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Neue Dienstgrade

Die neuen militärischen Spitzendienstgrade für Militärpersonen und Berufsoffiziere.

Allgemeines

Die bisherige Rechtslage betreffend das Führen von militärischen Dienstgraden durch Militärpersonen und Berufsoffiziere sah im § 152 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ab 1999 für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst den Amtstitel "Militärperson" vor.

Darüber hinaus waren die militärischen Dienstgrade Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant, Fähnrich, Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant und General als Verwendungsbezeichnung zu führen.

Damit wurde eine Abkoppelung der Amtstitelregelung von der besoldungsrechtlichen Stellung in der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst erreicht.

Die konkrete rechtliche Zuordnung des jeweils durch eine Militärperson zu führenden Dienstgrades war einer Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport vorbehalten.

Auf Grund des Gesetzes hat die Verordnung auf die internationale Übung und die jeweils vorgesehene Verwendung der Militärperson Bedacht zu nehmen. Für Berufsoffiziere im Dienstklassenschema trifft § 271 BDG 1979 eine vergleichbare Regelung.

Nach der Übergangsbestimmung des § 247 Abs. 7 BDG 1979 sind jedoch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung bis zum In-Kraft-Treten einer entsprechenden Verordnung weiterhin anzuwenden. Diese weiterhin in der Praxis relevante Rechtslage normiert die militärischen Dienstgrade nach wie vor als Amtstitel und knüpft die exlege Erreichung eines Dienstgrades an die besoldungsrechtliche Stellung des jeweiligen Bediensteten.

Seit dem 31. März 1999 war auf der Basis der dargestellten Rechtslage das Führen der Dienstgrade "Divisionär" und "Korpskommandant" mit Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung geregelt.

Die neue Rechtslage im Zuge der ReOrg

Mit dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119/2002, wurde die "Einvernehmensklausel" im § 152 Abs. 6 BDG 1979 mit Wirkung vom 10. August 2002 entfernt, sodass die Zuständigkeit zur Erlassung einer Verordnung auf Grund dieser Gesetzesbestimmung nunmehr dem Bundesminister für Landesverteidigung allein zukommt.

Darüber hinaus erfolgt im Zuge des genannten Gesetzes die Umbenennung der Dienstgrade "Divisionär" in "Generalmajor" und "Korpskommandant" in "Generalleutnant" mit Wirkung vom 1. Dezember 2002.

Die dargestellte neue Rechtslage sowie die mit 1. Dezember 2002 neu einzunehmende Gliederung erfordert eine Neuerlassung der genannte Verordnung über das Führen der Dienstgrade. Im Hinblick auf den vorgegebenen Fixtermin für das In-Kraft-Treten der Reorganisation mit 1. Dezember 2002 wurden die Spitzendienstgrade gesondert geregelt und die ausständige Gesamtlösung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Diese Maßnahme dient der Anpassung an die mit dem Abschluss des Projektes "Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung und der Kommenden/Dienststellen der oberen Führung" mit Wirksamkeit 1. Dezember 2002 in Zusammenhang stehenden neuen Verwendungen.

Die neuen Dienstgrade führen:

Die neue Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade bezieht sich daher ausschließlich auf die Dienstgrade "General", "Generalleutnant", "Generalmajor" und "Brigadier" (Militärpersonen und Berufsoffiziere).

Den Dienstgrad "General" führt:
* der Chef des Generalstabes in der Zentralstelle des BMLV.

Den Dienstgrad "Generalleutnant" führen:
* Leiter von Sektionen in der Zentralstelle des BMLV,
* Leiter der Generalstabsdirektion in der Zentralstelle des BMLV,
* Kommandant Landstreitkräfte,
* Kommandant der Landesverteidigungsakademie.

Den Dienstgrad "Generalmajor" führen
* Adjutant des Bundespräsidenten,
* Stabschef des BMLV,
* Leiter des Planungsstabes in der Zentralstelle des BMLV,
* Leiter des Führungsstabes in der Zentralstelle des BMLV,
* Leiter des Rüstungsstabes in der Zentralstelle des BMLV,
* Kommandant Luftstreitkräfte,
* Kommandant des Kommandos Internationale Einsätze,
* Kommandant der Theresianischen Militärakademie,
* Kommandant des Kommandos Einsatzunterstützung,
* Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes,
* Stellvertreter der Leiter von Sektionen in der Zentralstelle des BMLV.

Den Dienstgrad "Brigadier" führen:
* Gruppenleiter in der Zentralstelle des BMLV,
* Kommandant des Kommandos Führungsunterstützung,
* Leiter des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik,
* Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes,
* Leiter des Abwehramtes,
* Kommandant der Heeresunteroffiziersakademie.

Weiters erreichen Militärpersonen den Dienstgrad "Brigadier" dann, wenn sie mit einer Verwendung betraut sind, in der dieser Dienstgrad erreicht werden kann, und sie seit mindestens drei Jahren den Dienstgrad "Oberst" geführt haben.

Diese Verwendungen sind:
* Abteilungsleiter in der Zentralstelle des BMLV,
* Kommandant des Heeresspitals,
* Kommandant des Kommandos Spezialeinsatzkräfte,
* Kommandant des Kommandos Luftraumüberwachung,
* Militärkommandanten,
* Brigadekommandanten,
* Schulkommandanten, sofern sie auch die höchsten Repräsentanten ihrer Waffengattung (Waffengattungsspitze) sind,
* Kommandant der Heeresversorgungsschule,
* Kommandant der Sanitätsschule,
* der Stellvertreter des
- Leiters der Direktion für Sicherheitspolitik in der Zentralstelle des BMLV
- Kommandanten Landstreitkräfte
- Kommandanten der Landesverteidigungsakademie
- Kommandanten der Theresianischen Militärakademie
- Kommandanten des Kommandos Führungsunterstützung
- Kommandanten des Kommandos Einsatzunterstützung
- Leiters des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik
- Leiters des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes
- Leiters des Heeres-Nachrichtenamtes
- Leiters des Abwehramtes,
* Leiter der Abteilungen
- "Waffensysteme und Munition"
- "Fahrzeuge, Gerät und Pers-Ausrüstung" und "Luftzeug"
- Leiter der Kaufmännischen Abteilung
- Bereichsleiter "Waffen- und Munitionstechnik", Fahrzeuge und Pioniertechnik" und "Elektrotechnik und Optronik" jeweils im Amt für Rüstung und Wehrtechnik,
* Leiter der Abteilungen
- "Einkauf" und "Informations- und Kommunikationstechnologie-Systeme"
- "Instituts für Militärgeographie"
- Bereichsleiter "IKT-Betrieb" jeweils im Kommando Führungsunterstützung
* Leiter der Abteilung
- "Bau- und Gebäudetechnik"
- "Heeres-Liegenschafts- und Forstdirektion"
- Wirtschaftsabteilung jeweils im Heeres-Bau- und Vermessungsamt
* Chef des Stabes im Kommando Landstreitkräfte,
* Chef des Stabes im Kommando Luftstreitkräfte,
* Chef des Stabes im Kommando Internationale Einsätze,
* Leiter der Generalstabsabteilungen 1 (G 1), 3 (G 3) und 4 (G 4) im Kommando Landstreitkräfte,
* Leiter der Generalstabsabteilungen 1 (G 1) und 3 (G 3) im Kommando Luftstreitkräfte,
* Leiter des Materialstabes Luft im Kommando Luftstreitkräfte,
* Leiter der Generalstabsabteilungen 1 (G 1), 3 (G 3) und 4 (G 4) im Kommando Internationale Einsätze,
* Leiter des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie.

Zusätzlich wurden zur Verhinderung allfälliger dienstrechtlicher Nachteile zahlreiche Übergangsbestimmungen normiert, diese sind im Detail der ggstdl. Verordnung zu entnehmen.

Mag. Christoph Ulrich, Leg C

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