Bundesheer Bundesheer Hoheitszeichen

Bundesheer auf Twitter

Reorganisations- begleitgesetz

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Reorganisation bietet das Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Militärbefugnisgesetz und das Sperrgebietsgesetz 2002 geändert werden sowie das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz - REORGBG). Es wurde am 16. Juli 2002 im Bundesgesetzblatt I Nr. 103/2002 kundgemacht und tritt mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

Wesentliches

- Umbenennung des Amtes des "Generaltruppeninspektors" in "Chef des Generalstabes" im Hinblick auf die Schaffung eines Generalstabes,
- Umbenennung des Heeresgebührenamtes in "Heerespersonalamt" im Hinblick auf die beabsichtigte Erweiterung des erstinstanzlichen Aufgabenkataloges dieser Behörde,
- Übertragung der erstinstanzlichen Behördenzuständigkeit im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst vom Bundesminister für Landesverteidigung auf das Heerespersonalamt und
- Übertragung diverser anderer erstinstanzlicher Behördenzuständigkeiten des Bundesministers für Landesverteidigung an nachgeordnete Behörden (Heerespersonalamt bzw. Militärkommanden).

Diese Kompetenzänderungen wurden gemeinsam in einem eigenen Anpassungsgesetz ("Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG") zusammengefasst, da zahlreiche wehrrechtliche Gesetze wie z.B. das Wehrgesetz 2001 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden mussten.
Die in den einzelnen Wehrrechtsnormen vorgesehenen Novellierungen beschränken sich jedoch nicht ausschließlich auf die im Zusammenhang mit den erwähnten Organisationsmaßnahmen erforderlichen behördlichen Kompetenzänderungen.

Änderungen im Wehrgesetz 2001

Im Hinblick auf den neu geschaffenen Generalstab erfolgte die Umbenennung des Amtes des "Generaltruppeninspektors" in "Chef des Generalstabes".

Übergabe Meldezettel

Nach der alten Rechtslage oblag - als Teil der allgemeinen Wehrpflicht nach Art. 9a Abs. 3 B-VG - Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Falle einer Anmeldung nach dem Meldegesetz 1991 die Übergabe eines ausgefüllten zusätzlichen Meldezettels.
Durch die mit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 28/2001, erfolgte Novelle des Meldegesetzes 1991, welches die gesetzlichen Grundlagen für die Realisierung eines Zentralen Melderegisters bietet, wurde diese Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 materiell gegenstandslos.
Sie wurde daher insbesondere im Interesse der Deregulierung von Rechtsnormen sowie einer Entlastung der Bürger von administrativen Verpflichtungen – ebenso wie die damit zusammenhängende Verwaltungsstrafbestimmung im § 50 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 - ersatzlos aufgehoben.

Zustellung Bescheid

Das Wehrgesetz 2001 nimmt in mehreren Fällen (insbesondere im Zusammenhang mit einem Einberufungsbefehl) ausdrücklich auf die "Zustellung" eines Bescheides Bezug. Im Hinblick auf den Umstand, dass Bescheide grundsätzlich schriftlich wie auch mündlich ergehen können, wird künftig in diesem Zusammenhang die allgemeine Formulierung "Erlassung" verwendet. Unter diesem Begriff ist im Falle der schriftlichen Erlassung die rechtswirksame Zustellung, im Falle der mündlichen Erlassung die Verkündung des Bescheides anzusehen.

Aufschub Grundwehrdienst

Früher bestand in bestimmten Fällen einer bereits zum Zeitpunkt der Stellung laufenden Ausbildung ein Anspruch auf einen bescheidmäßig zu verfügenden Aufschub des Grundwehrdienstantrittes.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sowie im Interesse einer umfassenden Steigerung der Bürgernähe ist in diesen Fällen künftig eine Einberufung zu diesem Präsenzdienst bis zur Beendigung der zu Grunde liegenden Ausbildung unmittelbar aufgrund des Gesetzes ausgeschlossen (Ausschluss von der Einberufung).
Dadurch werden sämtliche derartige Verwaltungsverfahren ersatzlos wegfallen. Die Wehrpflichtigen werden daher in Zukunft (im Regelfall bei der Stellung) lediglich die Tatsache einer bereits begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung nachzuweisen haben, ein formeller Aufschubantrag sowie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren werden nicht mehr erforderlich sein.
Mit dieser massiven Verwaltungsentlastung ist keinerlei Beeinträchtigung des Rechtsschutzes verbunden, da bei allfälligen Unklarheiten über das in Rede stehende Einberufungshindernis jederzeit sowohl auf Antrag des Betroffenen als auch von Amts wegen ein Feststellungsbescheid erlassen werden kann.
Im Ergebnis kommt es also sowohl für den Normunterworfenen als auch für die vollziehende Behörde zu einer Verwaltungsvereinfachung bei gleichzeitiger Garantie eines ausreichenden Rechtsschutzes.

Uniformtrageerlaubnis

Aus wehrpolitischen Überlegungen sowie in Entsprechung langjähriger Anregungen wird die Möglichkeit zum Tragen einer militärischen Uniform auch nach Überschreiten der für die Wehrpflicht maßgeblichen Altersgrenzen aus militärischen Interessen eröffnet (Ausweitung der Uniformtrageberechtigung).
Die Uniformtrageberechtigung ist für Veranstaltungen der Gebietskörperschaften, sonstige Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen und für besondere familiäre Feierlichkeiten vorgesehen. In darüber hinausgehenden Anlässen ist das Tragen der Uniform an eine (formfreie) Zustimmung des zuständigen Militärkommandos gebunden.
Ein Anspruch auf eine kostenlose Zurverfügungstellung einer Uniform ist damit in keiner Weise verbunden. Allenfalls notwendige konkrete Regelungen betreffend die für eine Zustimmung des Militärkommandos erforderlichen "militärischen Interessen" werden entsprechend der langjährigen Vollziehungspraxis im Wege verwaltungsinterner Anordnungen wie z.B. durch Erlass zu treffen sein.

Disziplinarangelegenheiten

Nach der früheren Gesetzeslage war die Zuständigkeit der Disziplinarbehörden bei der Ahndung von Pflichtverletzungen von Beamten, die nicht Soldaten sind, im Vollzugsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung wie folgt geregelt: Soldaten, die nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten (gegenüber den ihnen unterstellten Soldaten) betraut waren, hatten gegenüber ihnen unterstellten zivilen Beamten die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979.
Weiters hatten Soldaten, die nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 mit der Funktion eines Einheitskommandanten (gegenüber den ihnen unterstellten Soldaten) betraut waren, gegenüber ihnen unterstellten zivilen Beamten das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.
In jenen Dienststellen, die von einem zivilen Bediensteten geleitet wurden und die nicht nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 mit den Funktionen "Einheitskommandant" und "Disziplinarvorgesetzter" betraut wurden, unterlag die Ahndung von Pflichtverletzungen von zivilen Beamten den Disziplinarbehörden nach § 96 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.
Die dargestellte Rechtslage führte dazu, dass zwar ein Soldat als Kommandant bzw. Dienststellenleiter gegen einen ihm unterstellten zivilen Beamten disziplinäre Maßnahmen zu setzen berechtigt war, nicht aber ein ziviler Bediensteter, der mit einer solchen Funktion betraut war.
Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen haben in der Vergangenheit wiederholt erhebliche Vollzugsprobleme entstehen lassen und in weiterer Folge vereinzelt zu rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnissen geführt.
Mit der vorgesehenen Erstreckung der genannten disziplinarrechtlichen Kompetenzen auch auf zivile Bedienstete, die mit der Funktion eines "Einheitskommandanten" und "Disziplinarvorgesetzten" (gegenüber ihnen unterstellten Soldaten) betraut sind auch auf ihnen unterstellte zivile Beamte wird die dargestellte Differenzierung in zweckmäßiger und verwaltungsökonomischer Weise beseitigt.
Diejenigen Disziplinarverfahren, die für vor dem In-Kraft-Treten des Reorganisationsbegleitgesetzes begangene Pflichtverletzungen durchgeführt werden, sollen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Vorhersehbarkeit und des damit verbundenen Vertrauensschutzes nach der derzeit geltenden Rechtslage abgewickelt werden.
Durch diese begünstigende Übergangsbestimmung wird auch dem Art. 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention ("Keine Strafe ohne Gesetz") vollinhaltlich Rechnung getragen.

Umbenennung

Dem mit Wirksamkeit vom 1. August 1974 eingerichteten Heeresgebührenamt in Wien war lange Jahre im wesentlichen die Vollziehung der wehrrechtlichen Bestimmungen betreffend die Entschädigung eines Verdienstentganges während Waffenübungen und Einsätzen übertragen.
Seit dem Jahr 1992 wurden dieser Dienststelle durch diverse Gesetzesänderungen zusätzliche Vollziehungskompetenzen zugewiesen. Nunmehr hat das Heeresgebührenamt sowohl Aufgaben im Bereich des Heeresgebührenrechtes (Vollziehung des fünften und sechsten Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 2001 über den Familienunterhalt und die Wohnkostenhilfe, die Entschädigung des Verdienstentganges und die Hereinbringung von Übergenüssen) als auch in anderen Wehrrechtsbereichen (z.B. Hereinbringung offener Disziplinarstrafen nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994) zu erfüllen; seit 1. Jänner 1998 obliegt dieser Einrichtung überdies auch die erstinstanzliche Zuständigkeit in allen verwaltungsbehördlichen Angelegenheiten betreffend den (freiwilligen militärischen) Ausbildungsdienst für Frauen.
Die aufgezeigte umfassende Erweiterung des Aufgabengebietes des Heeresgebührenamtes macht nunmehr auch eine Umbenennung dieser Einrichtung erforderlich. Im Hinblick auf den Umstand, dass im sämtliche derzeit normierten Zuständigkeiten der militärischen Personalverwaltung im weiteren Sinn zuzurechnen sind, erscheint die Einführung der Bezeichnung "Heerespersonalamt" zweckmäßig. Eine entsprechende Anpassung erfolgte auch im Heeresgebührengesetz 2001 sowie in der Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 1994.

Änderungen im Heeresdisziplinargesetz 1994

Das Disziplinarrecht im Einsatz sieht infolge der erhöhten Bedeutung der militärischen Disziplin und Ordnung während eines Einsatzes u. a. auch freiheitsentziehende Strafen (Disziplinarhaft und -arrest) vor. Im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind speziell bei der Verhängung der genannten Strafen "Tribunale" (unabhängige "Einsatzstraforgane") als Berufungsinstanz eingerichtet.
Die nach der alten Rechtslage vorgesehene Berufung gegen Disziplinarerkenntnisse des Bundesministers für Landesverteidigung (als Einheitskommandant in gewissen Fallkonstellationen) ist wegen dessen Stellung als oberstes Organ der Verwaltung im Sinne der Art. 19 Abs. 1 und 69 Abs. 1 B-VG jedoch nicht zulässig. Zur Klärung der in diesem Zusammenhang vereinzelt aufgetretenen Zweifelsfragen stellt das Reorganisationsbegleitgesetz ausdrücklich klar, dass in diesen seltenen Einzelfällen das unabhängige Einsatzstraforgan als "Tribunal" – im vollen Einklang mit den Vorgaben des Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention – zur erst- und letztinstanzlichen Entscheidung berufen ist.
Die Befugnisse des Bundesministers für Landesverteidigung als Einheitskommandant gehen somit im Ergebnis auf das unabhängige Einsatzstraforgan über. In diesen Fällen ist daher eine Berufung ausgeschlossen.

Änderungen im Heeresgebührengesetz 2001

Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) räumt Personen bei "Miliztätigkeiten" als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten umfassende Anspruche aus der Heeresversorgung im Falle von Gesundheitsschädigungen ein; nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a HVG ist davon insbesondere auch die "Heilfürsorge" (also jegliche Art der Heilbehandlung) umfasst.
Aufgrund des – inhaltlich aus der Zeit vor der Einführung dieses versorgungsrechtlichen Anspruches stammenden - § 22 des Heeresgebührengesetzes 2001 gebührte dem in Rede stehenden Personenkreis auch eine (inhaltlich wesentlich eingeschränktere) medizinische Versorgung nach dem Heeresgebührenrecht. Im Interesse der Rechtsbereinigung ist durch das Reorganisationsbegleitgesetz der letztgenannte Anspruch ersatzlos entfallen.
Mit dieser legistischen Verbesserung ist keinerlei materielle Änderung gegenüber der geltenden Rechtslage verbunden. Die unmittelbare medizinische Erstversorgung wird auch künftig unter Zugrundelegung der §§ 94 und 95 des Strafgesetzbuches ("Imstichlassen eines Verletzten" bzw. "Unterlassung der Hilfeleistung") bzw. des § 48 des Ärztegesetzes 1998 ("Dringend notwendige ärztliche Hilfe") jedenfalls uneingeschränkt zu erbringen sein. Überdies wird dem gegenständlichen Personenkreis auch in Zukunft – ebenso wie etwa den Wehrpflichtigen bei der Stellung oder den Frauen im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst – aufgrund des Heeresversorgungsgesetzes ein umfassender Anspruch auf medizinische Versorgung zukommen.
Zusammenfassend betrachtet wurde ein doppelt geregelter Anspruch rechtstechnisch vereinfacht. Inhaltlich ergeben sich für den Betroffenen keine Änderungen, da weiterhin ein umfassender Anspruch auf Heilfürsorge besteht.

Änderungen im Auslandseinsatzgesetz 2001

Durch das Reorganisationsbegleitgesetz wurde die umfassende erstinstanzliche Behördenzuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst vom Bundesminister für Landesverteidigung an das Heerespersonalamt übertragen. Mit dieser Maßnahme soll eine Entlastung der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung von rein operativen Angelegenheiten durch Übertragung behördlicher Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden umgesetzt werden, welche ein primäres Ziel der Reorganisation darstellt.

Änderungen im Munitionslagergesetz und Sperrgebietsgesetz 2002

Im Einklang mit den generellen Zielsetzungen des Reorganisationsbegleitgesetzes zur Entlastung der Zentralstelle im Rahmen der Verwaltungsreform wurden auch im Munitionslagergesetz sowie im Sperrgebietsgesetz 2002 die erstinstanzlichen Zuständigkeiten des Bundesministers für Landesverteidigung weitestgehend beseitigt.
Nun sind in erster Instanz die örtlichen Militärkommanden bzw. im Sperrgebietsrecht in bestimmten Einzelfällen das Kommando des Truppenübungsplatzes oder der übenden Truppe zuständig. Lediglich in jenen in der Praxis kaum auftretenden Einzelfällen, in denen ein Munitionslager bzw. ein militärisches Sperrgebiet mit exakt gleichen Anteilen in mehreren Bundesländern liegt, ist weiterhin der Bundesminister für Landesverteidigung als Behörde erster Instanz zuständig. Im Hinblick auf die Richtlinie 10 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau wurde nunmehr eine solche Bestimmung auch in das Munitionslagergesetz und in das Sperrgebietsgesetz 2002 aufgenommen.
Zusätzlich stellt das neue Gesetz im Munitionslagerrecht ausdrücklich klar, dass das den Gemeinden eingeräumte Anhörungsrecht vor der Erlassung von Verordnungen über den Gefährdungsbereich eines Munitionslagers eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden im Sinne des Art. 118 Abs. 2 B-VG darstellt.

Änderungen im Militärauszeichnungsgesetz

(neuer Kurztitel; vormals Militär-Auszeichnungsgesetz)

Nach der vorherigen Gesetzeslage war für die Verleihung der Einsatzmedaille für Einsätze des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 2001 (sicherheitspolizeiliche Assistenzeinsätze) eine Mindestdauer der jeweiligen Heranziehung von vier Wochen vorgesehen. Diese Regelung hat sich in der Vollzugspraxis – insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmend notwendigen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung – vielfach als zu eng erwiesen.
Mit den erfolgten Adaptierungen durch das Reorganisationsbegleitgesetz ist nunmehr die Möglichkeit geschaffen, für spezifische Einsätze mit hohem Gefährdungspotential – wie z.B. die Untersuchung auf Milzbrandbakterien – die Einsatzmedaille unabhängig von der Dauer des jeweiligen Einsatzes verleihen zu können.

Änderungen im Militärbefugnisgesetz

Wachdienst
Im Hinblick auf vereinzelt in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen soll im Militärbefugnisgesetz ausdrücklich klargestellt werden, dass den Organen im Wachdienst jedenfalls eine (allgemeine) Befugnis zur Beendigung strafrechtswidriger Angriffe gegen militärrelevante Personen und Sachen zukommt. Eine vergleichbare Regelung für den Bereich der Sicherheitspolizei ist bereits seit über zehn Jahren im Sicherheitspolizeigesetz normiert.
Die geplante Norm im Militärbefugnisgesetz wird daher in vergleichbarer Weise wie jene im Sicherheitspolizeigesetz anzuwenden bzw. auszulegen sein. Dies bedeutet insbesondere auch, dass die Wahl der zur Erreichung des angestrebten Zieles (also der Beendigung des Angriffes) einzusetzenden Mittel von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen wird.
In der Praxis wird dies etwa direkte Maßnahmen der Notwehr/Nothilfe im Sinne des § 3 des Strafgesetzbuches betreffen. Unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegten Maßnahmen zur Befugnisausübung dürfen diese auch im militärischen Wachdienst mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
Mit der beabsichtigten Klarstellung sind keine inhaltlichen Ausweitungen der militärischen Wachbefugnisse verbunden. Im Hinblick auf die gesetzlich verankerte generelle Subsidiarität sämtlicher militärischer Befugnisausübungen gegenüber solchen der Sicherheitspolizei wird auch diesbezüglich in keiner Weise in die Zuständigkeit der Sicherheitspolizei eingegriffen.

Festnahme

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die vorläufige Festnahme nach § 11 des Militärbefugnisgesetzes sind vereinzelt Unklarheiten und Zweifelsfragen über das Verhältnis dieser Norm zur Festnahmebefugnis nach § 502 der Strafprozessordnung entstanden.
Diese beiden Festnahmeregelungen sind zwar inhaltlich nicht völlig deckungsgleich, sie weisen allerdings – bedingt durch die Verhältnisse im militärischen Wachdienst – einen breiten Überschneidungsbereich auf.
Nach rechtlicher Prüfung im Rahmen der Vorarbeiten zum Reorganisationsbegleitgesetz wird davon auszugehen sein, dass in diesem Überschneidungsbereich der Regelung in der Strafprozessordnung 1975 durch die Norm des Militärbefugnisgesetzes materiell derogiert wurde.
Dies bedeutet, dass in diesen Fällen eine Festnahme ausschließlich auf der Grundlage der im Militärbefugnisgesetz enthaltenen Bestimmung in Betracht kommt. Eine Freiheitsentziehung auf der Grundlage des § 502 der Strafprozessordnung ist demgegenüber wie bisher dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Festnahme nach der Wehrrechtsnorm nicht vorliegen (also etwa bei einem Raufhandel mit Körperverletzung unter Zivilisten in einer Kaserne oder bei einem Einbruchsdiebstahl in einem zivilen Kraftfahrzeug durch einen Soldaten).

Datenschutz

Die im Rahmen der "SPG-Novelle 2002" unter anderem vorgesehene umfassende Modifizierung des Sicherheitspolizeigesetzes sieht - neben zahlreichen anderen Änderungen - auch diverse "Verbesserungen und Klarstellungen datenrechtlicher Bestimmungen" im Bereich des sog. "Ermittlungsdienstes" vor.
Die (ausschließlich) datenrechtlichen Befugnisse der militärischen Nachrichtendienste im Militärbefugnisgesetz wurden im Hinblick auf die weitgehende inhaltliche Vergleichbarkeit des militärischen und des sicherheitspolizeilichen Bereiches bewusst unter enger Anlehnung an die erwähnten Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz gestaltet.
Aus diesem Grund war es notwendig, einzelne im Exekutivbereich geplante datenrechtliche Änderungen auch in den korrespondierenden Normen des Militärbefugnisgesetzes vorzunehmen.
Dies betrifft im Konkreten
- eine Modifizierung der sog. "Legende" - also der Ausstellung und dienstlichen Verwendung von Urkunden, die über die Identität einer Person täuschen - auch auf Maßnahmen der Vorbereitung und Unterstützung des eigentlichen Einsatzes bestimmter sensibler Ermittlungsmethoden sowie eine gesetzliche Determinierung der Rahmenbedingungen einer Legende und
- eine Absicherung des sog. Redaktionsgeheimnisses nach § 31 des Mediengesetzes - also des umfassenden Schutzes journalistischer Quellen in allen Verfahren vor Gericht oder Verwaltungsbehörden - durch die Normierung eines ausdrücklichen Übermittlungsverbotes relevanter Daten an jegliche Empfänger außerhalb des militärischen Bereiches.
Bei der Normierung des Übermittlungsverbotes soll auch auf den verfassungsrechtlich verankerten sog. "Quellenschutz" (Art. 52a Abs. 2 B-VG) Bedacht genommen werden.

Dateneruierung

Schließlich soll auch für die militärischen Nachrichtendienste die für die Sicherheitspolizei bereits im Jahr 1999 eingeführte Möglichkeit zur Eruierung bestimmter "Stammdaten" von Teilnehmern am öffentlichen Telekommunikationsverkehr eröffnet werden.
Auf die Normierung der im polizeilichen Bereich ebenfalls zulässigen Erhebung von "Ermittlungsdaten" kann im Bereich der militärischen Nachrichtendienste verzichtet werden, da bei einem laufenden Angriff gegen militärische Rechtsgüter ohnedies die Sicherheitsexekutive für die weitere Veranlassung zuständig ist.
Wegen der geringfügigen Zahl der zu erwartenden Anfragen militärischer Dienststellen erscheint die Normierung einer kostenlosen Zur-Verfügung-Stellung der betreffenden Angaben vertretbar. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist im Zusammenhang mit dieser Befugnis zu bemerken, dass diese Datenermittlungsregelung das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10a des Staatsgrundgesetzes in keiner Weise berührt.
Dieses Grundrecht umfasst nämlich nach der herrschenden Lehre nur die sog. "Inhaltsdaten" eines Telekommunikationsverkehres (das sind lediglich die Inhalte übertragener Nachrichten). Gerade diese Daten sollen jedoch keineswegs der geplanten Übermittlungsverpflichtung an die militärischen Nachrichtendienste unterliegen. Der ebenfalls relevante Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention betreffend das Gebot zur Achtung des Privat- und Familienlebens sieht in seinem Abs. 2 eine ausdrückliche Beschränkung dieses Grundrechtes vor, soweit dies "in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung von strafbaren Handlungen bzw. für die nationale Sicherheit notwendig" ist; damit ist auch dieser (einfachgesetzliche) Eingriff verfassungsrechtlich uneingeschränkt zulässig.

Fahrtkosten

Im Rahmen der Neuerlassung des Heeresgebührengesetzes 2001 wurde der Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten im Falle der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen durch Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes für die Hin- und Rückfahrt generell auf die Strecke zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände erweitert.
Da es sich bei dem Anspruch um Ersatz der Fahrtkosten im Falle der Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes nach § 47 Abs. 2 Z 1 des Militärbefugnisgesetzes um einen inhaltlich vergleichbaren Kostenaufwand handelt, wurde diese Bestimmung des Militärbefugnisgesetzes mit jener des Heeresgebührengesetzes 2001 harmonisiert.

Aufhebung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962

Im Frühjahr 2002 starb die letzte anspruchsberechtigte Person aus dem Kreis des § 1 des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962, BGBl. Nr. 146. Dieses Gesetz wurde somit materiell gegenstandslos und daher auch formell ersatzlos aufgehoben.

Mag. Christoph Ulrich, LegC

Eigentümer und Herausgeber: Bundesministerium für Landesverteidigung | Roßauer Lände 1, 1090 Wien
Impressum | Kontakt | Datenschutz | Barrierefreiheit

Hinweisgeberstelle