Bundesheer Bundesheer Hoheitszeichen

Bundesheer auf Twitter

Sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz

Erfüllung polizeilicher Aufgaben

Unabhängig von der Einsatzart unterliegt jeder Soldat innerhalb seiner Befehlsgewalt und seiner dienstlichen Handlungen einer Reihe allgemeiner und spezieller Gesetze. Gerade in einem sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz soll ein Soldat in jene Aufgaben und Befugnisse eintreten, die der anordnenden Behörde zukommen. Unter dem Begriff "Befugnis" ist die gesetzliche Ermächtigung zu verstehen, zur Erfüllung von polizeilichen Aufgaben in die Rechte von Menschen einzugreifen.

Alle Aufgaben des Bundesheeres sind ausnahmslos und zwingend verfassungsgesetzlich zu regeln. Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen dargestellt.

Die Hauptaufgabe

Die Hauptaufgabe des Bundesheeres ist die militärische Landesverteidigung (LV) gemäß Art. 79 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).

Auch über den Bereich der militärischen LV hinaus ist das Bundesheer bestimmt - zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt sowie - zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt (Art. 79 Abs. 2 B-VG). Die Bezeichnung für diese Sekundäraufgaben in fremder Kompetenz lautet Assistenzeinsätze1). Selbstständiges militärisches Einschreiten zu Assistenzzwecken - also ohne Anforderung durch die zivile Gewalt - ist nur zulässig, wenn - die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde oder - wenn es sich um die Abwehr eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

Weitere Aufgaben

Weitere Aufgaben sind die Auslandseinsätze zur Teilnahme an Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste im Ausland (§ 1 Z. 1 lit. a bis c KSE-BVG2)) und die Exekution von Erkenntnissen des Verfassungsgerichthofes nach Weisung des Bundespräsidenten.3) In § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) sind die verfassungsrechtlich vorgegebenen Aufgaben des Bundesheeres aus Übersichtsgründen auf einfachgesetzlicher Ebene nochmals zusammengefasst.

Das Verfügungsrecht ist die Befugnis zu staatspolitischen Entscheidungen über das Heer als Ganzes. Es ist die Bestimmung darüber, - ob das Bundesheer eingesetzt wird, - in welcher Art dieser Einsatz erfolgt und - wie der Einsatz allenfalls vorzubereiten ist.

Im Bereich der militärischen Landesverteidigung teilen sich diese Befugnis der Bundespräsident und der Bundesminister für Landesverteidigung.4) Der Bundespräsident übt seine Verfügungsbefugnis nur auf Vorschlag der Bundesregierung und nach Maßgabe der wehrgesetzlichen Bestimmungen aus.5) Im Übrigen steht die Verfügungsbefugnis dem Bundesminister für Landesverteidigung (BMLV) zu. Er kann allerdings von der Bundesregierung hinsichtlich der Ausübung derselben an Richtlinien gebunden werden. Diese Verfügungsermächtigung ergeht im Wege eines Ministerratsbeschlusses.

Darüber hinaus bestehen praxisrelevante Sonderverfügungsrechte betreffend die Befugnis zu bestimmten Entsendungen militärischer Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland und zur Assistenzanforderung, die aufgrund ihrer Bedeutung für die Verbandsübung "SCHUTZ 04" näher dargestellt werden.

Assistenzeinsatz

Demnach sind gemäß Art. 79 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 WG 2001 alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches zur Anforderung berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach § 2 Abs. 1 lit. b ("Sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz") oder lit. c ("Katastropheneinsatz") WG 2001 nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Dabei ist zu beachten, dass Assistenzeinsatzanforderungen zu sicherheitspolizeilichen Zwecken von mehr als 100 Soldaten der Bundesregierung vorbehalten sind. Im Falle der unverzüglich notwendigen Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit ("Gefahr im Verzug") obliegt die Heranziehung zur Assistenzleistung dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem BMLV. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung unverzüglich zu berichten. Ebenfalls der Zustimmung der Bundesregierung bedarf es übrigens, wenn Einheiten der Gendarmerie im Ausmaß von mehr als 100 Beamten zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder zur Unterdrückung staatsgefährdender rechtswidriger Vorgänge zusammengezogen werden sollen. Eine "Gefahr im Verzug"-Regelung wie o. a. besteht hier also ebenfalls6).

Aus rechtlicher Sicht ist die aus der Verfügungsbefugnis erfließende Ermächtigung zur Anforderung des Bundesheeres als besondere Art von Weisung zu qualifizieren. Die Ablehnung einer Assistenzanforderung ist demnach nur zulässig, wenn - ein unzuständiges Organ (der Bürgermeister von XY fordert für Z an) anfordert, - die Befolgung gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstößt, - die Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung (weil primäre Aufgabe) unzumutbar behindert werden würde, - die Voraussetzungen für eine Assistenzleistung offenkundig nicht vorliegen, wobei bloße Zweifel nicht ausreichen. Dienste vom Tag haben aber grundsätzlich auch außerhalb der Normdienstzeit einlangende Assistenzanforderungen zu erfüllen, aber vorher unbedingt die in den Dienstanweisungen befohlenen Rücksprachen mit ihren Kommandanten durchzuführen.

Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind der Zweck, der voraussichtlicher Umfang und die voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes anzugeben sowie die Umstände anzuführen, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann. Eine schriftliche Anforderung sieht das Gesetz zwar nicht vor, doch wäre dies hilfreich. Zur Vermeidung von Missbräuchen hat das Organ des Bundesheeres unbedingt einen Rückruf zu tätigen.

Die Befehlsgewalt über die zur Assistenzleistung herangezogenen Soldaten verbleibt beim Bundesminister für Landesverteidigung, der diese grundsätzlich über die Kommandanten und Leiter ausübt.

Rechtsstellung und Befugnisse in der Verbandsübung "SCHUTZ 04"

Terrorismusbekämpfung ist eine sicherheitspolizeiliche Angelegenheit und fällt in die Zuständigkeit des Bundesministerium für Inneres (BMI), das in der Lage "SCHUTZ 04" daher die Assistenz anfordernde Behörde ist. Für diese Übung wurde durch das BMI ein behördlicher Führungsstab, dem auch der Sicherheitsdirektor des Bundeslandes Kärnten angehörte, mit Sitz in der Sicherheitsdirektion Steiermark eingerichtet. Die Leitung dieses Führungsstabes oblag dem Sicherheitsdirektor des Bundeslandes Steiermark. Diesem waren sicherheitsbehördliche Entscheidungen vorbehalten, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgingen. Auf Bezirksebene wurden anlassbedingt temporäre Führungsstäbe gebildet.

Im Bereich der Landesgendarmeriekommanden Steiermark und Kärnten bestanden exekutive Einsatzstäbe zur unmittelbaren Einsatzführung. In allen Stäben waren entscheidungsbefugte Vertreter des Bundesheeres eingegliedert.

Befugnisse im Sicherheitpolizeilichen Assistenzeinsatz

Die Soldaten treten während eines sicherheitpolizeilichen Assistenzeinsatzes7) in jene Aufgaben und Befugnisse ein, die der Behörde zukommen, welche die Assistenzleistung des Bundesheeres anfordert. Diesen Soldaten stehen daher grundsätzlich zur Erfüllung der "Assistenzaufgaben" jene Befugnisse zu, wie sie die primär zuständigen Organe ausüben. Unter dem Begriff "Befugnis" ist die gesetzliche Ermächtigung zu verstehen, zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben in die Rechte von Menschen (etwa Leben, körperliche Integrität, Freiheit und Eigentum) einzugreifen. Die Aufgaben und korrespondierenden Befugnisse sind in verschiedenen Rechtsgrundlagen normiert (z. B. im Sicherheitspolizei-, Waffen-, Waffengebrauchs-, Grenzkontroll-, Vereins-, Versammlungs-, Pass-, Melde-, Verwaltungsstrafgesetz und in der Strafprozessordnung, um nur einige zu nennen).

Dies zeigt aber bereits die Problematik bei der Anwendung auf: Welcher Soldat des Bundesheeres kennt alle diese Normen und ist in der Lage, sie rechtskonform anzuwenden? Immerhin benötigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes8) hiezu eine mehrjährige einschlägige Ausbildung.

Die von den eingesetzten Soldaten wahrgenommenen Aufgaben werden der anfordernden Behörde zugerechnet. Bei einer Beschwerde von Personen, die behaupten, durch die Befugnisausübung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ist die Assistenz anfordernde auch die belangte Behörde beim Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten. Dieser Umstand mag den einen oder anderen Soldaten nicht unbedingt besonders beeindrucken, insbesonders wenn die Sicherheit des Staates (wie in der Übungsannahme) durch Terroraktivitäten bedroht ist. Sollte allerdings aufgrund einer rechtswidrigen Befugnisausübung eine strafrechtliche Verfolgung gegen den Soldaten durchgeführt werden, sieht die Sache schon wieder anders aus. Außerdem ist in "Friedenszeiten" an Eingriffen in Rechte von Menschen nur das erlaubt, das durch die Rechtsordnung ausdrücklich zugestanden wird. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden (Art. 18 Abs. 1 B-VG).

Der anfordernden Behörde und ihren Organen steht es daher auch frei, die von den Soldaten auszuübenden Befugnisse im Wege von Weisungen einzuschränken. Bei der Verbandsübung "SCHUTZ 04" erfolgte dies im Behördenauftrag und mit dem Merkblatt der Sicherheitsdirektionen Steiermark und Kärnten als Beilage zum Behördenauftrag, bei dessen Erstellung das Bundesheer eingebunden war. Demnach durfte die Befugnisausübung nur aufgrund konkreter, anlassbezogener Weisung der Sicherheitsbehörde erfolgen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug (Flucht des Verdächtigen, Schadensverhinderung). Das Merkblatt hat die Konkretisierung der Eingriffsbefugnisse zum Inhalt. Insofern kann von "Rules of Engagement" gesprochen werden.9) Der Kommandant der Assistenztruppe kann die Erweiterung oder Einschränkung bei der ihm vorgesetzten Sicherheitsbehörde beantragen, diese hat das alleinige Entscheidungsrecht und ist berechtigt, von sich aus eine Änderung der Befugnisse zu veranlassen. Während der Übung wurde zum Beispiel das Assistenzziel "Demonstrationskontrolle" zur Aufgabe des Bundesheeres gemacht.

Bei der Truppe hat sich für diese Rechtsgrundlagen durch den sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz zur Grenzraumüberwachung ein "gutes Gespür" entwickelt, doch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um völlig verschiedene Assistenzleistungen handelt. Daraus lässt sich erkennen, dass die eingeräumten Befugnisse (und Mittel) auf den jeweiligen Behördenauftrag abgestimmt sein müssen.

Der Vermittlung ausreichender Kenntnisse über die Befugnisse und die Art und Weise ihrer praktischen Anwendung kommt daher zentrale Bedeutung zu.

Die Sicherheitsbehörden haben deshalb die Ausbildung der Assistenzsoldaten durch Organe der Sicherheitsexekutive veranlasst und die Ausgabe des Merkblattes an diese befohlen. Defizite bezüglich Kenntnis und Ausübung der Befugnisse werden sich - realistisch gesehen - nicht verhindern lassen. Die Vorteile eines Einsatzes militärisch ausgebildeter und ausgerüsteter Soldaten, einschließlich mechanisierter Teile, ihre Stärke und Bewaffnung, ihr diszipliniertes Verhalten, die rasche und flexible Einsetzbarkeit, bei mechanisierten Kräften auch über weite Entfernungen, der Eigenschutz, sowie eine sichere Verbindung (Problem der Kompatibilität mit anderen Exekutivorganen) sind von der anfordernden Behörde gegenüber dem Nachteil abzuwägen, keine ausgebildeten Exekutivorgane zu erhalten.

Die zu bewältigenden Aufgaben und das Bedrohungspotenzial werden letztendlich den Ausschlag geben, ob das Bundesheer zur Assistenzleistung angefordert wird oder nicht.

Militärbefugnisgesetz

Ganz ohne Vorkenntnisse sind unsere Soldaten in Bezug auf das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) freilich nicht. Dies deshalb, weil struktureller Aufbau und grundsätzlicher Inhalt des Militärbefugnisgesetzes (MBG)10) das SPG zum Vorbild hatte. Gute Kenntnisse des ersten Teiles des MBG, insbesondere der Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung, sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Bestimmungen über den Wachdienst (erstes Hauptstück des zweiten Teiles) sind beste Vorbildung für die Erfüllung der Aufgaben im sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz. Im Bereich des SPG ist dies anders, liegt doch eine umfassende Darstellung der Anwendung der Exekutivbefugnisse in der Literatur vor und wird die zahlreiche Judikatur der Höchstgerichte in Schulungsunterlagen umgesetzt.

Zum Verhältnis zwischen der Assistenztruppe und den anderen Exekutivorganen ist zu sagen, dass sie Hilfsorgane der Sicherheitsbehörde sind. Sie üben also Exekutivbefugnisse nicht in eigenem Namen, sondern für die Behörde aus. Bei der Besorgung ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben sind sie der Sicherheitsbehörde unterstellt. Das Landesgendarmeriekommando und seine innere Gliederung ist der Sicherheitsdirektion, das Bezirksgendarmeriekommando und die ihm nachgeordneten Gendarmerieposten sind der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmann) unterstellt. Zwischen den Exekutivorganen und den Assistenz leistenden Soldaten besteht kein Unterstellungsverhältnis. Den Assistenztruppen allenfalls beigegebene Exekutivorgane unterstützen die Soldaten bei der Anwendung der Befugnisse in kameradschaftlicher Verbundenheit.

Üben eines Sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes

Beim Üben eines sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Sicherheitsbehörde einen "Realeinsatz" durchführt. So werden etwa Geschwindigkeitsbeschränkungen an öffentlichen Verkehrsflächen tatsächlich erlassen. An temporären Kontrollpunkten dürfen ausschließlich Heereskraftfahrzeuge angehalten werden, niemals jedoch zivile Verkehrsteilnehmer. Ein Üben von Befugnissen (z. B. Anhaltung, Identitätsfeststellung) an unbeteiligten Zivilpersonen (so genannter Dritter) ist nicht möglich, da im Gegensatz zum Assistenzeinsatz bei Übungen den Soldaten keine sicherheitspolizeilichen Aufgaben und Befugnisse durch die Rechtsordnung übertragen wurden. Es macht auch keinen Unterschied, ob Befugnisse an Dritten auf einer wenig befahrenen Straße oder auf der Autobahn angewendet werden - es ist verboten! Zweckmäßigerweise werden "role player" ("Feinddarsteller") eingesetzt und durch das Tragen einheitlicher Bekleidung gekennzeichnet, auch wenn dadurch der "Überraschungseffekt" wegfällt.

Rechtsstellung und Befugnisse der Soldaten in einem internationalen bewaffneten Konflikt

Während des weiteren Verlaufs der Verbandsübung "SCHUTZ 04" eskalierte die Situation zu einem bewaffneten Konflikt. Der Sicherheitspolizeiliche Assistenzeinsatz war daher zu beenden und das Bundesheer wurde zu seiner Hauptaufgabe, der militärischen Landesverteidigung, zur Abwehr von Gefahren von außen, eingesetzt.

Der Auftrag umfasste zur raschen Wiederherstellung des ungestörten öffentlichen und privaten Lebens im Wesentlichen - die Bekämpfung bzw. Gefangennahme von Kombattanten, - die Anwendung der Befugnisse und Maßnahmen des MBG, - den Schutz von Transporten und Bewegungslinien und - den Schutz der zivilen Schlüsselinfrastruktur in eigener Kompetenz, also nicht als "Hilfsorgane" einer zivilen Behörde. In einem realen Einsatz wird aber genau dieser Übergang schwierig sein. Dies deshalb, weil das "zivile Leben" weiter geht, also etwa die zuständige Sicherheitsbehörde die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit wahrnimmt. Eine einheitliche Führung im Einsatzraum derart, dass die zivile Behörde und die Exekutivorgane dem Bundesheer Assistenz leisten, ist verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Beim Auftreten oder auch nur beim vermuteten Auftreten von Kombattanten ziehen sich Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurück, weil sich nur Kombattanten an den Kampfhandlungen beteiligen dürfen11). Im Einsatzraum wird in rechtlicher Hinsicht zwischen - Zivilpersonen mit und ohne österreichische Staatsbürgerschaft, - Terroristen und - Kombattanten zu unterscheiden sein.

Zivilpersonen und Kombattanten

Gegenüber feindlichen Kombattanten besteht ein allgemeines Schädigungsrecht, das sich aus dem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 der Satzungen der Vereinten Nationen) herleitet. Es sind alle den Feind schädigenden Handlungen erlaubt, sofern nicht das humanitäre Völkerrecht Einschränkungen normiert (z. B. Behandlung Kriegsgefangener und Verwundeter oder die Verwendung von illegalen Mitteln und Methoden). Die Einschränkungen werden den Soldaten in der Ausbildung vermittelt. Kombattanten müssen sich von der Zivilbevölkerung (zu deren Schutz) unterscheiden. Während des Marsches zu einer Gegenjagdaktion müssen österreichische Soldaten deshalb Uniform tragen. Bei einem militärischen Einsatz auf eigenem Staatsgebiet kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zentrale Bedeutung zu. Kollateralschäden dürfen nicht unverhältnismäßig zu dem durch die geplante militärische Maßnahme angestrebten konkreten und unmittelbaren Vorteil stehen. Beispielsweise wird die Bekämpfung eines feindlichen Scharfschützen in einem Haus durch den Einsatz von Artillerie dann nicht erfolgen, wenn sich in dem Gebäude noch Zivilpersonen befinden. Dem für die eigenen Soldaten durchaus gefährlicheren Einsatz von eigenen Infanteristen bzw. Scharfschützen zur Bekämpfung des feindlichen Scharfschützen ist hier der Vorzug zu geben. Die wichtigen Entscheidungsparameter für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer geplanten militärischen Maßnahme sind:

- Militärische Bedeutung des angestrebten Erfolges; - Dichte der Zivilbevölkerung im Raum, in dem die Maßnahme erfolgen soll; - alternativ verfügbare Waffen; - Art und Zeitpunkt des Angriffes; - voraussichtliche sonstige Auswirkungen auf Zivilpersonen und Umwelt.

Terroristen und Kombattanten

Terroristen haben keinen völkerrechtlichen Schutz und werden bekämpft. Sie sind jedoch Menschen und werden daher als solche behandelt. Demnach sind Folterung und Ermordung, ebenso wie erniedrigende und entwürdigende Behandlung, verboten12).

Gegenüber den Zivilpersonen kommen die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Anwendung. Das MBG ermächtigt zum Selbst- bzw. Eigenschutz des Heeres zur unmittelbaren Abwehr konkreter Bedrohungen militärischer Rechtsgüter. Waren die Soldaten beim Einsatz zur militärischen Landesverteidigung im Jahre 1991 noch auf das Verständnis der Bevölkerung angewiesen, so haben sie nunmehr einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in die Rechte Dritter. § 6 Abs. 3 MBG findet als zentrale Einsatzbestimmung Anwendung: "Während eines Einsatzes dürfen im Rahmen des Wachdienstes auch solche Bereiche geschützt werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben von wesentlicher Bedeutung sind, und stehen die Befugnisse im Wachdienst allen eingesetzten militärischen Organen zur Erfüllung von Einsatzaufgaben zu." Es wird somit der örtliche und der personelle Bezug in einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 erweitert. Die Maßnahmen zur Befugnisausübung (unmittelbare Zwangsgewalt, Waffengebrauch und lebensgefährlicher Waffengebrauch) sehen ebenfalls Erweiterungen im Falle eines Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung vor. Die allgemeinen Regelungen zur Befugnisausübung finden nach wie vor Anwendung! So ist eine Befugnisausübung mit Eingriffen in die Rechte von Personen nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Deckung und entsprechender Unverzichtbarkeit zulässig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (gelindestes Mittel, "nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen", Verhältnis zwischen Erfolg und Schaden) ist anzuwenden.

Leistungsrecht

Die Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht) ist am einfachsten anhand eines Beispieles zu erläutern.13) Die Rekruten X und Y befinden sich auf Spähtrupp und können sich nur vom Feind absetzen, wenn sie das Kraftfahrzeug des Bauern Z unmittelbar, also ohne vorangehendes behördliches Verfahren, in Anspruch nehmen (also damit wegfahren). Wenn Zeit zur Verfügung steht, dann werden sie Bauer Z davon in Kenntnis setzen, dass sie jetzt gleich sein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen, wenn keine Zeit bleibt, dann eben nicht. Der Kommandant des Spähtrupps wird dem Einheitskommandanten die unmittelbare Inanspruchnahme melden und dieser wird einen Eintrag ins Einsatzjournal vornehmen, ebenso wie der vorgesetzte Kommandant im KTB, um die spätere Rückstellung des Leistungsgegenstandes durch das Militärkommando einschließlich der Schadloshaltung des Bauern Z (z. B. Verdienstentgang, Versicherung, Schadenersatz) zu gewährleisten.

Hinweis

Abschließend muss aber nochmals eindringlich darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsordnung die dargestellten Befugnisse zum Eingriff in die Rechte Dritter ausschließlich im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit a WG 2001 (militärische Landesverteidigung) und nicht etwa bei einer Übung vorsieht.14) ___________________________________ __________________________________ Quellen:

1) § 2 Abs. 1 lit. b und c Wehrgesetz 2001 und § 33 Abs. Allgemeine Dienstvorschrift für das Bundesheer (ADV).

2) Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997.

3) Art. 146 Abs. 2 B-VG; hat keine Aktualität und kann als "totes Recht" bezeichnet werden.

4) Art. 80 Abs. 2 B-VG.

5) §§ 24 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 29 WG 2001; Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst (ausgenommen Wehrpflichtige binnen sechs Monaten nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst) und Aufschubpräsenzdienst jeweils über eine Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen.

6) Siehe § 17 Abs. 1 Wachkörper-Verfügungsgesetz; nähere Erläuterung bei Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht 2002, RZ 51.

7) Der Begriff ist zwar unscharf, weil auch die Agenden der Sicherheitsverwaltung sowie die sonstige Polizeiverwaltung des Bundes und der Länder vom Aufgabenbereich umfasst sind. Als Arbeitsbegriff ist er aufgrund einer Weisung BMLV/Führungsgrundgebiet 3 vom 13.08.03 aber weiterhin zu verwenden.

8) Nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 2 SPG Angehörige der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachekorps, der Kriminalbeamtenkorps, der Gemeindewachkörper und des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

9) Von einer Arbeitsgemeinschaft beim Kommando Landstreitkräfte unter dem Vorsitz von Oberst dIntD Mag. Dr. Pesendorfer wurden "Richtlinien zur Regelung der Anwendung militärischer Zwangsgewalt bei Einsätzen des Bundesheeres im nationalen und internationalen Rahmen" im Frühjahr 2004 ausgearbeitet und dem BMLV/Einsatzvorbereitung vorgelegt.

10) MBG, BGBl. I Nr. 86/2000; eine kommentierte Auflage ist von Dr. Satzinger, jetzt Leiter Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst/BMLV im Verlag Österreich, Stand Juli 2000, erschienen und kann über die Ministerialbibliothek bezogen werden. Dieses Werk sollte in jeder Kompanie verfügbar sein.

11) Zum Kombattantenbegriff siehe Artikel 43 Abs. 2 Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen aus 1949; siehe auch Erlass BMI GZ: 4242/1/1-II/BVT/3/03.

12) Vgl. Gemeinsame Artikel 3 der Genfer Abkommen.

13) 3. Teil des MBG, BGBl. I Nr. 86/2000.

14) Anm.: In diesem Fall (Übung) müsste das Kfz aufgrund eines Rechtsgeschäftes dem ÖBH zur Verfügung stehen (Miete, Leihe, etc.).

Zum Zeitpunkt der Verbandsübung "SCHUTZ 04", war die Reform der Exekutive noch nicht umgesetzt, daher wurden in diesem Beitrag die damals gültigen Bezeichnungen beibehalten.

___________________________________ __________________________________ Autor: Oberstleutnant dIntD Mag. Christian Pöckl, Jahrgang 1965. Ausmusterung 1987 als Pionieroffizier. Zugs- und Kompaniekommandant beim Landwehrstammregiment 81, 83 und Pionierbataillon 2. 1990 bis 1991 Auslandseinsatz bei AUSCON/UNFICYP. Nebenberuflich Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg, Sponsion 1999 zum Magister iuris. Versetzung zum Korpskommando II in die Generalstabsabteilung 1 als Referent für Disziplinar- und Beschwerdewesen. Im Jahr 2001 Verwendung als Referent in der Zentralstelle, Ergänzungsabteilung, verantwortlich für materielles Ergänzungswesen (Kraftfahrzeugübernahmekommando) und Überstellung in den Intendanzdienst. 2002 bis 2003 Hörer am 14. Intendanzlehrgang an der Landesverteidigungsakademie. 2005 Auslandseinsatz als Rechtsberater bei AUCON 11/KFOR. Derzeit Rechtsberater im Kommando Landstreitkräfte.

Eigentümer und Herausgeber: Bundesministerium für Landesverteidigung | Roßauer Lände 1, 1090 Wien
Impressum | Kontakt | Datenschutz | Barrierefreiheit

Hinweisgeberstelle