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Befreiung und Aufschub

Für Anträge auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes ist folgendes zu beachten.

Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und das Wehrgesetz bilden die Grundlagen hiezu. Demnach ist das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten; es wird durch die allgemeine Wehrpflicht gebildet und ergänzt.
Für dieses Wehrpflichtmodell ist der staatsbürgerliche und demokratiepolitische Grundsatz maßgeblich, alle tauglichen Staatsbürger männlichen Geschlechts mit den Pflichten des Heeresdienstes möglichst gleichmäßig zu belasten. Für österreichische Staatsbürgerinnen beruht dieser Dienst auf Freiwilligkeit.
In Ausnahmefällen sieht der Gesetzgeber eine befristete oder unbefristete Entbindung von dieser Verpflichtung vor.

Folgende Anlassfälle kommen in Betracht:
- Die Militärbehörde verfügt die gänzliche oder befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes, wenn und solange besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen es erfordern und militärische Interessen nicht entgegenstehen.
Das Rechtsinstitut „Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes“ ist anzuwenden, wenn der Wehrpflichtige in einer Ausbildung oder Berufsvorbereitung steht, die schon zu Beginn des Stellungsjahres bestanden hat und noch andauert.
- Ist die Einberufung zum Grundwehrdienst nicht innerhalb eines Jahres nach der Stellung erfolgt und würde die Unterbrechung einer inzwischen begonnenen Ausbildungs- oder Berufsvorbereitung zu einem bedeutenden Nachteil für den Wehrpflichtigen führen, so ist der Antritt des Grundwehrdienstes ebenfalls aufzuschieben, sofern militärische Interessen dem nicht entgegenstehen.

Zuständigkeiten:

Über Aufschub- und Befreiungsanträge hat das jeweils zuständige Militärkommando in den Bundesländern als Ergänzungsbehörde erster Instanz zu befinden. In zweiter Instanz entscheidet das Bundesministerium für Landesverteidigung.
Für Entscheidungen über Befreiungen aus militärischen Rücksichten oder sonstigen öffentlichen, insbesondere gesamtwirtschaftlichen oder familienpolitischen, Interessen ist von Amts wegen das Bundesministerium für Landesverteidigung zuständig. Anregungen hiezu erfolgen durch das Militärkommando.

Wir stellen uns vor
Das Referat B der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos NÖ besteht aus
- Referatsleiter,
- Referent & stellvertretender Referatsleiter,
- zwei Referenten,
- vier Hilfsreferenten und
- fünf Schreibkräften.

Wir sind zuständig für:
- Anträge auf Befreiung und Aufschub
- die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst infolge einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes, eines Aufschubes des Antrittes des Grundwehrdienstes bzw. des Ausschlusses von der Einberufung zum Präsenzdienst
- Überprüfungen bzgl. des Weiterbestehens von Aufschub- und Befreiungsgründen
- die Vorlage der Anregung von Befreiungen aus militärischen Rücksichten oder sonstigen öffentlichen Interessen an das Bundesministerium für Landesverteidigung
- die Einholung von Sachverständigen-Gutachten im Zusammenhang mit der Entscheidungsfindung der Ärztekommission
- Erklärungen nach dem Zivildienstgesetz (Entgegennahme und Weiterleitung)
- die Unterstützung und Information der Wehrpflichtigen

Unsere Arbeit wird vom Grundsatz der Wehrgerechtigkeit und einheitlichen Rechtsprechung unter bestmöglicher Berücksichtigung der Einzelinteressen des Staatsbürgers geleitet.

Referat B / MilKdo NÖ

Eigentümer und Herausgeber: Bundesministerium für Landesverteidigung | Roßauer Lände 1, 1090 Wien
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