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Der Rechtsschutzbeauftragte

Mit dem seit 1.Juli 2001 geltenden Militärbefugnisgesetz (MBG) wurde auch die Funktion des Rechtsschutzbeauftragten (RSB) beim BMLV eingeführt. Gemäß diesem Gesetz hat der RSB die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit des Handelns der militärischen Dienste der nachrichtendienstlichen Aufklärung und der Abwehr (konkret das Heeresnachrichtenamt und das Abwehramt) vorrangig auf vermutete Grundrechtsverletzungen, im speziellem aber auf widerrechtliche Datenverwendung, zu überprüfen.

Grundrechte
Die Grundrechte werden im juristischen Bereich bzw. in der politischen Diskussion oft auch als "Freiheitsrechte" oder "Menschenrechte" bezeichnet. Einige Beispiele dafür sind die Rechte auf persönliche Freiheit, Eigentum, Privatleben, Meinungsfreiheit und Datenschutz.
Eingriffe in diese Rechte sind nur unter besonderen Voraussetzungen, die das Gesetz festlegt, möglich. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss berücksichtigt werden. Zusätzlich - und das liegt im Wesen eines Grundrechtes - räumt ein solches Recht dem Betroffenen (beispielsweise bei einer Freiheitsentziehung) immer ein von der Verfassung garantiertes und von ihm immer aufgreifbares Recht ein. Dieses Recht ermöglicht eine Überprüfung des Eingriffes auf Zulässigkeit.
Das MBG regelt unter anderen die für den Einsatz des Bundesheeres so wesentliche Bereiche wie beispielsweise die des Wachdienstes und des Leistungsrechtes. Insbesondere werden aber auch die Befugnisse der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr festgelegt. Dabei werden die Möglichkeiten des Auskunftsverlangens, der Ermittlung, der Verarbeitung und Weiterleitung von Daten sowie die Befugnisse bei der Durchführung von Verlässlichkeitsprüfungen festgelegt.
Früher mussten die Befugnisse der Ämter der militärischen Nachrichtendienste aus dem Artikel 79 B-VG ("Bundesheer") in Verbindung mit Verfassungs- und Rechtsüberleitungsgesetzen abgeleitet werden. Der Staatsbürger hatte kein persönliches Recht auf Überprüfung der Eingriffe in seine Grundrechte. Mit dem MBG wurde nun eine klare Regelung geschaffen, die dem Staatsbürger Rechtssicherheit gibt.
Diese Rechtssicherheit wurde mit der am 1. Dezember 2002 in Kraft getretenen Novellierung noch ausgebaut, weil damit nun unter Anderem die gesetzlich mögliche Ausstellung von Urkunden durch Dienststellen der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung, welche über die Identität der ermittelnden Person täuschen ("Legenden") sollen, genauer bestimmt ist.
Da es bei einigen Eingriffen in Grundrechte möglich ist, dass der Betroffene darüber vorerst keine Kenntnis erlangt bzw. erlangen kann (beispielsweise bei einer Observation), sieht das MBG als weiteren Rechtsschutz - analog zum Bereich des Innen- und Justizministeriums - einen Rechtsschutzbeauftragten beim BMLV vor.
Diese Funktion übt seit 1. Juli 2001 der Grazer Strafrechtsprofessor DDr. Karlheinz Probst aus. Seine Stellvertreter sind der frühere OGH-Präsident Hon.-Prof Dr. Herbert Steininger und der frühere Sektionschef im BMLV Dr. Franz Sailler.

Rechtssicherheit
Für die militärischen Dienste stellt die Funktion des Rechtsschutzbeauftragten nicht nur eine Kontrolle dar sondern eine Verstärkung der Rechtssicherheit auch ihres Handelns dar, zumal immer durch den RSB eine rechtliche Beratung angeboten wird. Weiters ist festzustellen, dass das Militärbefugnisgesetz dem Heeresnachrichtenamt und dem Abwehramt weit weniger Eingriffe in die Grundrechte der Staatsbürger erlaubt, als es das Sicherheitspolizeigesetz für die Exekutive vorsieht. So sind z.B. die Rasterfahndung (das Vernetzen verschiedenster Daten) und der "Große Lauschangriff" (das Abhören ohne persönlichen Kontakt durch diverse technische Mittel) verwehrt. Der sogenannte "Kleine Lauschangriff" darf direkt durch das erhebende Organ erfolgen, aber auch nur im öffentlichen Bereich.

Anrufung
Alle Staatsbürger können sich direkt an den Rechtsschutzbeauftragten wenden, wenn sie meinen, die Nachrichtendienste hätten ihre Kompetenz überschritten und z.B. zu Unrecht von ihnen Daten ermittelt, verarbeitet oder weitergeleitet. Der RSB kann dann Auskünfte darüber einholen und die entsprechenden Akten einsehen. Zur Durchsetzung der Rechte des Betroffenen kann er eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission erheben, Informationen vom Bundesminister für Landesverteidigung einholen und sein Recht auf Anhörung bei verdeckten Ermittlungen geltend machen. Alle Fälle, in denen verdeckt ermittelt werden soll, sind ihm zu melden.
Erst unlängst stellte der Rechtsschutzbeauftragte aufgrund einer Anfrage eines Bediensteten des BMLV fest, dass die "erweiterte Verlässlichkeitsprüfung" bei Personen, welche für bestimmte Funktionen im BMLV vorgesehen sind, rechtskonform und durch das MBG ausreichend festgelegt ist. Die darin vorkommenden Fragen nach den persönlichen Verhältnissen, insbesondere jene nach den finanziellen Verhältnissen, stehen nicht im Widerspruch zu dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), weil diese Angaben unter anderem ausschließlich freiwillig erfolgen und sicherheitsrelevante Tatsachen für die jeweilige sensible Funktion betreffen.
Die Verlässlichkeitsprüfung ist je nach Sicherheitsbedürfnis gestuft und entspricht in allen Stufen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Kontaktstelle
Büro des Rechtsschutzbeauftragten beim BMLV
1024 WIEN, Vorgartenstraße 225
Tel: 01/5200-22 975 bzw. 22 976, Fax: 01/5200/17139
E-Mail: rechtsschutzbeauftragter@bmlv.gv.at

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