber).

Fortzahlung durch private Arbeitgeber

Bei dem aufgrund eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens im Bescheidweg festgesetzten Kostenersatz an private Arbeitgeber für eine Fortzahlung traten keinerlei Probleme auf. Daher werden aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung künftig sämtliche Fälle eines Kostenersatzes für eine Fortzahlung von Bezügen während Waffenübungen und Einsätzen einheitlich im Wege eines auf einem diesbezüglichen Antrag des Arbeitgebers beruhenden Verwaltungsverfahrens in Bescheidform abgewickelt.
Auf Grund dieser Neukonzeption wird es auch künftig den jeweiligen Landesgesetzgebern uneingeschränkt zur Disposition stehen, ob und in welchem Umfang sie eine Fortzahlung der Bezüge ihrer Bediensteten während bestimmter Präsenzdienste gegen Kostenersatz durch den Bund vorsehen. Die Normierung spezifischer Regeln für den Fall einer Fortzahlung durch Länder und Gemeinden ist nun entbehrlich, da diese Gebietskörperschaften vielmehr unter die „anderen Arbeitgeber” im Sinne des neuen Gesetzes einzureihen sind.
Entsprechend der vorherigen Rechtslage sollen den Ländern auch künftig ein Anspruch gegen den Bund auf Ersatz der Kosten für die (bundesgesetzlich normierte) zwingende Fortzahlung der Bezüge an die Landeslehrer eingeräumt werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll auch dieser Kostenersatz - wie alle übrigen vergleichbaren Leistungen - im Bescheidweg erfolgen.

Sonstiges


Barauszahlung und Überweisung

Zur Vermeidung von Unklarheiten und Zweifelsfragen ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Barauszahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz auch dann „ehestmöglich” zu erfolgen hat, wenn im Gesetz selbst kein konkreter Auszahlungstermin normiert ist.
Im Übrigen soll im Interesse der betroffenen Soldaten künftig in Ausnahmefällen auch eine vorzeitige Auszahlung - also eine Auszahlung vor einem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt - zulässig sein. Eine derartige, auch einer flexibleren Verwaltungsführung dienende Maßnahme wird etwa zur Vermeidung eines zeitaufwendigen bürokratischen Auszahlungsaufwandes während längerer militärischer Übungen außerhalb des Garnisonsortes in Betracht kommen.
Im Interesse der betroffenen Anspruchsberechtigten sowie aus verwaltungsökonomischen Überlegungen ist künftig die Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen werden, sämtliche nach diesem Bundesgesetz derzeit bar ausbezahlten Beträge auf ein (inländisches) Konto zu überweisen.
Der auszahlenden Dienststelle soll jedoch keine absolute Verpflichtung zu einer derartigen Überweisung auferlegt werden. Es wird vielmehr von den konkreten Umständen im Einzelfall abhängen, ob eine Auszahlung auf barem oder unbarem Wege als raschere und effizientere Methode anzusehen ist. Die konkreten Modalitäten werden dabei durch entsprechende verwaltungsinterne Vorschriften festzulegen sein.

„Härteausgleich“

Wie die langjährigen Erfahrungen bei der Vollziehung gezeigt haben, treten in der Praxis bei der Bemessung finanzieller Ansprüche immer wieder besondere Härtefälle auf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesetzgeber gehalten, auf jene Härtefälle, die auf vorhersehbare, grundlegende Probleme zurückzuführen sind, durch entsprechende Legislativmaßnahmen Bedacht zu nehmen.
Diesem Gebot wurde in der Vergangenheit im Rahmen verschiedener Novellierungen insoweit Rechnung getragen, als dies unter Beachtung der bestehenden Grundprinzipien des Heeresgebührengesetzes möglich war. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vollziehung einzelner Bestimmungen in Einzelfällen aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu Härten führen kann, die infolge der spezifischen, vom Gesetzgeber nicht in allen Aspekten vorhersehbaren Eigenheit des Sachverhaltes auch nicht durch noch so detaillierte gesetzliche Regelungen vermieden werden können.
Aus diesem Grund soll im Interesse der Anspruchsberechtigten in Anlehnung an vergleichbare Normen (z.B. im Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, im Heeresversorgungsgesetz, im Opferfürsorgegesetz und im Kriegsopferversorgungsgesetz) mit der vorgesehenen generellen Bestimmung ein Ausgleich für besondere Härten („Härteausgleich“) in allen nicht ausdrücklich vom Gesetz erfassten Fällen ermöglicht werden.
Ein Rechtsanspruch der Betroffenen auf die - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG) vorgesehene - Gewährung eines Härteausgleiches ist damit nicht geschaffen worden. Vielmehr kann der Bundesminister für Landesverteidigung einen solchen Ausgleichsbetrag nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zusprechen. Im Regelfall wird dabei ein entsprechendes Ansuchen des Betroffenen oder anderer Personen vorliegen; aus Zweckmäßigkeitsgründen soll jedoch auch ein Härteausgleich ohne konkretes Ersuchen nicht ausgeschlossen werden.

Mag. Christoph Ulrich, LegC

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