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Kriegsgefangene haben Rechte - immer!

Schon der erste amerikanische Untersuchungsbericht nannte 94 Fälle von "Anomalien", der Schlesinger-Bericht ortet nun eine institutionelle Verantwortung. Das Rote Kreuz und Menschenrechtsorganisationen vermuten in den Erniedrigungen und Misshandlungen von Gefangenen in amerikanischen Militärgefängnissen im Zuge des Irak- und Afghanistan-Krieges sogar eine "akzeptierte Praxis". Die Medienberichte darüber, vor allem aber die 2004 veröffentlichten Bilder angeleinter und sexuell erniedrigter Gefangener, haben die Welt entsetzt. Taten wie diese - egal wer sie begeht - sind immer verabscheuungswürdig und daher in Zukunft zu verhindern.

TRUPPENDIENST geht es nicht darum, ein Land oder dessen Soldaten anzuprangern, sondern um die generelle Verhinderung von Vorkommnissen dieser Art bei österreichischen Soldaten - egal welchen Dienstgrades und welcher Dienststellung. Denn auch Österreicher - insbesondere in Auslandseinsätzen - können in die Situation kommen, Gefangene zu machen oder bewachen zu müssen. Sich dabei korrekt zu verhalten, ist nicht nur eine Frage der persönlichen Einstellung, sondern auch der Bildung und Ausbildung im rechtlichen, ethischen und psychologischen Bereich.

Der (auszubildende) rechtliche Aspekt - die Strafbarkeit von Gefangenenmisshandlung nach dem Humanitären Völkerrecht und anderen Rechtsnormen - hat dabei bereits eine gewisse Abhaltewirkung. Ebenso wichtig sind jedoch die ethischen und psychologischen Aspekte, denn diese können helfen, strukturelle Voraussetzungen und gruppendynamische Prozesse zu verhindern, die solche Taten begünstigen oder überhaupt erst wahrscheinlich machen.

TRUPPENDIENST will mit diesem Beitrag auch alle Leser, vor allem aber die Soldaten, für diese Thematik sensibilisieren und zu einer breiten Diskussion beitragen, in welcher Form (Unterrichte, Fallbeispiele, Seminare, Übungseinlagen, ...) und in welchem Umfang diese und andere - verpflichtend vorgesehene - völkerrechtliche Themen möglichst zielführend ausgebildet werden können.

"Ich glaube nicht, dass sie ihren Job richtig gemacht haben" urteilte der amerikanische Senator Jack Reed über die beteiligten US-Soldaten. Über österreichische Soldaten sollte so etwas niemals gesagt werden können - schon gar nicht im Zusammenhang mit dem Humanitären Völkerrecht.

Gefangenenmisshandlung aus rechtlicher Sicht

Die Bilder der Demütigung und Misshandlung irakischer Kriegs(?)gefangener durch amerikanische und britische Soldaten lösen im Westen seit Monaten Wogen von Abscheu und Empörung aus. Noch viel höher gehen diese Wogen im Irak und in der arabischen Welt. Die optisch nahezu allgegenwärtige US-Soldatin mit einem nackten Gefangenen an der Leine ist ebenso ungeeignet, das dringend benötigte Vertrauen der Iraker in die Besatzungsmächte zu stärken, wie der "verkabelte", auf einer Kiste stehende, maskierte irakische Gefangene, dessen Foto gleichfalls um die Welt ging.

Weltweit schien es zuvor unvorstellbar, dass ausgerechnet Angehörige der vermeintlichen Demokratie-Musterländer USA und Großbritannien, die den Bewohnern des Irak Freiheit und Gerechtigkeit versprochen hatten, solche Taten begehen. Darüber hinaus werden im US-Marinestützpunkt Guantànamo (Kuba) noch immer Hunderte Kriegs(?)gefangene seit dem Afghanistan-Einsatz gegen die Al Qaida und die Taliban festgehalten - und das in einem gleichsam rechtlosen Zustand. Nur ein Teil der ursprünglich dort festgehaltenen Personen wurde mittlerweile aus der Gefangenschaft entlassen und in ihre Heimatländer zurückgeschickt.

Das Völkerrecht ist in diesem Bereich eindeutig: Es legt fest, wer ab wann Kriegsgefangener ist und regelt die Behandlung der gefangenen Personen. Diese ist niemals Ermessenssache der Sieger, sie unterliegt weltweit gültigen, klar festgelegten Normen - wer sie missachtet, macht sich strafbar.

Zweck der Kriegsgefangenschaft ist der Ausschluss gegnerischer Soldaten von weiteren Kampfhandlungen. Da für Soldaten die Teilnahme an rechtmäßigen Kriegshandlungen erlaubt ist, sind Kriegsgefangene keine Straf-, sondern nur Sicherungsgefangene. Deshalb dient die Gefangennahme auch niemals ihrer Bestrafung, sondern nur der Sicherung gegen die weitere Teilnahme an den Kampfhandlungen.

Die Misshandlung von Kriegsgefangenen ist ein Kriegsverbrechen, ebenso die Misshandlung von Zivilpersonen. Das Einsperren der von amerikanischen Truppen in Afghanistan gefangenen Menschen - zunächst in Käfigen - auf Guantánamo sowie die durch Fotos und Berichte dokumentierte Behandlung der Gefangenen im Irak verletzen offenkundig, je nachdem ob es sich um Kombattanten oder Zivilpersonen handelt, das Dritte Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (Drittes Genfer Abkommen - Gemäß dem Dritten Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen haben Kriegsgefangene "unter allen Umständen das Recht auf Respekt ihrer Person und ihrer Ehre" und "müssen jederzeit menschlich behandelt und geschützt werden, insbesondere gegen jeden Akt von Gewalt oder Einschüchterung, gegen Vorwürfe und öffentliche Zurschaustellung" Folter oder unmenschliche Behandlung von Kriegsgefangenen stellen einen schweren Bruch des Abkommens dar) oder das Vierte Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (Viertes Genfer Abkommen) und das Erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen von 1949, soweit es Völkergewohnheitsrecht wiedergibt .(Die USA sind allerdings nicht Vertragspartei dieses Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949.) Alle Unterzeichner des Abkommens sind verpflichtet, diejenigen zu verfolgen, die verdächtigt werden, derartige Vertragsbrüche begangen zu haben. Sie müssen sie entweder im eigenen Land vor Gericht bringen oder sie einem anderen Signatarstaat zur Strafverfolgung ausliefern (Artikel 129).Als Völkergewohnheitsrecht gilt jede allgemein als Recht anerkannte - das heißt dem Rechtsbewusstsein entsprechende - Tätigkeit oder Handlungsweise von Staaten. Es ist also für alle Staaten verbindlich, auch für jene, die sich selbst bisher noch nicht so verhalten haben bzw. davon nicht betroffen waren. (Dazu ein Beispiel: Seit man gewohnt ist, Kriegsgefangene unmittelbar nach dem Ende der Kampfhandlungen zurückzuschicken, gilt diese Norm ab dieser Zeit generell, also auch für Staaten, die zuvor an keinem Krieg beteiligt waren.) Davon ausgenommen bleiben allerdings Staaten, die sich beharrlich der Entstehung dieser Norm bzw. der Anwendung auf sich selbst widersetzt haben.

Die zwingende Anwendung aller oben angeführten Konventionen (Regelwerke) auf die Konflikte in Afghanistan und im Irak wurde demnach durch die tatsächlichen Kriegshandlungen in beiden Ländern automatisch ausgelöst. Ihre Regeln gelten bei jedem internationalen bewaffneten Konflikt, unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt wurde oder die Staaten bzw. Regierungen sich gegenseitig anerkennen oder nicht. Die Verpflichtung zur Anwendung dieser Regeln hängt auch nicht von den Einschätzungen oder Erklärungen einzelner am Konflikt beteiligter Mächte oder der Willkür einzelner Minister ab. Die Voraussetzungen und Bedingungen für die Anwendbarkeit der Genfer Abkommen regeln der - in allen vier Genfer Abkommen gleichlautende - Artikel 2 und der Artikel 3 des Ersten Zusatzprotokolls unmissverständlich. Ihre Nichtanwendung ist eine schwere Völkerrechtsverletzung!

Kein "Ermessen des Siegers"

Ebenso automatisch - und unabhängig von den Auslegungen, Absichten und Erklärungen eines Verteidigungsministers oder eines anderen Politikers - ist jeder Kombattant, der in die Gewalt der gegnerischen Partei gerät, Kriegsgefangener. Der Kriegsgefangenenstatus entsteht demnach automatisch und ist davon unabhängig, ob das dem jeweiligen Verteidigungs- oder Außenminister oder wem auch immer passt oder nicht. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Artikel 4 des Dritten Genfer Abkommens und dem Artikel 44 des Ersten Zusatzprotokolls.

Darüber hinaus heißt es im Artikel 45 Abs. 2 des Ersten Zusatzprotokolls ausdrücklich: "Wer in die Gewalt einer gegnerischen Partei geraten ist, nicht als Kriegsgefangener in Gewahrsam gehalten wird und von dieser Partei wegen einer im Zusammenhang mit den Feindseligkeiten begangenen Straftat gerichtlich verfolgt werden soll, ist berechtigt, sich vor einem ordentlichen Gericht auf seinen Status als Kriegsgefangener zu berufen und eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichts herbeizuführen." Es ist also zu klären, ob es sich bei den festgenommenen Personen um Kombattanten und/oder Heeresgefolge - nur diese haben den rechtlichen Status "Kriegsgefangener" - oder um Zivilpersonen handelt. Handelt es sich um Zivilpersonen, ist gegebenenfalls weiter zu unterteilen in an den Kampfhandlungen unbeteiligte Personen, illegitime Kombattanten (Freischärler, Waffen einsetzende Personen in Zivilkleidung) und Personen, die Straftaten gegen die gegnerische Partei begangen haben (darunter fallen auch Terroristen).

Im Zweifel haben diese Personen bis zur Klärung ihrer rechtlichen Stellung durch ein ordentliches Gericht den Status als Kriegsgefangene. Personen, die nicht den Status von Kriegsgefangenen haben, gelten als Zivilpersonen und fallen somit unter den Schutz des Vierten Genfer Abkommens. Werden sie einer Straftat verdächtigt, ist gegen sie ein Strafverfahren vor einem ordentlichen Gericht durchzuführen. Endet das Verfahren mit Freispruch, sind sie zu entlassen. Erfolgt hingegen eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, werden sie zu Strafgefangenen.

Auf jeden Fall sind sowohl Kriegsgefangene als auch "sonstige festgenommene Personen" jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln und haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und Ehre.

"Zur Erlangung irgendwelcher Auskünfte dürfen die Kriegsgefangenen weder körperlichen noch seelischen Folterungen ausgesetzt, noch darf irgendein anderer Zwang auf sie ausgeübt werden" bestimmt der Artikel 17 Abs. 4 des Dritten Genfer Abkommens eindeutig.

"Die Unterkunftsbedingungen der Kriegsgefangenen müssen ebenso günstig sein, wie diejenigen der in der gleichen Gegend untergebrachten Truppen des Gewahrsamsstaates. Diese Bedingungen haben den Sitten und Gebräuchen der Gefangenen Rechnung zu tragen und dürfen ihrer Gesundheit keinesfalls abträglich sein." Das bestimmt der Artikel 25 Abs. 1 des Dritten Genfer Abkommens.

Auch für Kriegsgefangene gelten die allgemeinen Grundsätze über ein faires gerichtliches Verfahren, wie sie heute in zahlreichen internationalen Abkommen festgelegt sind (Artikel 84 und 105 des Dritten Genfer Abkommens). Tötung, Folterung, unmenschliche Behandlung, schwere Beeinträchtigung der Gesundheit sowie der Entzug des Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches Gerichtsverfahren gelten nach Artikel 130 des Dritten Genfer Abkommens ausdrücklich als schwere Verletzung des Völkerrechts. Sie sind heute praktisch weltweit als Kriegsverbrechen definiert - auch im Statut des Jugoslawientribunals in Den Haag und im Statut für einen Internationalen Strafgerichtshof (das bedauerlicherweise bis heute unter anderem weder die USA noch Russland, China oder Israel ratifiziert haben).

Aus den gängigen Bezeichnungen "Al-Qaida- oder Taliban-Gefangene" in Guantánamo oder allgemein "Gefangene" für im Irak inhaftierte Personen lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, ob es sich um Kombattanten oder Zivilpersonen handelt und warum sie festgehalten werden. Sind darunter Zivilpersonen (Nichtkombattanten), genießen diese den Schutz des Vierten Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten, mindestens aber den Schutz des Artikels 75 des Ersten Zusatzprotokolls. Dieses enthält im Grunde eine Zusammenfassung der grundlegenden Menschenrechte, darunter ausführliche Bestimmungen über das Verbot unmenschlicher Behandlung, den Rechtsschutz und das Verbot von Kollektivstrafen. Auch dieser Schutz gilt automatisch und ist nicht davon abhängig, ob ihn eine Regierung ausdrücklich gewährt oder nicht. Die Verletzung dieser Bestimmung ist ebenfalls ein Kriegsverbrechen.

Die Behandlung der Gefangenen - im Englischen oft als Detainees (Festgehaltene) bezeichnet - in Guantánamo und im Irak (siehe die Darstellung in den verschiedensten Medien) verstößt demnach schwerwiegend gegen mehrere Einzelbestimmungen des humanitären Völkerrechts. Zusätzlich stellt sie das gesamte humanitäre Völkerrecht in Frage und erweckt den Eindruck, als könnten die Sieger entscheiden, ob die Genfer Abkommen auf die bewaffneten Konflikte mit Afghanistan und dem Irak anzuwenden wären oder nicht.

Die Terroranschläge vom 11. September 2001 sind verabscheuungswürdige und gemeine Verbrechen. Die in die Tausende gehenden Opfer von New York und Washington erfordern die Ergreifung und gerechte Bestrafung aller Täter und Helfershelfer. Bei allem Verständnis für den Schmerz und den Zorn nicht nur der US-amerikanischen Öffentlichkeit rechtfertigen sie aber keinesfalls die Außerkraftsetzung des geltenden Völkerrechts. Der Vorwurf des Terrorismus oder der Beteiligung an terroristischen Akten rechtfertigt eindeutig die strafrechtliche Verfolgung nach den dafür geltenden Regeln, aber weder die Verweigerung des Kriegsgefangenenstatus - im Zweifelsfall gilt dieser nämlich bis zur endgültigen Klärung durch ein ordentliches Gericht (siehe oben) noch die Missachtung grundlegender Menschenrechte.

Mit der Außerkraftsetzung des humanitären Völkerrechts würden nämlich grundlegende Rechtsgarantien für das friedliche Zusammenleben der Völker wegfallen - und genau das öffnet einer globalen Ausbreitung von Gewaltherrschaften den Weg.

Gefangenenmisshandlung aus ethischer Sicht

Die Folterungen im irakischen Abu Ghraib-Gefängnis - vor allem aber die Bilder von sexuell erniedrigten Gefangenen - erregten in der Weltöffentlichkeit vorwiegend Missbilligung und Abscheu. Viele fragen betroffen: "Wie können Menschen so etwas tun?" Die Empörung darüber ist berechtigt, spiegelt doch das moralische Empfinden hinter dieser Entrüstung keineswegs nur eine verbreitete Ablehnung des Irak-Krieges oder der USA wider. Vielmehr zeugt die Empörung von einem Grundkonsens, dass die Würde jedes Menschen (sei er Gefangener, Verbrecher oder Feind) zu achten und er immer mit Menschlichkeit zu behandeln ist. Genau dieser Grundkonsens hat auch im Wesentlichen die Normen des Humanitären Völkerrechts bestimmt.

Deshalb scheint es, als wäre aus ethischer Sicht alles klar und die ethische Reflexion könnte sich auf die Frage beschränken, warum die Militärpolizisten im Abu Ghraib-Gefängnis nicht dieser Grundüberzeugung und nicht gemäß den Genfer Konventionen gehandelt haben, warum sie nicht ihrem Gewissen gefolgt sind, das sie zur Achtung der Würde jedes Menschen verpflichten hätte müssen. Auf der Suche nach Gründen für dieses Fehlverhalten wird man sich vor allem auf den Charakter und die Ausbildung der Soldaten sowie die Führungskompetenz der Vorgesetzten und die Organisationsstruktur der zuständigen Streitkräfte konzentrieren, also auf psychologische und organisatorische Faktoren.

Damit wird man aber der ethischen Problematik bei weitem nicht gerecht: Denn der einfache Hinweis auf die völkerrechtliche Ächtung der Folter und die Achtung der Menschenwürde reicht nicht aus, um Einwände bzw. Grundsatzfragen wie folgende zu entkräften oder zu beantworten:

Darf es Ausnahmen vom Folterverbot geben, wenn man damit ein höheres Ziel erreicht: z. B. die eigene Truppe oder die Zivilbevölkerung schützt oder rettet, einen Terroranschlag verhindert, eine Terrororganisation zerschlägt oder ein ansonsten todgeweihtes Entführungsopfer befreien kann? Soll es Spezialeinheiten geben, die für solche Ausnahmen zuständig und der gesetzlichen Kontrolle entzogen sind? Falls man derartige Ausnahmen gestattet, wie begrenzt man sie dann wirksam, so dass sie wirklich nur im äußersten Notfall zur Anwendung kommen?

Dürfen rechtswidrige Mittel eingesetzt werden, um einen Verbrecher von seinen Verbrechen abzuhalten, oder gefährdet das die Rechtsordnung selbst? Dürfen bestimmte Handlungen unter gar keinen Umständen erfolgen? (Hat doch gerade im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus die US-Politik wiederholt signalisiert, dass Ethik, Völkerrecht und UN-Regeln zwar wichtig sind, aber im Ernstfall nicht in allen Einzelheiten eingehalten werden müssen, wenn sie die Effizienz des Einsatzes behindern.) Wo genau liegt die Grenze zwischen Folterungen und legitimen Mitteln der Befragung? Gerade im Bereich der vergleichsweise subtilen "professionellen" Befragungsmethoden ist diese Grenzziehung recht schwierig.

-Wenn ein unmittelbar Vorgesetzter in einem Einsatz Folterungen befiehlt, muss sie der Untergebene dann ausführen ("Befehlsnotstand")? Liegt eine etwaige Schuld dann ausschließlich beim Vorgesetzten? Unter welchen genauen Bedingungen darf - oder muss sogar - ein Befehl nicht befolgt werden?

Soldaten werden oft mit einander widersprechenden ethischen Forderungen konfrontiert: Welche Instanz hat im Zweifelsfall höheres Gewicht? Ein Befehl? Einzelne Paragraphen des nationalen Rechts? Einzelne Normen des geltenden Völkerrechts? Das individuelle Rechtsempfinden? Gefühle? Das Urteil der Kameraden? Das Gewissen?

Verbreitete Irrtümer:

"Wenn (die) Iraker sich über das Völkerrecht hinwegsetzen, dann dürfen das auch (die) Amerikaner."

Das ist falsch, denn die Vorschriften des Humanitären Völkerrechts gelten auch dann, wenn sich der Gegner nicht daran hält.

"Im ‚Ernstfall‘ gilt staatliches Recht und Völkerrecht ohnehin nicht. Im Krieg hält sich keiner an das Völkerrecht."

Auch das ist falsch, denn das Völkerrecht gilt ja generell im "Ernstfall", das heißt in bewaffneten Konflikten und im Besetzungsfall. Hätte es (gerade) im "Ernstfall" keine Geltung, wäre es überflüssig! Auch wenn wohl nie alle an einem Konflikt Beteiligten alle wichtigen Regeln des Humanitären Völkerrechts einhalten, wird ihr Verhalten insgesamt sehr wohl von diesen Regeln bestimmt. Zumindest aber davon, dass jeder Beteiligte weiß, dass er nicht alles tun darf und er für schwere Übertretungen zur Rechenschaft gezogen werden kann.

"Wer einen Befehl eines Vorgesetzten korrekt ausführt, ist in jedem Fall nicht schuldig."

Nach österreichischem Recht darf ein Soldat in Ausführung eines Befehls nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Dazu gehört übrigens auch der Großteil des Humanitären Völkerrechts (früher "Kriegsvölkerrecht"). Ein Soldat macht sich in jedem Fall moralisch schuldig, wenn er einen Befehl gegen sein Gewissen ausführt, und zwar unabhängig davon, ob der Befehl rechtlich korrekt ist oder nicht.

"Das Humanitäre Völkerrecht legt nur fest, wie Soldaten im Idealfall handeln sollen. Es ist rechtlich nicht verbindlich, und man kann für Übertritte nicht bestraft werden."

Die wichtigsten Dokumente des Humanitären Völkerrechts (Genfer Konventionen, auch die Folterkonvention) wurden von Österreich ratifiziert. Das heißt sie sind jetzt österreichisches Recht. Wer dagegen verstößt, muss sich vor einem österreichischen Gericht verantworten. Der vor einigen Jahren eingerichtete Internationale Strafgerichtshof ist dann zuständig, wenn die nationale Rechtsprechung nicht willens oder nicht in der Lage ist, sich schwerer Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzunehmen.

"Terroristen und Freischärler haben keinen Kriegsgefangenenstatus und daher keinerlei Rechte."

Gewisse Grundrechte gelten auch für diese Personengruppen: Werden sie gefangen genommen oder ergeben sie sich, dürfen sie nicht einfach getötet werden. Wie alle, die eines Verbrechens beschuldigt werden, haben sie das Recht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren. Ihre Menschenwürde ist zu achten, sie dürfen nicht gefoltert werden.

"In Extremsituationen ist alles, was man vorher gelernt und geübt hat, ohne Bedeutung. Das gilt insbesondere für Rechts- und Ethikunterrichte."

Selbstverständlich wird es unter Zeitdruck oder gar Lebensgefahr nicht möglich sein, alle rechtlichen und ethischen Argumente gründlich abzuwägen, bevor man handelt. Aber gerade in Extremsituationen und wenn man wenig Zeit zum Nachdenken hat, ist es entscheidend, wie gut man auf den Einsatz vorbereitet wurde. Je besser die Ausbildung, desto eher können die Soldaten situationsgerecht handeln. Die Militärpolizisten in Abu Ghraib waren auf ihre Tätigkeit als Gefangenenwärter nur unzureichend vorbereitet.

"Was sich in den irakischen Gefängnissen abgespielt hat, sind individuelle Verfehlungen sadistisch veranlagter Soldaten (und eventuell schwacher Mitläufer)."

Ein bekanntes Experiment - das "Stanford-Prison-Experiment", durchgeführt im Jahre 1971 - hat gezeigt, dass man keine krankhaft sadistische Neigung haben muss, um in bestimmten Situationen sadistische Verhaltensweisen zu zeigen: In diesem Experiment errichtete man einfach einen Gefängnistrakt, machte einen Teil der Versuchspersonen zu Häftlingen und die anderen zu Wärtern. Alle Versuchspersonen hatten sich freiwillig gemeldet. Man wählte nur jene aus, die keine Vorstrafen hatten und psychisch völlig gesund waren. Im Verlauf des Experiments zeigte sich, dass die Persönlichkeitstests vorher keinen Aufschluss darüber gegeben hatten, welche Wärter dann tatsächlich sadistische Verhaltensweisen entwickelten. Viel wichtiger als der Charakter war die Situation: ein von der Außenwelt mehr oder weniger isoliertes System, in dem Langeweile, Überforderung (keine adäquate Vorbereitung), Entindividualisierung und Wirklichkeitsverlust die Bedingungen dafür schufen, dass ein Teil der Wärter gegen die Häftlinge zunehmend brutaler vorging, die anderen Wärter nichts dagegen unternahmen und sich auch die Häftlinge letztlich ins System fügten.

Viele dieser Bedingungen treffen auf die Vorgänge im Irak zu: Hier kommt außerdem hinzu, dass - unabhängig davon, wer die Folterungen genau angeordnet hat bzw. davon wusste - auch von der Politik im Zuge des Kampfes gegen den Terror ein Klima geschaffen wurde, in dem das Völkerrecht generell als nicht so wichtig eingestuft wurde und Sicherheitsinteressen Vorrang genossen.

Regeln für Soldaten

Prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse regelmäßig, ob Ihr Verhalten den Einsatzregeln, den staatlichen Gesetzen und den Grundsätzen des Völkerrechts entspricht.

Beachten Sie ADV § 6 Abs. 1: ".. Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden." und ADV § 7 Abs. 2: "Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden." Folgen Sie in jedem Fall ihrem Gewissen: Besonders, wenn Sie die Rechtslage nicht kennen oder das Recht schwer gegen ihre moralische Überzeugung verstößt!

Das Gewissen ist keine unfehlbare und unveränderliche Größe: Es kann irren und entwickelt sich im Lauf des Lebens mit dem einzelnen Menschen mit. Damit Ihr Gewissen Sie nicht im Stich lässt, müssen Sie sich aktiv um seine Bildung und Formung bemühen: durch gute Ausbildung (Recht, Ethik, Religion), durch Gespräche, regelmäßiges Nachdenken über Ihr Verhalten und vor allem dadurch, dass sie auch im Alltag verantwortungsbewusstes Verhalten einüben.

Fragen Sie sich auch, wie Ihre eigenen Freunde und Ihre Familie zu Hause Ihr Verhalten im Einsatz beurteilen würden!

Bedenken Sie, dass auch Sie in Gefangenschaft geraten können, und behandeln Sie die Gefangenen möglichst so, wie Sie selbst als Gefangener behandelt werden wollen!

Gefangenenmisshandlung aus psychologischer Sicht

Viele Menschen halten die Folter von Gefangenen bloß für ein "Relikt aus dem Mittelalter". Mitnichten! Nach groben Schätzungen dient Folter in über 90 Staaten der Welt als elementarer Bestandteil polizeilicher, geheimdienstlicher, aber auch militärischer Strategien.

Was aber ist der Grund für die Verwendung diverser Foltermethoden? Ist es das Erzwingen von Geständnissen und der Wahrheit - oder nur der Wahrheit? Gerade dafür ist Folter eigentlich ungeeignet, denn gefolterte Menschen "gestehen" unter Einwirkung von Schmerzen fast alles, nur um der weiteren Qual zu entgehen. Diese Geständnisse entsprechen erfahrungsgemäß nicht immer der Wahrheit - denken wir nur an die mittelalterlichen Hexenprozesse.

Die Foltermethoden haben sich allerdings in den siebziger Jahren gewandelt, denn vornehmlich NGOs achteten mehr und mehr auf die Einhaltung der Menschenrechte. Deshalb unterblieb immer öfter die physische Folter, die natürlich sichtbare Spuren am Opfer hinterlässt, zugunsten psychischer Foltermethoden. Diese neuen Methoden (la torture propre - saubere Folter) wurden mit wissenschaftlicher Akribie erforscht. Psychiatrische, psychologische und neurologische Erkenntnisse wurden dafür jahrelang zusammengetragen, auf ihre Effizienz überprüft und "verbessert". Eigene Verhörtechniken, wie R2I (Resistance to interrogation - etwa "Widerstand beim Verhör"), welche angeblich zum Standardrepertoire mancher westlicher Militärmächte zählen, sehen Vorgangsweisen wie Schlafentzug oder Deprivation (siehe unten) über eine bestimmte Zeit vor, um so die Gefangenen gefügig - und gesprächig - zu machen.

Aber "nur" Informationen zu erhalten ist manchmal gar nicht der Endzweck der Folter. Vielmehr wird versucht, die Persönlichkeit zu brechen, jede subjektive Struktur im Inneren einer Person zu zerstören und ihr jegliche Autonomie zu rauben. Damit soll die Voraussetzung geschaffen werden, diese Person "umzudrehen" und sie hörig bzw. gefügig zu machen, um sie für eigene Zwecke benutzen zu können. Personen mit hohem Destruktionspotential, großer Gehorsamsbereitschaft, aber auch mit ausgeprägten Selbstwertproblemen scheinen dafür besonders geeignet zu sein. Gelingt dieses Vorhaben nicht und stirbt das Opfer, so wird es einfach als "verschwunden" deklariert (siehe u. a. die Vorfälle im Abu Ghraib-Gefängnis im Irak).

Eine solche Vorgangsweise - wie das "Verschwinden" von Personen oder die Demütigung ganzer Kulturen (wie z. B. des Islam) durch gezielte Formen der Folter (wie z. B. dargestellte Homosexualität, Sodomie oder Nacktheit) - kann zu Traumatisierungen ganzer Gesellschaften beitragen und damit weitreichende Folgen für die Zukunft haben.

Gängige psychologische Foltertechniken

Wer sich mit den Methoden der psychologischen Folter näher beschäftigt, stößt dabei besonders häufig auf folgende Techniken:

Deprivationstechnik: Grundlegende Bedürfnisse wie Essen, Schlafen, Hygiene, Sinnesreizung, Bewegung, Sozialkontakt werden für eine bestimmte Zeit unterbunden. Nach mehreren Tagen beginnt die betroffene Person zu halluzinieren.

Interaktionstechnik: Nach einem vorgegebenen "Drehbuch" schüchtern zuerst aggressive Folterer den Gefangenen nachhaltig ein. Anschließend erscheint der verständnisvolle, freundliche, ja oft geradezu kumpelhafte Befrager, der eine "Sozialbeziehung" zum Gefangenen aufbaut - und diese gnadenlos ausnützt.

Interviewtechnik: Dabei sind bereits biografische Daten des Opfers durch Befragungen der Familie und/oder der Freunde bekannt, welche dann zur Vertrauensgewinnung beim Gefangenen ins Gespräch eingeflochten werden, um entsprechende Informationen zu erlangen.

Kommunikationstechniken: So genannte Double-bind-Situationen werden geschaffen, in denen ständig widersprüchliche Botschaften vermittelt werden. So wird dem Opfer z. B. eine Kapuze zum Zwecke der temporären Ausschaltung einiger Sinne (siehe Deprivation) über den Kopf gezogen. Die Folterer verhalten sich aber sehr höflich und zuvorkommend. Oder: gute Behandlung - abscheuliches Essen und am nächsten Tag genau umgekehrt. Das Opfer soll an diesen Widersprüchen, auf die es sich nicht einstellen kann, zerbrechen.

Konditionierungstechniken: Prinzipien, wie sie auch in der Dressur von Tieren Verwendung finden, kommen hier zur Anwendung: Grundlegende Bedürfnisse wie Schlaf, Hunger, Durst werden nur dann gestillt, wenn ein bestimmtes Verhalten gezeigt wird oder Informationen preisgegeben werden.

Wer sind die Täter?

Wer steckt aber hinter solchen Taten? Wer ist fähig und willens, andere Menschen derart zu foltern? Nach der Meinung zahlreicher Experten werden Folterer nicht geboren, sondern zu solchen gemacht. Selbst der brave, gutmütige Nachbar von nebenan ist also (theoretisch) imstande, oben zitierte Foltertechniken anzuwenden. Darauf weisen zwei bemerkenswerte Experimente aus den sechziger bzw. siebziger Jahren hin: das so genannte "Stanford-Prison-Experiment" von Prof. Zimbardo an der Stanford University und das nach dem Experimentleiter benannte "Milgram-Experiment".

Stanley Milgram konnte in seiner Versuchsanordnung folgendes zeigen: Nach dem Aufbau einer Sozialstruktur mit einer deutlich ausgeprägten hierarchischen Ordnung schoben - aufgrund des Gutheißens bzw. Nichtsanktionierens von Übergriffen durch die Autoritäten - Testpersonen ihre Gewissenszweifel beiseite. Sie überwanden persönliche und moralische Hemmungen und führten Bestrafungen bis zur letzten Konsequenz durch. Die Testpersonen wurden dahingehend instruiert, dass durch sie - im Sinne "einer guten Sache" - die Auswirkung von Strafen auf das Lernverhalten überprüft würde - konkret von Stromstößen bei Fehlverhalten. Manche Testpersonen nahmen dabei sogar den "Stromtod" eines scheinbar lernunwilligen "Schülers" in Kauf.

Das "Stanford-Prison-Experiment" (siehe Kapitel Folter aus ethischer Sicht) zeigte darüber hinaus, dass es unter gewissen Umgebungsbedingungen und gruppendynamischen Prozessen - wie z. B. in einem Gefängnis ohne feste und strikte Festlegung von Verhaltensnormen, Regeln und Kontrollen - trotz oder sogar aufgrund der Rollenzuteilungen (Wächter versus Gefangene) zu Übergriffen kommen kann, auch durch ganz "normale" Mitmenschen! Offenbar werden unter bestimmten Bedingungen wie - strukturellen Abhängigkeiten, - Zuständen der Frustration und Aggression und - Empfinden von persönlicher Gefährdung unser eigenes "Über-Ich", unsere moralischen Normen zur Seite geschoben, um Andersartige, Andersdenkende, Fremdartige abzuwerten und sogar zu foltern. Dies funktioniert gleichermaßen bei Jung und Alt, bei Mann und Frau. So ist bekannt, dass z. B. in Nicaragua sechs- bis achtjährige Kinder dazu ausgebildet wurden, Oppositionelle zu foltern. Dass nach Rückkehr dieser Menschen in ein normales soziales Umfeld sowie nach Wegfall der oben genannten Strukturen und des Systems sehr oft Gewissensqualen auftreten, die bis zum Selbstmord führen, ist bekannt.

"Der doch nicht!"

Aus dem Nichtverstehen, aber auch aus dem Nichtwissen der Begleitumstände ist es auch erklärbar, dass Angehörige oder Freunde von Folterern völlig wie vor den Kopf gestoßen sind. Sie können es einfach nicht glauben, dass gerade diese Person verabscheuungswürdige Übergriffe getätigt hat. Ein Beispiel dafür ist die amerikanische Gefreite Lynndie England. Sie wurde auf zahlreichen Fotos mit gefolterten irakischen Gefangenen abgebildet (Stichwort "Hundeleine") und macht nunmehr für ihr Verhalten - verständlicherweise - die strukturellen Bedingungen bzw. die Obrigkeit verantwortlich. Damit zeigt sie allerdings nur wenig Einsicht in ihre "Verhaltensentgleisungen". Dies ist übrigens bei einem Großteil solcher Personen der Fall, nicht zuletzt um sich selbst vor dem eigenen Gewissen und vor Schuldgefühlen zu schützen.

Tatsächlich schaffen aber zahlreiche strukturelle Umstände, wie - schlechte Ausbildung bzw. Vorbereitung von Soldaten auf ihre konkreten Aufgaben, - unklare Führungsverhältnisse, - unklare Kompetenzen zwischen Geheimdienst und Militär, - mangelnde interkulturelle Kompetenz, - ständige physische Bedrohung, - unklare Rollenzuschreibung, - wenig Akzeptanz für die ausgeübte Tätigkeit und - Frustration genau den Nährboden, auf dem solche menschenunwürdigen Behandlungen gedeihen.

Der Versuch, nun bei einer beteiligten Einzelperson nach Abnormitäten zu suchen oder gar diese festzuschreiben, wird vermutlich scheitern. Denn vielfach waren systemische Aspekte ("das System") der kausale Faktor, also der "Grundverursacher". Und dafür liegt die Verantwortung in letzter Konsequenz nicht beim einzelnen Soldaten, sondern bei der Führung.

All diese Geschehnisse haben - trotz allem damit verbundenen Leid und aller Dramatik - auch etwas Positives: Ihre Bekanntmachung führte in der Öffentlichkeit zu einer merkbaren Sensibilisierung, und diese hat vielleicht noch Schlimmeres verhindert - denn: "Der Todfeind der Folter heißt Öffentlichkeit!" ___________________________________ ___________________________________ Autoren:

Oberst dIntD Mag. Dr. jur. Michael Pesendorfer, Jahrgang 1961. Berufsoffiziersausbildung, in weiterer Folge Zugskommandant, Kompaniekommandant und S3 beim Jägerbataillon 26 in Spittal/Drau; Studium der Rechtswissenschaften in Salzburg; Gerichts- und Anwaltspraxis in Klagenfurt; Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Burgenland 1996 bis 2001, Chief of Finance der European Union Monitor Mission in Sarajewo 1998 bis 1999; Rechtsberater des Österreichischen Humanitären Kontingentes in Albanien 1999; Rechtsberater im Militärstab der Europäischen Union in Brüssel 2001 bis 2003; Rechtsberater im Hauptquartier der EU-Force in Mazedonien 2003; September 2003 bis Mai 2004 Rechtsberater im Kommando der 7. Jägerbrigade in Klagenfurt und im BMLV; Juni/Juli 2004 Rechtsberater während der Implementierungsphase von AUCON1/SFOR in Bosnien und seit Mitte Juli 2004 "Legal Advisor" des EU-Planungsteams in Sarajewo zur Vorbereitung der EU Force-Operation "ALTHEA" in Bosnien.

Mag. Christian Wagnsonner, Jahrgang 1972. Studium der Katholischen Fachtheologie und Selbstständigen Religionspädagogik an der Universität Wien. Lehrer in Rohrendorf, Krems/Donau und Horn. Seit November 2000 wissenschaftlicher Referent am Institut für Religion und Frieden beim Militärbischofsamt in Wien. Arbeitsschwerpunkte u. a. Ethik, Religionen und bewaffnete Konflikte, Theorie des Gerechten Krieges sowie Sammlung von Dokumenten der Religionen zur Friedenssicherung und zur Internationalen Ordnung.

Oberstleutnant dhmfD Mag. Christian Langer, Jahrgang 1966. Ausmusterung 1988 zum (damaligen) Fernmeldeaufklärungsregiment als Fernmeldeoffizier; bis 1993 Ausbildungsoffizier bzw. Ausbildung zum und Verwendung als Funkwachoffizier; 1993 bis 1994 tätig im Heeresnachrichtenamt; 1989 bis 1994 Studium der Psychologie an der Universität Wien; ab 1994 Leiter der Fliegerpsychologischen Ambulanz im Heersspital sowie internationale Ausbildung zum Flieger- und Verkehrspsychologen; ab 2000 Leiter des selbstständigen Referates Fliegerpsychologie des Heerespsychologischen Dienstes; ab 2002 stellvertretender Leiter der Abteilung Y des Heerespersonalamtes (Heerespsychologischer Dienst); seit 2003 Leiter dieser Abteilung und des Referates 6 im Führungsgrundgebiet 1. Ausbildung zum Arbeitspsychologen, Notfallpsychologen und Mediator. Mehrere Einsätze im In- und Ausland, z. B. Kaprun und ATHUM/ALBA 2000.

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