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Erläuterung zur Fahrtkostenvergütung

In der Zeitschrift Miliz Info, Nr. 2/2002 wurden auf Seite 10 die Änderungen zur Fahrtkostenvergütung gemäß dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) dargestellt. Hiezu sind folgende Erläuterungen zur Inanspruchnahme der Fahrtkostenvergütung zu beachten.

Gerechtfertigter Aufwand
Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 anfallen würde, und dabei kein ungerechtfertigter Aufwand verursacht wird.

Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen.

Höhe der Fahrtkostenvergütung
Zur Vermeidung von Zweifelsfragen betreffend die Höhe der Fahrtkostenvergütungen wurde ausdrücklich normiert, dass bei der Bezugnahme auf die Eisenbahntarife ein "ungerechtfertigter Aufwand" jedenfalls nicht entstehen darf.

Die gegenständliche Diktion ist vergleichbaren Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 nachgebildet. Damit ist insbesondere auch sichergestellt, dass auch in jenen Fällen die sachlich angemessene Geldleistung ausbezahlt wird, in denen auf der relevanten Wegstrecke keine Eisenbahn verkehrt und daher kein entsprechender Tarif tatsächlich ermittelt werden kann.

Im Ausnahmefall können auch Bus-, Fähren- oder auch Schiffstarife zur Berechnung der Fahrtkostenvergütung herangezogen werden.

Verhältnismäßigkeitsprinzip
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip bezüglich der Art und Höhe der Fahrtkostenvergütung wird im HGG 2001 durch Bezugnahme auf die Reisegebührenvorschrift 1955 speziell geregelt. So ist insbesondere der § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel anzuwenden.

Dieser legt ausdrücklich fest, dass Luxuszüge und Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland (und umgekehrt) bei zwingender Notwendigkeit benützt werden dürfen und in allen diesen Fällen die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich ist.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei jeder potenziellen Heranziehung eines Anspruchsberechtigten zu Wehrdienstleistungen und zu Miliztätigkeiten, bei der sich die Erforderlichkeit einer Reisebewegung mittels Flugzeug ergeben könnte, unbedingt eine Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung notwendig ist.

Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug
Im Normalfall (bei Antritt oder Beendigung einer Wehrdienstleistung, Hin- und Rückfahrt zur freiwilligen Miliztätigkeit, Übernahme und Rückgabe von Ausrüstungsgegenständen etc.) gebührt die Fahrtkostenvergütung jedenfalls in jener Höhe, die bei der Benützung der Eisenbahn anfallen würde (ein Fahrtkostennachweis ist hiezu nicht erforderlich).

Ausnahmefall Dienstfreistellung
Hingegen muss bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrtkostenvergütung ein entsprechender Nachweis für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels erbracht werden.
Damit ist grundsätzlich nur die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel möglich.

Für Ausnahmefälle wurde überdies ausdrücklich klargestellt, dass Anspruchsberechtigte, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung ebenfalls Anspruch auf Fahrtkostenvergütung haben.
Unter dem Begriff "ungenügend versorgt" wird in jenem Fall Anspruch auf Fahrtkostenvergütung bestehen, wenn der Anspruchsberechtigte eine kürzere Strecke zwischen seinem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung mit eigenem Fahrzeug zurücklegt, statt eine unzumutbar längere Strecke zu bewältigen, die mit entsprechenden Massenbeförderungsmittel versorgt ist.

Hiezu wird der Begriff unzumutbar jedoch sehr streng ausgelegt, das heißt es wird z.B. dann ein Anspruch bestehen, wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die Trassenführung der Bahn einen wesentlichen Umweg und einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand verursachen würde und der Anspruchsberechtigte mittels privater Reisebewegung direkter und zeitlich schneller zum Ziel kommen könnte.
Grundsätzlich sollen zwar die Anspruchsberechtigten bei der Fahrkostenvergütung zur Benützung von Massenbeförderungsmitteln verhalten werden, um Verkehrsrisiken zu reduzieren, jedoch soll dies nur im zumutbaren Ausmaß geschehen.

Zusammenfassung
Im Ergebnis führt die Neuregelung der Fahrtkostenvergütung einerseits zu einer für das Bundesheer und seine Soldaten effizienten und überschaubaren Vollziehung, andererseits haben nun auch Anspruchsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, einen angemessenen Anspruch für die gesamte Wegstrecke und nicht mehr - wie nach der alten Rechtslage - für die Wegstrecke im Inland erst ab der Staatsgrenze.

Mag. Christoph Ulrich, LegC

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