Die Milizlaufbahn
Im folgenden Beitrag werden die gegenwärtigen Auswirkungen der Aussetzung der Truppenübungen im Zusammenhang mit der Laufbahn der Kommandanten- und Fachfunktionen im Milizstand behandelt.Grundsätzliches
Die Laufbahn der Kommandanten und Fachfunktionen im Milizstand ist entsprechend den jeweiligen Durchführungsbestimmungen für die Ausbildung zu Kaderfunktionen und nach den Beförderungsrichtlinien ausgerichtet.Die Milizlaufbahn wird beeinflusst durch
* die Einteilung (Beorderung) und Verwendung in einer bestimmten Einsatzfunktion (Arbeitsplatz) - die nach Schwierigkeit der Aufgabe unterschiedlich bewertet ist und durch den erreichbaren Dienstgrad ausgedrückt wird,
* die Aus-, Fort- und Weiterbildung für oder in der jeweiligen Funktion einschließlich der Beorderten-Waffenübungen (BWÜ),
* die Gesamtdienstleistung und Bewährung in der jeweiligen Funktion,
* die Wartefristen zum nächst höheren Dienstgrad.
Beorderung
Die Beorderung in der Einsatzorganisation des Bundesheeres ist Grundvoraussetzung für eine Milizlaufbahn. Eine Einteilung auf eine Einsatzfunktion kann nur durch das mobilmachungsverantwortliche Kommando in Abstimmung mit dem Kommandanten des Einsatzverbandes nach entsprechender Eignung erfolgen. Nach dem Grundsatz "Ausbildung vor Verwendung" richtet sich die Einteilung nach dem erreichten Ausbildungsstand und kann frühestens nach Absolvierung* der Basisausbildung,
* der vorbereitenden Kaderausbildung und
* der Verbandsausbildung
erfolgen.
Aus-, Fort und Weiterbildung
Der Ausbildungsgang besteht aus den vorgeschriebenen Lehrgängen, Kursen und Pflichtseminaren gemäß dem jeweiligen funktionsspezifischen Laufbahnbild und den Beorderten-Waffenübungen.Folgende Wehrdienstleistungen sind als Ausbildungsvoraussetzungen für die Beförderung einer BWÜ gleichzuhalten:
* Ein Jahr Wehrdienstleistung als
- Militärperson,
- Zeitsoldat,
- VB/SV in Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion,
- Beamter oder Vertragsbediensteter in Unteroffiziersfunktion,
- ehemaliger zeitverpflichteter Soldat,
- Militärpilot auf Zeit oder
- Berufsoffizier.
* Ein Monat Wehrdienst mit Verwendung in der Funktion "Einsatzpilot" (Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit, VB/SV, Zeitsoldat in Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion);
* Ein Turnus (Mindestverpflichtungsdauer) im Auslandseinsatzpräsenzdienst;
* Waffenübung, innerhalb derer ein Wehrpflichtiger mindestens einen Turnus lang zum Assistenzeinsatz an der Staatsgrenze herangezogen wird;
* Teilnahme an einer militärischen Übung in der Dauer einer Woche einschließlich der Vorbereitung
- in Ausübung jener Funktion, in welcher der Wehrpflichtige beordert ist,
- im Organisationsrahmen, welcher der mobilgemachten (Teil-) Einheit entspricht,
- unter Bedingungen, die weitgehend denen bei der BWÜ gleichen.
Insgesamt gilt für diese Wehrdienstleistungen, dass sie einer BWÜ nur dann gleichzuhalten sind, wenn die dabei ausgeübte Funktion hinsichtlich Führungsebene, Waffengattung und Fachrichtung sowie Aufgabengebiet jener, in welcher der Wehrpflichtige beordert ist, zumindest gleichwertig ist.
Für BWÜ, die als Bestandteil des Ausbildungsganges zum Milizoffizier (Zugskommandant und gleichwertige Funktionen) oder zum Milizunteroffizier (Gruppenkommandant und gleichwertige Funktionen) zu leisten sind, sind Auslandseinsatzpräsenzdienst und Assistenzeinsatz nicht anwendbar.
Die Entscheidung, welche Wehrdienstleistung einer "WÜ im Rahmen der Moborganisation" gleichzuhalten ist, trifft jener Truppenkörper, bei dem die zu wertende Dienstleistung erbracht wurde. Dieser hat die Wehrdienstleistung mit Kursschlüssel 590 unter "Kurse/Laufbahn" im PERSIS zu speichern.
Regelung im Zusammenhang mit der Aussetzung der Truppenübung
Zur Vermeidung von Laufbahnnachteilen der beorderten Wehrpflichtigen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Truppenübung gilt bis zur Neugestaltung der Ausbildungsgänge nach Durchführung des Führungsverfahrens folgende Regelung:1. Die im Ausbildungsablauf für Offiziersanwärter des Milizstandes zum Zugskommandanten gemäß DBMO 1996 vorgesehene 1. BWÜ mit Verwendung als Gruppenkommandant entfällt bis auf Weiteres. Wehrpflichtige mit abgeschlossener Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung setzen die Ausbildung zum Milizoffizier in der Normlaufbahn mit dem Zugskommandantenkurs fort, jene, die einem anderen Laufbahnbild unterliegen, mit dem für sie vorgesehenen nächstfolgenden Ausbildungsschritt.
Die Teilnahme an den begleitenden Seminaren ist nicht an eine Reihenfolge mit dem Zugskommandantenkurs gebunden.
2. Die im Ausbildungsablauf für Offiziersanwärter des Milizstandes festgelegte 2. BWÜ mit Eignungsfeststellung zum Zugskommandanten und die für die Unteroffiziersanwärter des Milizstandes als Praxisteil zum Milizunteroffizierskurs festgelegte BWÜ bleiben Bestandteile der Ausbildungsgänge gemäß DBMO 1996 und den Durchführungsbestimmungen für die Milizunteroffiziersausbildung zum Gruppen- oder Truppkommandant und zu gleichwertigen Funktionen.
Zur Erfüllung dieser Ausbildungsvoraussetzung werden anstelle der vorgesehenen BWÜ angeboten:
* die Einberufung zur BWÜ einer anderen Truppe (präsenter Verband) als jener, welcher der Wehrpflichtige seiner Beorderung nach angehört, in einer Verwendung, die seiner Einsatzfunktion entspricht;
* die Anrechnung von Wehrdienstleistungen insbesondere von Übungen im Rahmen der Verbandsausbildung eines präsenten Verbandes wie zuvor bereits dargestellt;
* die Einberufung zu freiwilligen Waffenübungen mit dem Ausbildungszweck "Verwendung als Ausbilder" wenn innerhalb einer solchen Verwendung die Beurteilung der Eignung für die Führung eines Zuges (MOA) bzw. einer Gruppe (MUOA) möglich ist;
* die Einberufung zu den von den mobilmachungsverantwortlichen Militärkommanden oder dem Kommando Einsatzunterstützung festgelegten Sonderwaffenübungen (SWÜ), die so organisiert sind, dass die MOA oder MUOA die Eignung zur Ausübung ihrer Mobfunktion unter Beweis stellen können.
Die Redaktion