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Die Wiederkehr der Söldner (II)

Private Militär- und Sicherheitsfirmen und gültiges Recht

Nach dem Ende des Kalten Krieges sind die Zahl und die Aktivitäten privater Militär- und Sicherheitsunternehmen - unter dieser Bezeichnung läuft auch ein Teil des modernen Söldnerwesens - stark gestiegen. Neben deren Kontrolle wird auch der oftmals unklare rechtliche Status der Angehörigen dieser Organisationen zum Problem.

In jüngster Vergangenheit geriet das Söldnerwesen durch einige Aufsehen erregende Fälle wieder in die Schlagzeilen, man denke nur an den Balkan oder an den Irak. Das Bild des Söldners hat sich jedoch stark verändert. Waren es kurz nach dem Zweiten Weltkrieg noch Einzelkämpfer oder kleine Gruppen, die vor allem in Afrika ihr Handwerk ausübten, schlossen und schließen sich seit dem Ende des Kalten Krieges die "neuen Söldner" häufig in Unternehmen bürgerlichen Rechts zusammen und stehen weltweit für Einsätze zur Verfügung.

Private Militär- und Sicherheitsunternehmen

Ein ehemaliger Offizier des britischen SAS (Special Air Service), Tim Spicer, löste den Boom dieser privaten Militärfirmen aus. Er begann die Privatisierung militärischer Dienstleistungen als seriöses Geschäft aufzuziehen - samt bürgerlichem Rechtsstatus und Gewerbeschein. Mit Hilfe einer Londoner Marketingfirma erfand er den Markennamen "Private Military Company", um sich nicht nur vom alten Söldnerimage, sondern auch von privaten Sicherheitsfirmen abzugrenzen. Der Erfolg sollte ihm bald auf der ganzen Linie Recht geben.

Zunächst unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit entstanden seit den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts zahlreiche derartige private Militärfirmen, die in ihrer zunehmenden Spezialisierung bereit sind, alle Bereiche öffentlicher und privater Sicherheit abzudecken. Die Bandbreite reicht von der Einschulung an komplexen Waffensystemen sowie deren Bedienung über Anti-Terrorausbildung und Drogenbekämpfung, ja sogar bis zur Beratung in der Wirtschaftsverwaltung krisengeschüttelter Gebiete.

Rekrutiert wird mittels direkter oder indirekter Anwerbung. Nur wenige Zivilisten oder Reservisten werden verpflichtet, das Personal wird vor allem von regulären Armeen abgeworben, insbesondere von Spezialeinheiten. Die Hauptmotivation ist der hohe Sold (Anfangsgehalt bis zu 100 000 Euro pro Jahr). Dessen Höhe richtet sich dabei nach der "Gefahrenklasse" der Tätigkeit.

Das globale Marketing erfolgt professionell, Aktien privater Militärfirmen werden an der Börse gehandelt, und die Geschäfte scheinen glänzend zu laufen. Private Militärfirmen schließen bereits Verträge mit Staaten, Regierungen und Hilfsorganisationen sowie mit internationalen Organisationen einschließlich der UNO.

Die Folge dieser zunehmenden Privatisierung des Militärbereichs - eines Zentralbereichs des staatlichen Gewaltmonopols - ist, dass die privaten Militärfirmen de facto die schrittweise Substitution öffentlicher Aufgaben betreiben. Auch in Österreich sind private Wachdienste, die allerdings nicht unter die Kategorie privater Militärfirmen fallen, auf dem Vormarsch. Nicht nur Geschäfte und Unternehmen werden von diesen rund um die Uhr geschützt, auch der Zutritt zu Gerichtsgebäuden, Flughäfen und anderen öffentlichen Einrichtungen wird durch sie überwacht.

Das Personal der im Irak eingesetzten "Sicherheitsdienstleister" kommt meistens aus den USA oder Großbritannien, aber auch aus Regionen wie Südafrika, Chile, Nepal und Israel. Die Unternehmen stellen den Hauptquartieren logistische Unterstützung und Bewachung, Installationen und Konvois zur Verfügung. Eine Firma bewacht den Flughafen von Bagdad, eine andere stellt Bodyguards für hochrangige Persönlichkeiten. Sie verfügen über Waffen, und viele ihrer Einsätze sind von denen der eigentlichen Militärmacht kaum zu unterscheiden. Überspitzt formuliert gilt, dass diese neue Kategorie der "Söldner" mitunter darüber entscheidet, - wie hoch der Benzinpreis ist, - ob Spenden in die Hungergebiete dieser Welt gelangen, - ob Urlaubsorte vor terroristischen Überfällen sicher sind, - ob Lebensmittel zu erschwinglichen Preisen in die Regale der Supermärkte gelangen und/oder - ob das Rote Kreuz in Konfliktregionen Hilfe leisten kann.

Die privaten Militärfirmen bieten das Produkt "Sicherheit" als bezahl- und handelbare Ware an, als kundenspezifischen Markenartikel, dessen Qualität sich danach richtet, wieviel der Kunde zu zahlen bereit ist.

Österreichische Soldaten wurden mit diesen privaten Sicherheitsdienstleistern erstmals in größerem Umfang zu Beginn der seit 2004 in Bosnien und Herzegowina laufenden Auslandsoperation EUFOR konfrontiert. Österreichische Kräfte lösten nämlich die zur Bewachung des Camps "Eaglebase" vertraglich von der US-Armee eingesetzten zivilen Angestellten einer amerikanischen Sicherheitsfirma ab, die in ihrer khakifarbenen Dienstkleidung (keine Militäruniform) in der bosnischen Landschaft besonders auffielen.

Vereinfacht dargestellt wirken die unten angeführten Veränderungen als Katalysatoren für den Aufstieg der privaten Militärfirmen in der Welt: - das Ende des Ost-West-Konflikts; - die Globalisierung der Weltwirtschaft; - die sprunghafte Zunahme internationaler Konfliktfelder, Konfliktregionen und Akteure; - die weltweite Reduktion der Verteidigungshaushalte; - die geringe Bereitschaft der Industrienationen zu riskanteren Friedensmissionen; - die Ausweitung der Sicherheitskonzepte von Staaten und Bündnissen über die bloße Landesverteidigung hinaus.

Krieg war immer teuer. Er war aber noch nie so teuer wie heute, wo die meisten entwickelten Länder, einschließlich der USA, die Wehrpflicht abgeschafft und Berufsarmeen aufgebaut haben oder dies zumindest ernsthaft in Erwägung ziehen. Die meisten Soldaten trainieren sechs Monate bis zu einem Jahr, bevor sie feldverwendbar sind. Bei den Offizieren beträgt diese Vorlaufzeit oftmals bis zu vier Jahren, in denen sie auf Regierungskosten bezahlt, ernährt, gekleidet und untergebracht werden müssen.

Söldner - meistens erfahrene Ex-Militärs - stellen da eine zumindest überlegenswerte Alternative dar. Obwohl nicht billig, kann man sie nach Hause schicken, wenn der Konflikt vorüber ist, und sie bekommen auch keine der vielen Zusatzleistungen, auf die Berufssoldaten als Staatsbedienstete Anspruch haben.

Des Weiteren werden moderne westliche Armeen oftmals von ihrer eigenen Bürokratie und von politischen Vorgaben eingeengt. Nicht so die privaten Sicherheitsunternehmen. Solange sie ihre Arbeit machen, bezahlt man sie - und schweigt. Sie scheinen also viel besser geeignet für bewaffnete Konflikte, die aus "keinem besonders guten Grund" begonnen wurden und die mit jedem Tag umstrittener werden.

Anders als reguläre Soldaten, die in der Armee sind, um ihrem Land zu dienen (freiwillig oder unfreiwillig), sind Sicherheitsdienstleister dort, wo sie sind, um Geld zu verdienen (und nicht weil ein Politiker sie hingeschickt hat). Werden sie getötet, gibt es keine Särge, die heimlich zurückgebracht und keine Familien, die offiziell getröstet werden müssen. So starben, seit Präsident Bush das Ende des Irak-Krieges verkündet hat, im Irak schätzungsweise mindestens 400 Sicherheitsdienstleister bei Bombenanschlägen, Feuerüberfällen und Unfällen.

Die Vorteile für die Auftraggeber - in den meisten Fällen Staaten oder internationale Konzerne - liegen auf der Hand: - es gibt keine diplomatischen Verwicklungen; - eigene Verlustzahlen werden verschleiert; - der Einsatz kann kostengünstiger als der Einsatz eigener Streitkräfte sein.

Die Angehörigen der privaten Militärfirmen sind aus völkerrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht (militärisch) uniformiert und gelten nach der Genfer Konvention als Zivilisten. Eine aktive Teilnahme an "Feindseligkeiten" ist ihnen verboten, allerdings sind die Grenzen zwischen Sicherheitsmission und Kampfgeschehen oft fließend. Die Mitarbeiter der privaten Militärfirmen sind aber genauso an die Prinzipien der Genfer Abkommen gebunden wie Soldaten. Im Falle eines Verstoßes ist es in der Praxis allerdings schwieriger, sie zur Rechenschaft zu ziehen. Private Militär- und Sicherheitsfirmen bewegen sich anscheinend in einer (völker)rechtlichen Grauzone. So kommen immer wieder Fälle von Drogen- und Diamantenschmuggel sowie Waffen- und Menschenhandel ans Licht, bei denen diese privaten Firmen im Konfliktgebiet mitverdient haben.

Söldnerfirmen?

Private Militär- und Sicherheitsunternehmen (Private Military Companies - PMC), geringschätzig auch als Söldnerfirmen bezeichnet, sind Wirtschaftsunternehmen, die aus Zivilisten bestehen und von einem Staat oder einer Firma beauftragt werden, - an einem Krieg unterstützend als Nicht-Kombattanten teilzunehmen oder - in Kriegs- oder Krisengebieten bestimmte riskante Aufgaben (z. B. Personen- oder Objektschutz) zu erfüllen (Militärdienstleistungen).

Die gesamte Ausstattung (Waffen, Fahrzeuge, Funktechnik), die Organisation (Nachschub, Befehlskette) und die Ausbildung werden in der Regel durch die Unternehmen selbst besorgt.

Vereinfacht dargestellt gib es vier Arten der Dienstleistung: - Am weitesten vom tatsächlichen Kampfgeschehen sind jene privaten Vertragsnehmer entfernt, die logistische Aufgaben wie Kommunikation, Transport, Instandsetzung, Verpflegung und Camp-Infrastruktur übernehmen.

- Eine weitere Gruppe bilden Beratungsfirmen, die Staaten bei Reformen am Sicherheitssektor oder bei einer Restrukturierung der Streitkräfte unterstützen. Dies inkludiert oftmals auch strategische und taktische Beratung sowie die Ausbildung von Soldaten.

- Die dritte Kategorie umfasst Sicherheitsfirmen, die auf den bewaffneten Objekt- und Personenschutz in Konfliktgebieten spezialisiert sind. Sie schützen öffentliche Einrichtungen, Industrieanlagen und Geschäftsgebäude, Politiker, Diplomaten und Privatleute, aber auch humanitäre Hilfsorganisationen, und - wie in Bosnien - sogar militärische Objekte. Mitarbeiter dieser Firmen tragen ein erhebliches Risiko, in Kampfhandlungen verwickelt zu werden, wenn sie in räumlicher Nähe zu diesen ihre Aufträge auszuführen haben.

- Die momentan kleinste Gruppe stellen jene Firmen, die klassischen Söldneraufgaben, wie der Begleitung und Durchführung militärischer Kampfeinsätze, nachkommen.

Zahlreiche Anbieter

ACS Defense, AD Consultancy, Aegis Defence Services Ltd, AKE Limited, AirScan Inc., Alpha Five, AMA Associates Ltd, ArmorGroup International Ltd., Beni Tal, Blackwater Security Company, Combat Force, Combat Support Associates, Control Risks Group, Corporate Trading Intl, Cubic Defense Applications, Custer Battles, Defence Systems Ltd., Diligence Middle East, DynCorp International, Erinys Iraq Limited, Genric, Global Development Four Ltd., Global Marine Security Systems Company, Global Risk International, Global Risk Strategies, Group 4 Falck A/S, Gurkha Security Guards, Halliburton, Hill and Associates, Ltd., Honey Badger Arms and Ammo, ICI of Oregon, ICP Group Ltd., ISI Group, Investments Surveys, Jardine Securicor Gurkha Services, Joseph Patrick International, Kas Enterprises, Longreach Security, Main Street Supply, Meteoric Tactical Solutions, Meyer & Associates, Military Professional Resources Inc., Northbridge Services Group Ltd., Olive Security Ltd., Omega Support Ltd., Optimal Solution Services, O’Gara-Hess & Eisenhardt, Overseas Security & Strategic Information, Inc., PAE, Parasec Strategic Concept, RamOPS Risk Management Group, Sandline International, Saracen International, Securicor Hong Kong, Shield Security, Special Project Service Ltd., Strategic Consulting International, Sumer International Security Iraq, The Steele Foundation, Triple Canopy Inc., Vinnell Corporation, Wade-Boyd and Associates LLC u. a. (Quelle: Global Security)

Aus der Sicht des Völkerrechts

Söldner gelten nach dem Kriegsvölkerrecht nicht als Kombattanten und haben daher keinen Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus (vgl. Art. 47 Abs. 1 I. Zusatzprotokoll 1977 zu den Genfer Abkommen aus 1949). Gefangene Söldner sind demnach als Zivilisten zu behandeln, die illegal an einem bewaffneten Konflikt teilgenommen haben. Dafür können sie nach nationalem Recht schwer bestraft werden. Die Mitarbeiter privater Militär- und Sicherheitsfirmen stehen demnach bei Einsätzen in bewaffneten Konflikten in einem besonderen Spannungsfeld und laufen Gefahr, das Völkerrecht zu verletzen, wenn ihr Einsatz "eskaliert".

Der Begriff "Söldner" ist jedoch gemäß Artikel 47 I. Zusatzprotokoll (Wortlaut siehe Teil I dieses Beitrages, TD Heft 5/2006) so eng gefasst, dass er auf Sicherheitsdienstleister juristisch nicht generell anwendbar ist. Die konkrete Rechtsposition der Mitarbeiter privater Militär- und Sicherheitsfirmen gegenüber dem Auftraggeber richtet sich allein nach dem Vertragsinhalt. Sie sind Zivilisten und als solche durch das IV. Genfer Abkommen aus 1949 und das I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen völkerrechtlich grundsätzlich geschützt. Abhängig von ihrem Auftrag, ihrer funktionellen Verbindung zu den Streitkräften und einer möglichen physischen Nähe zum Kampfgeschehen, können sie aber einem deutlich erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen fallen sie auch unter den völkerrechtlichen Begriff "Heeresgefolge" (siehe Kasten rechts). Nach dem humanitären Völkerrecht hindert die Anwesenheit von Zivilpersonen und Heeresgefolge in einer militärischen Einrichtung, die ein legitimes militärisches Ziel darstellt, den Gegner nicht zwingend daran, diese Einrichtung anzugreifen.

Ob eine Person unmittelbar an Kampfhandlungen teilnimmt, ist nicht immer einfach zu beurteilen (schon gar nicht, wenn sie als "Zivilist" eine Art Uniform trägt). Bedient sie eine Waffe oder ein Waffensystem, ist das noch relativ klar, doch was ist, wenn sie eine Computerattacke im Rahmen der so genannten "Information Warfare" programmiert?

Von solchen Situationen sind jene Einsätze zu unterscheiden, in denen private "Militärkräfte" auf Grundlage eines individuellen Notwehr- und Nothilferechts von ihren Waffen Gebrauch machen, um sich oder andere gegen einen rechtswidrigen Angriff eines Dritten zu verteidigen. Da Angriffe auf zivile Objekte und Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes im Allgemeinen verboten sind, ist der Schutz von Privatpersonen, Unternehmen, Hilfsorganisationen und ziviler Infrastruktur durch private Militär- und Sicherheitsfirmen grundsätzlich durch das Notwehr- und Nothilferecht gedeckt.

Anders verhält es sich aber, wenn Private damit beauftragt sind, militärische Objekte im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu schützen, da diese Objekte legitime militärische Ziele für die Gegenseite sein können.

Nehmen Private an der Verteidigung solcher Ziele teil, können sie sich nicht auf ein Notwehr- oder Nothilferecht berufen. Sie werden zu illegitimen Kombattanten mit allen völkerrechtlichen und nationalen strafrechtlichen Konsequenzen.

Im Rahmen einer durch den UN-Sicherheitsrat mandatierten "Friedensunterstützenden Operation" sind diese Rechte jedoch nicht beschränkt, da es sich bei einzelnen Gewalthandlungen gegen die Friedenstruppen und deren Infrastruktur grundsätzlich nicht um bewaffnete Konflikte im Sinne des humanitären Völkerrechts handelt, sondern um illegale Handlungen, die als Verstöße gegen das Völkerrecht und das jeweils geltende nationale Recht vor Ort geahndet werden.

Österreichisches Strafgesetzbuch

§ 320 Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte (1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien 1. eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet, 2. ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt, 3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, 4. für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder 5. unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen 1. ein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, 2. ein Beschluss aufgrund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union, 3. ein Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder 4. eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation durchgeführt wird.

§ 279 Bewaffnete Verbindungen (1) Wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder sonst zum Kampf ausbildet oder die Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.

§ 257 Begünstigung feindlicher Streitkräfte (1) Ein Österreicher, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen die Republik Österreich Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft oder dem Österreichischen Bundesheer einen Nachteil zufügt. Ausländer sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie die Tat begehen, während sie sich im Inland befinden.

Österreichisches Staatsbürgerschaftsgesetz

§ 32 Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt.

Rechtsfolgen

In Österreich hat es, wie in vielen anderen Ländern auch, für Staatsangehörige gesetzliche Konsequenzen, wenn sie für ein anderes Land Kriegsdienst leisten (siehe oben). Dazu zählt auch der Dienst in der Fremdenlegion. Personen, die nach einem Söldnerdienst auf dem Balkan wieder in die Heimat kamen, fanden sich vor dem Strafgericht wieder. Manche von ihnen erhielten Haftstrafen.

Der rechtliche Status von zivilen Arbeitern, besonders Logistikkräften und Technikern, die bei militärischen Einheiten dienen, ist nicht immer einfach zu bestimmen.

Der Standpunkt, dass sie funktional als Söldner zu betrachten sind, da sie bei militärischen Operationen helfen, obwohl sie nicht selbst Waffen auf den Feind abfeuern, ist rechtlich jedenfalls nicht immer haltbar. Ein Blick in das Österreichische Strafgesetzbuch ist deshalb von Nutzen.

Abgrenzung Söldner - Sicherheitsdienstleister

Die Kernfrage ist jedoch, was ein Sicherheitsdienstleister nun genau ist. Klar ist, dass die im Irak tätigen Sicherheitsdienstleister mit den Wachmännern österreichischer Einkaufspassagen oder mit Parkraumüberwachern nicht vergleichbar sind. Aber macht sie das bereits zu Söldnern? Das Grundproblem der Definition von Söldnern ist durch die Genfer Abkommen bis hin zu den Definitionen der ehemaligen Organisation for African Unity oder der UN-Konvention gegen das Söldnertum (International Convention against the Recruitment, Use, Financing and Training of Mercenaries) nur scheinbar gelöst. Überspitzt hat das jemand so formuliert: "Any mercenary who cannot exclude himself from this definition deserves to be shot - and his lawyer with him." Da kaum einer der Angehörigen einer Sicherheitsfirma die Kriterien des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen und der Söldnerkonventionen formal erfüllt, ist die Bezeichnung Söldner zumindest irreführend. Da bisher keine rechtlich gültige und durchsetzbare Definition von Sicherheitsdienstleistern existiert, fehlt auch ein international gültiger Rechtsrahmen.

Eine Möglichkeit der Unterscheidung von Söldnern und Nicht-Söldnern ist die Analyse der übernommenen Funktion. Die Übernahme von Funktionen des Militärs sowie aller Unterstützungsfunktionen klassifiziert Firmen als "Militärfirmen" (Firmenangehörige gelten demnach als Söldner), wobei hier noch zwischen offensiver und defensiver Ausrichtung unterschieden werden kann. Nicht als Söldner gelten private Sicherheitsunternehmen, die nur Funktionen übernehmen, die originär von der Polizei erbracht werden.

Die Schwäche des irakischen Staates samt seiner Justiz, die dafür vor Ort primär zuständig wäre und zur rechtlichen Weiterentwicklung auf diesem Sektor einiges beitragen könnte, ist jedoch ein Mitgrund für die Anwesenheit dieser Unternehmen.

Nach der Auflösung der irakischen Übergangsregierung kam es beispielsweise 2005 zu Problemen, weil irakische Beamte fehlende Unterlagen und überhöhte Preise monierten und den Sicherheitsfirmen kein Geld mehr überwiesen. Eine Firma, die den Schutz des Flughafens in Bagdad übernommen hatte, reagierte darauf mit Arbeitsniederlegung.

Dass private Sicherheitsdienstleister an kritischen Punkten der Infrastruktur, wie dem Flughafen von Bagdad, gleichsam "in den Streik treten" können, zeigt, welche Gefahren in der Privatisierung von Sicherheit liegen. Eine Firma kann die Arbeit niederlegen, sich aus dem Vertrag zurückziehen usw., ohne dass sie gezwungen werden kann, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Bei regulären Soldaten ist dies grundlegend anders - trotz aller ebenfalls existierenden Probleme.

Auch bei den tatsächlich erbrachten Leistungen der Militär- und Sicherheitsfirmen sollte stets hinterfragt werden, ob diese Leistungen tatsächlich (qualitativ) besser sind als die herkömmlicher Truppen, und ob die Kosten tatsächlich weit geringer sind als die regulärer Soldaten.

Heeresgefolge

Für die Zuordnung einer Person zum Heeresgefolge sind nach dem humanitären Völkerrecht folgende Voraussetzungen entscheidend: Die betreffende Person darf - trotz der sachbezogenen Nähe der für die Streitkräfte ausgeführten Tätigkeiten - den Streitkräften nicht unmittelbar angehören/bzw. in diese eingegliedert sein, und die betreffende Person muss durch die Streitkräfte zur Ausführung ihrer Tätigkeiten ermächtigt und mit einem Ausweis versehen sein.

Gemäß Art 43 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Zusatzprotokoll I), BGBl Nr. 527/1982, bestehen die Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei aus der Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist. Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (ausgenommen Sanitäts- und Seelsorgepersonal) sind Kombattanten, das heißt berechtigt, unmittelbar an den Feindseligkeiten teilzunehmen (Art. 43 Abs. 2 ZP I).

Aus dieser Definition, die ausdrücklich nur das Sanitäts- und Seelsorgepersonal vom Kombattantenstatus ausnimmt, folgt, dass auch eine Zivilperson, die in die Streitkräfte eingegliedert ist, zum Angehörigen der Streitkräfte und damit im Fall eines bewaffneten Konflikts ein Kombattant für die Dauer der Feindseligkeiten wird, gleichgültig, ob sie am Kampf teilnimmt oder nicht oder ob sie bewaffnet ist oder nicht. Wird diese Person verwundet, krank oder schiffbrüchig, genießt sie den Schutz der Verwundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen und im Fall der Gefangennahme den Kriegsgefangenenstatus nach dem humanitären Völkerrecht.

Die Zugehörigkeit einer Person zu den Streitkräften ergibt sich nicht aus ihrer Tätigkeit bzw. aus dem sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang, in dem diese Tätigkeit zu jener der Streitkräfte steht, sondern allein aus deren Einteilung in die Streitkräfte, die auf einer entsprechenden Organisationsentscheidung des betreffenden Staates beruht. Der Staat bestimmt die Organisation seiner bewaffneten Macht selbst. Das Völkerrecht nimmt auf diese staatliche Entscheidung lediglich Bezug.

Keinesfalls bedeutet dies aber, dass dieser "nicht bewaffnete Kombattant", der in ziviler Kleidung seinen Dienst versieht, den gleichen völkerrechtlichen Schutz genießt, wie eine Zivilperson. Vielmehr ist ausdrücklich hervorzuheben, dass auch nicht bewaffnete und nicht uniformierte Kombattanten für den Gegner legitime militärische Ziele darstellen können, auch wenn sie nicht direkt an den Kampfhandlungen teilnehmen oder diese unterstützen. Als Kombattanten haben sie bei Gefangennahme jedenfalls Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus.

Private Sicherheitsdienstleister - eine Alternative?

Sind private Sicherheitsdienstleister nun tatsächlich eine attraktive Alternative zu regulären Truppen für internationale Krisenbewältigungseinsätze? Unbestreitbar entstand während der letzten Jahre ein internationaler Markt für private Sicherheits- und Militärleistungen, der ein enormes Wachstum verzeichnet. Immer mehr Staaten beauftragen Unternehmen mit der Unterstützung ihrer Streitkräfte, insbesondere bei Auslandseinsätzen im Rahmen bewaffneter Konflikte oder in deren Folge. Allerdings birgt die Beteiligung nichtstaatlicher Akteure vor allem bei der Austragung bewaffneter Konflikte hohe Risiken. Dazu zählen nicht nur mögliche Auswirkungen auf die Sicherheit der vom Konflikt betroffenen Staaten und Regionen, sondern, wie schon vorstehend ausgeführt, auch eine Gefährdung der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Rechtsgüter.

Trotz aller Kritik an bestehenden Mängeln sowie an der prinzipiellen Idee einer privatisierten Sicherheit sei jedoch erinnert, dass die Situation in Krisengebieten auch ohne private Sicherheitsdienstleister oft mehr als mangelhaft ist. Dass Länder der Dritten Welt ihre Truppen in Blauhelmeinsätze schicken, während die Industrieländer dafür bezahlen, macht die Ablehnung privater Sicherheitskräfte scheinheilig. Die Truppen der Entwicklungsländer werden demnach von Industrieländern indirekt dafür bezahlt, in Krisengebieten ihre Haut zu Markte zu tragen. Sicherheit wird also auch hier erworben - Staaten bezahlen Staaten für Leistungen, die sie nicht selbst erbringen wollen.

Beispiel "Sandline"

Friedenseinsätze der Vereinten Nationen sind fallweise bürokratisch und schwerfällig, haben eine lange Vorlaufzeit und kommen vermutlich teurer als die Tätigkeit privater Militärfirmen - wie zum Beispiel in Sierra Leone. In der Literatur findet sich dazu u. a. folgende Gegenüberstellung: Die Friedensmission der UNO kostete für 1999 rund 600 Millionen Dollar, der Einsatz von "Sandline", einer Militärfirma, pro Jahr nur einen Bruchteil davon. Noch beeindruckender ist die Zeit, die für die Vorbereitung der Operation veranschlagt wurde. Die von der Privatfirma veranschlagten 30 Tage verhalten sich zum Tempo der UNO wie das Rennpferd zum Haflinger - und bei humanitären Einsätzen ist Zeit wirklich von Bedeutung.

Der Faktor Zeit ist auch für den Einsatz von NATO und EU-Krisenreaktionskräften entscheidend. Die im Sommer des Jahres 2003 gemachten Erfahrungen während der EU-Operation "Artemis" im Kongo/Afrika sind deshalb in die diesbezüglichen Überlegungen eingeflossen und haben zur Planung von rasch verlegbaren regulären Einheiten der Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten geführt - die so genannten "EU Battle Groups" (siehe Kasten) in der Stärke von jeweils etwa 1 500 Soldaten. Diese sollen weit außerhalb Europas, mit Schwerpunkt in Afrika (aber auch anderswo), in Konflikte eingreifen können und die Lage stabilisieren, bis ausreichende Militärkräfte - UN-Friedenstruppen oder Streitkräfte anderer Organisationen - zur Bereinigung der Situation eingetroffen sind.

Fehlende Antworten

Es fehlen ehrliche Antworten auf die politische Frage, ob etwas und vor allem was und wer dem anscheinend aus der Mode kommenden Prinzip der Souveränität der Staaten geopfert werden soll. Souveränität und das damit verbundene Recht zum Waffeneinsatz, um beispielsweise im Rahmen von UN-Friedenseinsätzen humanitären Krisen wirkungsvoll zu begegnen, ist nämlich nicht nur ein Recht, sondern auch eine moralische Pflicht der Regierungen. Der Bürger muss das Gewaltmonopol des Staates (und damit den Staat) nur achten, wenn er dafür auch vom Staat geschützt wird. Dies gilt nicht nur für die innere, sondern auch für die äußere Sicherheit. Angesichts einer Welt, in der sich Regierungen - auch bewusst - ihrer Verantwortung zu entziehen scheinen, kann die privatisierte Sicherheit ein Weg sein, überhaupt erst einmal für Sicherheit zu sorgen. Wenn Bürgerkriege nicht durch Staaten beendet werden, obwohl dies bei manchen davon relativ leicht wäre, entfällt auch die Berechtigung, zur Beteiligung privater Sicherheitsfirmen in humanitären Missionen moralisierend "Pfui!" zu sagen.

Problem Privatisierung von Sicherheit

Prinzipiell ist jedoch die Privatisierung von Sicherheit problematisch. Abgesehen von den bisherigen Schwierigkeiten mit privaten Sicherheits- und Militärfirmen kann die Privatisierung der Sicherheit zu einer Abkehr vom staatlichen Gewaltmonopol führen, sowohl im Bereich der inneren wie auch der äußeren Sicherheit. Theoretisch könnte das in einen Zustand gewaltsamer Konfliktaustragung nach dem Motto "jeder gegen jeden" münden.

Der "große Krieg" scheint sich aus den derzeitigen Bedrohungsszenarien - zumindest momentan - verabschiedet zu haben, der Frieden wird nun meist durch ethnische Konflikte, Streit um schwindende Ressourcen, Bürgerkriege und Terrorismus bedroht. Die Vereinten Nationen waren oft nicht in der Lage, einzugreifen. Entweder hinderte sie ein Veto im Sicherheitsrat oder sie waren aufgrund divergierender Interessen der Mitgliedstaaten dazu politisch unfähig. Griffen sie dennoch ein, waren ihre Truppen oft zu schwerfällig und zu teuer.

So verwunderte es nicht, als Kofi Annan angesichts der Tragödie in Ruanda Ende des 20. Jahrhunderts öffentlich sinnierte: "Als wir erfahrene Soldaten brauchten, um die Kämpfer von den Flüchtlingen in den ruandischen Flüchtlingslagern in Goma zu trennen, zog ich auch die Möglichkeit in Betracht, eine Privatfirma zu beauftragen. Aber die Welt ist wahrscheinlich noch nicht bereit, den Frieden zu privatisieren." Wahrscheinlich ist die Welt dazu tatsächlich noch nicht bereit, aber die großen internationalen Konzerne haben längst damit angefangen. Und da in der so genannten Ersten Welt die Bereitschaft schwindet, Soldaten oder gar Wehrpflichtige - die Basis jeder demokratischen Armee - in die Konfliktregionen der Dritten Welt zu schicken, scheint man hier zumindest bereit zu sein, es geschehen zu lassen und so zu tun, als wisse man nichts davon.

EU Battle Groups

Der Rat der EU hat beschlossen, 15 mobile Kampftruppen zu bilden, so genannte "EU Battle Groups". Diese EU Battle Groups sind hochmobile, oft multinationale militärische Verbände, die im Zuge der Gemeinsamen Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) aufgestellt wurden und werden. Diese hochmobilen Verbände sollen aus jeweils 1 500 Soldaten bestehen und innerhalb einer kurzen Zeitspanne von 10 bis 15 Tagen zur Krisenintervention zur Verfügung stehen. Geplant ist, dass die Klein-Kampftruppen in einer Entfernung von maximal 6 000 km bis zu vier Monate lang den Einsatz größerer Truppen vorbereiten. Ihre volle Einsatzfähigkeit ist für 2007 geplant.

Auf einen Blick

Die Privatisierung von Sicherheits- und Militäraufgaben berührt eine Fülle unterschiedlicher Rechtsmaterien. Militärische Aufgaben lassen sich jedoch - im Unterschied zu schlichten Sicherheitsdiensten - nicht ohne weiteres "outsourcen" und dem privaten Sektor übertragen.

Dennoch wird das Österreichische Bundesheer im Rahmen internationaler Friedenseinsätze auch weiterhin mit privaten Kräften zusammenarbeiten müssen, die von verbündeten Staaten zur Unterstützung eigener Truppenkontingente eingesetzt werden. Es ist möglich, dass man bei solchen Einsätzen auch auf nichtstaatliche Akteure trifft, die sich im Auftrag einer Konfliktpartei professionell an den Auseinandersetzungen beteiligen.

Eventuell könnte auch das Bundesheer selbst private Unternehmen zur eigenen logistischen Unterstützung vertraglich verpflichten.

Deshalb ist ein klares Verständnis des Status privater Sicherheits- und Militärkräfte nach dem humanitären Völkerrecht und dem nationalen Recht erforderlich. Vor allem muss klar sein, welchen Regeln sie unterliegen, welchen rechtlichen Schutz sie genießen und mit welchen Konsequenzen sie zu rechnen haben.

___________________________________ ___________________________________ Autor: Oberst dIntD Mag. Dr. jur. Michael Pesendorfer, Jahrgang 1961. Berufsoffiziersausbildung, in weiterer Folge Zugskommandant, Kompaniekommandant und S3 beim Jägerbataillon 26 in Spittal/Drau; Studium der Rechtswissenschaften in Salzburg; Gerichts- und Anwaltspraxis in Klagenfurt. 1996 bis 2001 Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Burgenland. 1998 bis 1999 Chief of Finance der European Union Monitor Mission in Sarajewo; 1999 Rechtsberater des Österreichischen Humanitären Kontingentes in Albanien; 2001 bis 2003 Rechtsberater im Militärstab der Europäischen Union in Brüssel; Frühjahr 2003 Rechtsberater im Hauptquartier der EU-Kräfte in Mazedonien. Seit September 2003 Rechtsberater im Kommando der 7. Jägerbrigade in Klagenfurt. 2004 bis 2006 Chief Legal Adviser im Hauptquartier der EU-Kräfte in Sarajewo.

Literatur und Quellen:

Azzellini, Kanzleiter; Das Unternehmen Krieg. Paramilitärs, Warlords und Privatarmeen als Akteure der Neuen Kriegsordnung. Berlin 2003.

Balor; Manual of the mercenary soldier. A guide to mercenary war, money and adventure. New York 1988.

Ceppi, Heininge; Söldner - Ein Beruf mit Zukunft. Reportage, Schweiz 2004.

Creveld; Die Unverantwortlichen. In "Die Welt" 2004.

Kilb; Helm auf zum Profit. In "Frankfurter Allgemeine Zeitung" 2006.

Schaller; Private Sicherheits- und Militärfirmen in bewaffneten Konflikten. Stiftung Wissenschaft und Politik. Berlin 2005.

Shearer; Private armies and military intervention. Oxford University Press, Oxford 1998.

Singer; Die Kriegs-AGs. Über den Aufstieg der privaten Militärfirmen. Frankfurt am Main 2006.

Spicer; An unorthodox soldier. Peace and war and the Sandline Affair. Edinburgh 2003.

Thomson; Mercenaries, Pirates, and Sovereigns: State-Building and Extraterritorial Violence in Early Modern Europe. Princeton 1994.

Waldvogel; Neue Kriege, neue Söldner. Private Militärfirmen und globale Interventionsstrategien. Blätter für deutsche und internationale Politik, Jg. 50, Heft 3 2005.

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