Unterstützungsleistungen
Unterstützungsleistungen
durch das Bundesheer im Rahmen der Ausbildung - Neuregelung.
Die "Hilfeleistung durch das Bundesheer (HiL/BH)" im Rahmen der Ausbildung wurden in der Vergangenheit entsprechend dem Erlass BMLV vom 6. Mai 1993, GZ 67.480/70-5.8/93 durchgeführt.
Nunmehr wurden diese Leistungen ab 1. Jänner 2004 mit Erlass BMLV vom 17 Dezember 2003, GZ 93339/32-EFü/2003 unter dem Begriff "Unterstützungsleistungen (Ulstg/BH)" zusammenfassend neu geregelt. Der bisherige Begriff "Außerdienstliche Hilfeleistung (AdHiL)" entfällt in diesem Zusammenhang.
Grundsätzliches
Die Aufgaben des Bundesheeres sind unmittelbar und abschließend auf der Ebene des Verfassungsrechtes (Art. 79 B-VG) normiert. Demnach obliegt dem Bundesheer als primäre und originäre Kernaufgabe die militärische Landesverteidigung.Die Unterstützungsleistung durch das Bundesheer ist keine gesetzlich normierte Aufgabe. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie der Ausbildung sowie der "allgemeinen Einsatzvorbereitung" der Soldaten im Rahmen der militärischen Landesverteidigung dient, oder aus "wehrpolitischen Gründen" gerechtfertigt ist.
Unter Unterstützungsleistungen des Bundesheeres sind daher im Sinne der Neuregelung alle Leistungen zu verstehen, die nicht im Rahmen von
* Assistenzleistungen gemäß §2 Abs. 1 lit. c WG 2001,
* Arbeiten im notwendigsten Ausmaß zur vorläufigen Wiederherstellung des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens sowie
* Amtshilfe gemäß Artikel 22 BV-G
durchzuführen sind.
Umfang und Art
Die Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer für heeresfremde Antragsteller aus dem Inland können in Form von* Leistungen im Rahmen der Ausbildung (Lstg/Ausb) und
* Beistellungen von Heeresgut (BeistHG)
grundsätzlich gegen
* Kostenersatz sowie
* Vorschreibung von Auflagen an den Antragsteller
erbracht werden.
Möglich sind zum Beispiel:
* Brückenbau-, Spreng- und Taucheinsätze;
* Einsatz von IKT-Gerät, Heereskraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen;
* Herstellung von Verpflegung oder Teilnahme an der Truppenverpflegung;
* Abstellung heereseigener Tiere wie Trag- und Reittiere sowie Militärhunde;
* Foto- und Filmaufnahmen einschließlich Luftbildaufnahmen;
* Unterbringung heeresfremder Personen auf militärischen Liegenschaften;
* Mitbenützung militärischer Übungs-, Militärflug- und Schießplätze.
Leistungen im Rahmen der Ausbildung
Leistungen im Rahmen der Ausbildung dienen zur Festigung des bei der Ausbildung der Soldaten beim Bundesheer Erlernten. Sie dürfen nur sehr restriktiv nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit sowie Zweckmäßigkeit erfolgen.Dabei ist zu prüfen, ob
* nur das Bundesheer in der Lage ist zu unterstützen,
* die militärische Sicherheit gefährdet wird,
* die Unbedenklichkeit, Würdigkeit und Verlässlichkeit des Antragstellers gegeben ist,
* im Falle einer Genehmigung der Dienstbetrieb wegen Art und Umfang nicht beeinträchtigt wird,
* nicht die Gewerbliche Wirtschaft konkurrenziert wird und
* die jeweils gesetzlichen Bestimmungen wie zum Beispiel jene zur Vermeidung von Umweltschäden eingehalten werden.
Auflagen
Je nach Leistungen sind beispielsweise folgende Auflagen vorzuschreiben, ohne deren vorherige Erfüllung bzw. schriftlichen Nachweis keine Unterstützungsleistung erfolgen darf:
* Zustimmungserklärungen der Wirtschaftskammer und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
* Haftungsverzichts- und Haftungsübernahmeerklärung,
* Kostentragungserklärung,
* Garantieerklärung oder Kaution,
* Überlassung bei Miet- bzw. Leihvertrag,
* Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten der Republik Österreich/BMLV,
* Abschluss einer Privatversicherung und die verpflichtende Vorlage der Originalpolizze zur Abdeckung möglicher Personenschäden,
* Beibringung behördlich geprüfter Baupläne mit statischen Nachweisen,
* Beistellung von Baumaterialien,
* Beistellung von Spreng- und Zündmitteln,
* Beistellung von Lebens- und Genussmitteln durch Bestellung der jeweiligen BetrVersSt auf einem eigenen Lieferschein und auf Rechnung des Antragstellers und direkte Bezahlung durch den Antragsteller an den Lebensmittellieferanten,
* Benützungsbewilligungen von Grundstücken,
* Behördliche Kommissionierungen bei Brücken- und Wegebau sowie wasserrechtliche Genehmigungen,
* Beistellung von Fachpersonal, Kraftfahrzeugen und Geräten,
* Umsetzung personeller und materieller Sicherheitsvorkehrungen,
* Beistellung von Unterkünften und Verpflegung für eingesetzte Soldaten zu Lasten des Antragstellers - falls erforderlich. Die Abgeltung hat durch den Antragsteller direkt zu erfolgen,
* Beistellung der Betriebs- und Schmiermittel für eingesetzte Heereskraftfahrzeuge einschließlich aller An- und Rückmärsche, Versorgungs- und Dienstfreistellungsfahrten,
* Kostentragung bei Bahnverlegungen,
* Vorgaben bei Foto- und Filmaufnahmen.
Beistellungen von Heeresgut
Die Beistellung von Heeresgut darf nur bei militärischem oder wehrpolitischem Interesse erfolgen. Darüber hinaus können vertragliche Verpflichtungen wie z. B. Verwaltungsübereinkommen eine Beistellung von Heeresgut erfordern.Auflagen
Bei der Beistellung von Heeresgut ist zu prüfen, ob
* nur das Bundesheer das beizustellende Gut besitzt,
* die Unbedenklichkeit und Verlässlichkeit des Antragstellers gegeben ist,
* ein nicht ersetzbarer Schaden durch Abnützung am beizustellenden Heeresgut entsteht,
* die Gewerbliche Wirtschaft konkurrenziert wird,
* eine zwingende Abstellung von Bedienungspersonal erforderlich ist oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe gegen eine zeitlich begrenzte Überlassung sprechen.
Entgeltliche Überlassungen werden nur sehr restriktiv gewährt. Sie dürfen eine Dauer von maximal drei Wochen und eine Wertgrenze von 25.000,- EUR für den Einzelgegenstand, berechnet vom Neuwert, oder für alle überlassenen Gegenständen den Gesamtwert von 150.000,- EUR nicht überschreiten. Überlassung über diese Grenzen hinaus sind dem BMLV zur Entscheidung vorbehalten.
Einschränkung
Das Bundesheer darf nicht als preisgünstiger Vermieter von Ausrüstungsgegenständen für Abenteuer- und Freizeittouristik missbraucht werden. Daher ist die Beistellung von Heeresgut wie zum Beispiel von Schlafsäcken, Zelten, Booten, Schwimmwesten, Unterkunfts- und Wirtschaftsgerät grundsätzlich nicht zulässig.Antrag
Anträge für Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer können durch heeresfremde Antragsteller aus dem Inland, das sind juristische Personen, Firmen und Einzelpersonen, bei allen Kommanden und Dienststellen des Bundesheeres schriftlich eingebracht werden.Ausnahme: Anträge auf Unterstützungsarbeiten beim Eigenheimbau (Erdaushubarbeiten) sind durch die Bediensteten des BMLV beim zuständigen Militärkommando einzubringen.
Zuständigkeiten
Entscheidungen über Unterstützungsleistungen bei Großvorhaben wie zum Beispiel für EU-Präsidentschaft oder Europäischer Wirtschaftsgipfel obliegen dem BMLV. Im Einzelnen sind folgende Erledigungen an die nachgeordneten Kommanden delegiert:Kommando Landstreitkräfte,
Kommando Einsatzunterstützung und
Kommando Sondereinsatzkräfte
* Personalbeistellungen bis zu kompaniestarken Kräften und maximal drei Wochen Einsatzdauer,
* Brückenbau mit Alu-Kriegsbrückengerät bis zu maximal acht Tagen,
* Unterbringung von bis zu dreihundert heeresfremden Personen,
* Herstellung von Verpflegung für heeresfremde Personen in der Dauer bis maximal acht Tage,
* Einsätze von maximal sechs Bergefahrzeugen sowie Heereskraftfahrzeug-Einsätze von maximal zehn Fahrzeugen und einer Dauer von maximal fünf Tage,
* Mitbenützung von Truppenübungsplätzen und darauf befindlichen Schieß- und Ausbildungsanlagen,
* Beistellung organisatorisch vorhandener Geräteausstattung bis maximal drei Wochen sowie
* alle an die Militärkommanden delegierten Unterstützungsleistungen.
Kommando Luftstreitkräfte
* Personalbeistellungen bis zu kompaniestarken Kräften und maximal drei Wochen Einsatzdauer,* Umsetzung von Anträgen zur Beistellung von militärischen Luftfahrzeugen - deren Durchführung bereits durch das BMLV genehmigt wurde,
* Unterstützungsleistung des Bundesheeres, die auf Grund bestehender Verwaltungsübereinkommen durch das BMLV genehmigt wurden, wie zum Beispiel Grenzvermessungen,
* Anordnung von Einsätzen wie zum Beispiel Sekundärtransporte, Überprüfungsflüge für Lawinenkommissionen,
* Unterbringung von bis zu dreihundert heeresfremden Personen,
* Herstellung von Verpflegung für heeresfremde Personen bis maximal acht Tagen,
* Einsätze von maximal sechs Bergefahrzeugen sowie Heereskraftfahrzeug-Einsätze von bis zu maximal zehn Fahrzeugen und maximal fünf Tage,
* Mitbenützung von territorialen Einrichtungen oder Anlagen, die nicht unter die Bestimmungen des § 62 Luftfahrtgesetz fallen,
* Beistellung organisatorisch vorhandener Geräteausstattung bis maximal drei Wochen.
Militärkommanden
* Personalbeistellungen bis zu kompaniestarken Kräften und maximal zwei Wochen Einsatzdauer,* Erdaushubarbeiten beim Eigenheimbau,
* Stege-, Wege- und Behelfsbrückenbau,
* Ein- und Ausbau von Brückengeräten,
* Unterbringung von bis zu dreihundert heeresfremde Personen,
* Herstellung von Verpflegung für heeresfremde Personen in der Dauer bis maximal fünf Tage,
* Berge- und Heereskraftfahrzeug-Einsätze bis maximal drei Fahrzeuge und maximal drei Tage,
* Mitbenützung von Garnisons- oder Wasserübungsplätzen sowie sonstigen Schieß- und Ausbildungsanlagen,
* Beistellung organisatorisch vorhandener Geräteausstattung bis maximal zwei Wochen.
ADir Franz Grausam, EFü