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Kommentar: Der neue Soldat und Bedienstete (II)

Zur Erfüllung der österreichischen Verpflichtungen aus den Helsinki-Goals der EU sollen 2 500 Soldaten entsandt werden können. Da diese Kräfte jedoch nicht nur für friedenserhaltende Operationen, sondern auch für robustere Einsätze verfügbar sein sollen, muss man gefestigte Einheiten und Verbände formieren. Hierzu wird es notwendig sein, eine große Mobilität der Soldaten aller Ränge zu erzeugen. Ziel ist es, genügend freiwillige Soldaten für Einsätze mit jederzeitiger Entsendung, aber auch für planmäßige Ablöserhythmen verfügbar zu haben. Bisher wurden diese freiwilligen Leute aus dem Aktiv- und Milizstand unmittelbar vor einem Einsatz zusammengezogen sowie ausgebildet, formiert und entsandt, wobei in den meisten Fällen (ausgenommen Ersteinsatz) lediglich eine Teilablöse des Personals in einem gefestigten Einsatz erfolgte. Wenn man aber für die Zukunft rasch einsetzbare Kräfte für robustere Einsätze verfügbar haben möchte, müssen diese Kräfte bereits über längere Zeiträume zusammengearbeitet haben. Hierzu wird es erforderlich sein, in einigen Zentren Freiwillige zusammenzuziehen, zu formieren und auszubilden. Für die dazu erforderliche Mobilität und die Bereitschaft, sich vorab auch für gefährliche Einsätze verfügbar zu halten, muss es aber dienstrechtliche Bonitäten geben, die derzeit noch unvorstellbar erscheinen.

Die in der Folge dargestellten Ideen sind als ein Gesamtsystem zu verstehen. Hier werden die Person einschränkende Bestimmungen durch Bonitäten in Form von Rahmenbedingungen kom­­pensiert. Die Person einschränkende Bestimmungen sind z. B. häufigere Notwendigkeit zum Dienstortwechsel eines Soldaten, dessen Alter nicht mehr der Funktion entspricht oder die Risiken, das Leben in Auslandseinsätzen, aber auch Auslandsausbildungen zu verlieren, oder erhöhte Belastungen im militärischen Dienst wegen kampforientierter Ausbildung. Für neuein­steigende Soldaten sollte der verpflichtende Auslandseinsatz bereits Bestandteil des Berufsbildes sein, wohingegen bereits im Dienstverhältnis befindliche Soldaten bei Bedarf eine Umstiegsmöglichkeit erhalten sollen. Beide können dann nachstehende Bonitäten geltend machen.

Vorteil für Berufs- und Zeitsoldaten

In Analogie zum deutschen Sol­da­tengesetz könnten für Berufssoldaten besondere Altersgrenzen festgesetzt werden, die alters- und dienstgrad- oder funktionsbedingte vorzeitige Ausstiege oder Abgänge ermöglichen. Da diese Forderung auch mit einem Ortswechsel verbunden sein kann, sind die sozialen Rahmenbe­din­gun­gen deutlich zu verbessern. Diese Verbesserung ist natürlich auch für jene zu fordern, die sich in auslandsorien­tierte Elemente freiwillig melden und verpflichten. So wäre hinsichtlich einer Wohnver­sor­gung zu fordern, dass jeder Soldat, der diesen neuen Regelungen unterliegt, einen Anspruch auf eine dem Gehalt, dem Familienstand und der Funktion entsprechende Wohn­versorgung oder Beihilfe hat. Für Soldaten, die versetzt werden (unabhängig ob auf eigenen Antrag oder von Dienstes wegen) werden alle Übersiedlungskosten übernommen. Übersiedlungskosten umfassen die Ausgaben für eine professionelle Übersied­lungsfirma sowie die Kosten für ein zwi­schen­zeitlich zu beziehendes Ausweichquartier. Wenn Wohn­ort und Dienstort nicht übereinstimmen und der Soldat den Wohnsitz seiner Familie nicht verlegen möchte bzw. aus familiären Gründen nicht verlegen kann, gebührt ihm eine volle Abgel­tung seiner Pendlerkosten.

Dienstlich verursachte Krankheiten (z. B. Malaria), Unfall mit eventuell folgender Invalidität oder Tod im Dienst (umfasst den täglichen Dienst, Übungen und Einsätze im In- und Ausland) sind durch den Bund im Sinne einer Auslobung (vergleiche Exekutive) so abzudecken, dass die Hinterbliebenen bei Tod oder der Soldat bei dauerhafter Invalidität ausreichend wirtschaftlich abgesichert sind. Der­zeit ist nur Tod im Auslandseinsatz abgedeckt. Der Bund hat eine Organhaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für die Soldaten abzuschließen, um sie für im Zuge der Erfüllung des Dienstes auftretende Rechtsfälle ausreichend abzusichern. Bei einem Ausscheiden eines Soldaten auf Zeit wird die geleistete Dienstzeit auf die Pension als beitragsgedeckt angerechnet. Nach Beendigung des Dienstes als Soldat besteht ein Anrecht auf Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, auf bevorzugte Über­nahme auf andere Arbeitsplätze innerhalb des Ressorts oder im übrigen Bundes- Landes- und Gemeindedienst, auf Auszahlung einer, dem Ver­pflich­tungszeitraum entsprechenden Abfertigung und/oder auf Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten während der Dienstzeit. Die Betreuung von Angehörigen durch den Bund während länger dauernder Einsätze (z.B. Abgel­tung der Reisekosten für Familienangehörige bei Fahrten zu In­formationsveranstaltungen), das Bereitstellen von Sport- und Freizeitanlagen für Soldaten und Angehörige oder finanzielle Unterstützung für Soldaten beim Nutzen ziviler Einrichtungen (Erhaltung der körperlichen Fitness) oder das Schaffen und Betreiben von Kinderbetreuungseinrich­tungen - speziell für Frauen - in größeren militärischen Zentren sollte selbstverständlich werden. Wie gesagt, das alles gilt nur für jene Soldaten, die sich zum Auslandseinsatz verpflichten und ihn auch absolvieren - oder sollte es für alle gelten, von denen man Mobilität erwartet?

Brigadier Herbert Bauer

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