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Informationssicherheit im ÖBH: Meinungsfreiheit, Amtsverschwiegenheit, Informationssicherheit

Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht unbeschränkt, sondern durch die zu beachtenden Dienstpflichten des Bediensteten (Beamte/VB/Soldaten) begrenzt.

In der jüngeren Vergangenheit gab es mehrere Presseberichte, die auf interne Informationen aus dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) zurückzuführen waren. Diese haben das Spannungsfeld zwischen freier Meinungsäußerung und dem Gebot der Verschwiegenheit über interne Angelegenheiten in das Blickfeld des Interesses gerückt. Den durch die öffentliche Diskussion entstandenen Unsicherheiten muss entgegengewirkt werden.

Freie Meinungsäußerung erlaubt

Klarzustellen ist, dass sachliche Kritik - auch am eigenen Ministerium - zulässig ist. Kritik ist ein notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung und ein Ausdruck des "Grundrechts auf Meinungsfreiheit".

Per Gesetz kann dieses Grundrecht u. a. zum Schutz der nationalen Sicherheit (dazu zählt auch die militärische Landesverteidigung), zum Schutz des Rufes, zum Schutz der Rechte anderer und zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Sachverhalte eingeschränkt werden.

Insbesondere haben Bedienstete durch ihr gesamtes (auch außerdienstliches) Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Weiters haben sie ihre Vorgesetzten zu unterstützen und die Amtsverschwiegenheit zu wahren.

Unsachliche Angriffe, Beleidigungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Schmähungen und sonstige Verletzungen der menschlichen Würde können nicht nur disziplinäre Folgen, sondern zusätzlich auch zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Verschwiegenheit - die Pflicht jedes Bediensteten

Derartige Verhaltensweisen sind auch sicherheitsrelevant, da sie den Nährboden für Angriffe auf militärische Rechtsgüter (in Form von Geheimnisverrat, Informationsabfluss zu anderen Nachrichtendiensten, Sabotage etc.) bilden können. Gerade im militärischen Bereich kommt nicht nur der notwendigen Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Bediensteten, sondern auch der Verschwiegenheit große Bedeutung zu.

Bedienstete des BMLVS haben grundsätzlich über alle ihnen aufgrund ihrer dienstlichen Verwendung bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegenüber allen, denen sie nicht zur Mitteilung verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren (vgl. VBl. I Nr. 49/2010, Verhaltensregeln für Soldaten, § 11 Abs. 2 Wehrgesetz, § 46 Beamtendienstrechtsgesetz, § 5 Vertragsbedienstetengesetz, §§ 26 bis 28 Militärstrafgesetz, § 310 Strafgesetzbuch). Dienstliche Mitteilungen dürfen ausschließlich den Vorgesetzten und Mitarbeitern gemacht werden, mit denen zusammenzuarbeiten ist.

Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit mit international klassifizierten Informationen in Berührung kommen, müssen darüber hinaus das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG) und die darauf basierende Informationssicherheitsverordnung (InfoSiV) beachten.

Diese Sicherheitsvorschriften gelten für den Umgang mit aus dem Ausland erhaltenen klassifizierten Informationen (EINGESCHRÄNKT, VERTRAULICH, GEHEIM, STRENG GEHEIM), beispielsweise im Rahmen eines Auslandseinsatzes. Wesentlich ist, dass neben einem sogenannten "Need-to-know" (dienstliche Notwendigkeit, die Information zu erhalten) und einer jährlich verpflichtend vorgesehenen Unterweisung des Bediensteten, ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH auch eine Verlässlichkeitsprüfung nach dem Militärbefugnisgesetz (MBG) notwendig ist, um zum Zugang berechtigt zu sein. Mit der Verlässlichkeitsprüfung sollen potenzielle Risikofaktoren durch Personen oder deren Umfeld erkannt und verringert werden.

Das Besondere an dieser Informationssicherheitsvorschriften ist, dass nicht erst bei einem Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtungen Sanktionen vorgesehen sind, sondern bereits im Vorfeld bei Missachtung der geforderten Sicherheitsstandards. Sowohl über Personen, die sich unbefugt (etwa nicht verlässlichkeitsgeprüft) Kenntnis von klassifizierten Informationen verschaffen, als auch über Vorgesetzte, die dies zulassen, können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen bis zu 3 000 Euro verhängt werden - unbeschadet einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung.

Das Abwehramt als Überprüfungsorgan

Das Abwehramt (AbwA) wird in den auf Basis des Informationssicherheitsgesetzes abgeschlossenen Sicherheitsvereinbarungen mit Partnernationen regelmäßig mit Überprüfungen im militärischen Bereich betraut. Das Abwehramt ist als Nachrichtendienst aufgrund seines aktuellen Wissens über die Gefahren und Bedrohungen für klassifizierte Informationen, am besten in der Lage, entsprechende Basisinformationen für die gesetzlich vorgesehenen Unterweisungen zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus sind nur Organe der nachrichtendienstlichen Abwehr gesetzlich ermächtigt, Verlässlichkeitsprüfungen durchzuführen und Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit erwarten lassen, zu beschaffen, auszuwerten und darzustellen.

Die Klärung allfälliger Zugangsmöglichkeiten Unbefugter zu klassifizierten Informationen bzw. militärischen Geheimnissen, Heeresgut und Geheimnisträgern dient der vorbeugenden Bedrohungsanalyse im Bereich der nationalen und internationalen Informationssicherheit.

Dazu dürfen Organe der nachrichtendienstlichen Abwehr unter anderem:

  • alle Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen (§ 3 Abs. 1 Militärbefugnisgesetzes - MBG). Das ist insbesondere die Abnahme dienstlicher IKT (da sich nach dzt. Erlasslage keinerlei private Dateien auf dienstlichen Rechnern befinden dürfen) sowie die Auswertung dienstlicher Daten;
  • Daten, ohne Ausübung von Zwangsgewalt, ermitteln und verarbeiten (§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 MBG) - dazu zählt das Kopieren und Auswerten von Dateien, die sich auf dienstlichen Rechnern befinden, denn nur Organe mit Wachauftrag nach dem MBG dürfen darüber hinaus, wenn nötig auch unter verhältnismäßiger Anwendung von Zwangsgewalt, in Rechte von Personen eingreifen und
  • zum Zweck des militärischen Eigenschutzes Privatgegenstände (z. B. Laptops, Datenträger) sicherstellen (§ 14 MBG);
  • Privatgegenstände, die anwesende Personen in militärische Bereiche eingebracht haben, durchsuchen, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist (§ 12 Abs. 2 MBG).

Konstruktive Kritik ist erwünscht

Konstruktive sachliche Kritik ist auch unter Einhaltung der Amtsverschwiegenheit, der Informationssicherheitsbestimmungen und sonstiger gesetzlicher Vorschriften möglich und gewünscht.

Das Hinaustragen von Informationen durch Bedienstete unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben stellt hingegen nicht nur ein hohes Risiko für den Täter dar, sondern schadet der militärischen Landesverteidigung.

Autor: Abwehramt

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