Die Auskunftspflicht
Jeder Bürger hat ein Recht auf Auskunftserteilung durch die Verwaltung, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Gesetzliche Grundlage dafür bilden die BVG- Novelle und das Auskunftspflichtgesetz (APG) aus den Jahre 1987. Nach dem APG kann jedermann Auskunftsbegehren mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich oder fernschriftlich stellen. Das APG gilt nicht, wenn in anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten angeordnet sind (z.B. Datenschutzgesetz, Bundesabgabenordnung).Auskunft
Die Auskunft ist eine Wissenserklärung über zur Zeit der Anfrage bekannte Tatsachen. Sie ist das Ergebnis eines abgeschlossenen Willensbildungsprozesses und somit keine Mitteilung von Meinungen, Auffassungen oder Mutmaßungen.Auskunftserteilung beim Bundesheer
Die Auskunft über Angelegenheiten des eigenen Wikungsbereiches werden in der Zentralstelle durch die einzelnen Organisationseinheiten selbst erteilt.In anderen Angelegenheiten, wenn diese z.B. über den Bereich einer Sektion hinausgehen, liegt die Zuständigkeit bei der Präsidialabteilung A, bei der die Agenden des APG angesiedelt sind.
Im nachgeordneten Bereich sind als Auskunftsstellen für die Einheit der Einheitskommandant, für Truppen- und Heereskörper jeweils die mit der Öffentlichkeitsarbeit oder zur Auskunftserteilung vom Kommandanten oder Leiter betrauten Bediensteten bestimmt.
Den Kommandanten bleibt es natürlich unbenommen, sich Auskunftserteilungen über bestimmte Angelegenheiten vozubehalten.
Zentrale Auskunfts- und Bürgerservicestelle
Bei der Präsidialabteilung A eingerichtet, liegen die Hauptaufgaben dieser Dienststelle in der Vollziehung des Auskunftspflichtgesetzes und in den Aufgaben des Bürgerdienstes.Als Bürgerservicestelle ist sie in erster Linie die zentrale Anlaufstelle des Ressorts für Informationserteilung, Beratung und Hilfestellung. Dabei soll - wo immer dies möglich ist - unbürokratisch bei der Lösung von Einzelproblemen geholfen werden.
Grenzen der Auskunftsverpflichtung
Auskünfte sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches und nur in einem solchen Umfang zu erteilen, als die Besorgungen der übrigen Verwaltungsaufgaben dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Wie bereits erwähnt ergeben sich auch Einschränkungen, wenn der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (durch eigenen Erlaß beim BMLV geregelt). Bei mutwilligen Auskunftsbegehren kann die Auskunft verweigert werden. Zu beachten wäre, dass bei der Auskunftserteilung das Amtshaftungsgesetz Anwendung findet. Der Bund haftet demnach für einen Schaden, der durch eine rechtswidrige, schuldhafte Auskunftserteilung, Verzögerung oder Verweigerung, zugefügt wird. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist daher der betreffende Bedienstete gegenüber dem Bund rückersatzpflichtig.Ablauf und Verfahren
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Aus-kunftswerber darüber zu verständigen. Der Auskunft als solches kommt keine Rechtskraftwirkung zu (kein Bescheid). Weiters sind für die Auskunftserteilung verfahrensrechtliche Bestimmungen, insbesondere das AVG, nicht anwendbar. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Auskunft.Im Gegensatz zur Auskunftserteilung kann die Verweigerung einer Auskunft ein Verwaltungsverfahren ergeben. Das APG bestimmt nämlich, dass bei Nichterteilung einer Auskunft, auf gesonderten Antrag, darüber ein Bescheid zu erlassen ist.
Für den nachgeordneten Bereich hat ein solches Verfahren (nach dem AVG) das zuständige Militärkommando durchzuführen. Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller Berufung erheben, über die das BMLV/PräsA in zweiter Instanz entscheidet. Für den Bereich der Zentralstelle und die unmittelbar nachgeordneten Kommanden und Dienststellen ist die
PräsA als einzige Instanz zur Bescheiderlassung zuständig. Der Großteil der Auskunftsbegehren wird in der Praxis problemlos erledigt. Durch das APG wurde letztendlich eine Verrechtlichung der Auskunftsverhältnisse und damit ein erheblicher Gewinn an Rechtssicherheit erreicht.
ADir Bruno BLAUENSTEINER, Präs A