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Soldaten und Waffenbesitz

Grundsätzlich sind bei diesem Thema zwei Bereiche zu unterscheiden:
- Der Milizsoldat und seine Bewaffnung, die er von seinem Kommando zur Verwahrung gemäß § 43 des Wehrgesetzes mitbekommen hat und
- Der Milizsoldat und seine persönlichen privaten Waffen.

Definition Waffe

Um klarzustellen, worum es geht, ist der Begriff Waffe, wie ihn das Waffengesetz definiert, zu erläutern, bzw. festzustellen, für welche Waffen ein waffenrechtliches Dokument für den privaten Bereich erforderlich ist.
Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, definiert den Begriff Waffen wie folgt:
"Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, erstens die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder zweitens bei der Jagd oder beim Schießsport durch Abgabe von Schüssen verwendet zu werden".
Darunter sind neben privaten Schußwaffen alle Arten der Hieb-, Stich- oder Stoßwaffen, Schleudern, fernöstliche Nahkampfwaffen und Tränengasselbstverteidigungswaffen (darunter sind in der Regel Dosen aus Leichtmetall oder Kunststoff zu verstehen, aus den ein Reizstoff - zumeist ein tränengashältiges Gemisch - versprüht werden kann) zu verstehen.
Als Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist, beschrieben.

Genehmigungspflichtige Schußwaffen

Genehmigungspflichtig sind Schußwaffen (in der Hauptsache Pistolen und Revolver), verbotene Waffen bzw. Kriegsmaterial. Dafür gibt es eine Reihe von Berechtigungen zum Erwerb, Besitz bzw. Führen, die der Milizsoldat in der Regel (ausgenommen Kriegsmaterial) bei der für ihn zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeidirektion beantragen muß.
Das sind Waffenbesitzkarte, Waffenpaß, EU-Feuerwaffenpaß etc. Auf Grund dieser Berechtigungen darf der Milizsoldat privat eine Waffe (Pistole, Revolver) erwerben, besitzen bzw. führen, jedoch nicht in militärische Liegenschaften einbringen.
Diese Berechtigungen (auch Jagdkarten) sind, falls er die Waffe bei sich trägt, mitzuführen. Dies gilt für private Waffen. Der Waffenpaß, die Waffenbesitzkarte berechtigen auch zum Erwerb der zu diesen Waffen gehörigen Munition.

Dienstliche Waffen

Für dienstlich gelieferte Waffen bzw. für die, die der Milizsoldat zur Verwahrung mitübernommen hat und welche er befehlsgemäß auf Grund eines Einberufungsbefehles bzw. einer Anordnung des übenden Kommandos zum Dienst mitbringt, findet das Waffengesetz auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 1 Z 2 lit.a. des Waffengesetzes, wie zitiert, keine Anwendung.
Das heißt, der Milizsoldat, der sich befehlsgemäß mit seiner ihm zugeteilten Waffe zum befohlenen Orte begibt (in der Regel in Uniform), darf die Waffe (ungeladen) ohne irgendeine Bewilligung der Waffenbehörde bei sich haben und an dem angegebenen Ort befehlsgemäß benützen.
Als Berechtigung wird der Einberufungsbefehl bzw. die Festlegung des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos (siehe § 42 Abs. 3 des Wehrgesetzes), die dem Milizsoldaten schriftlich vorliegen sollte und mitzuführen ist, anzusehen sein.
Daher ist ein Umgang mit Waffen für Milizsoldaten im Rahmen der vom verantwortlichen Kommando zu treffenden Maßnahmen nicht verboten bzw. untersagt.

Mitnahme von Waffen in das Ausland

Hinsichtlich der Mitnahme von privaten Waffen, die der Milizsoldat auf Grund einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenpasses etc. in Staaten der EU bzw. in das Ausland anläßlich einer Reise bei sich hat, ist folgendes zu sagen:
Für das Mitnehmen von Schußwaffen (Mitnahme/Mitbringen, heißt persönlicher Transport von Schußwaffen und Munition während einer Reise) aus ÖSTERREICH in das Hoheitsgebiet anderer EU-Staaten und umgekehrt bedarf es eines auf konkrete Waffen abstellenden Dokumentes, des Europäischen Feuerwaffenpasses, der bei der zuständigen Waffenbehörde - siehe oben - anzusprechen ist. Auf grenzüberschreitenden Reisen darf eine Schußwaffen nur mitgenommen werden, wenn zusätzlich zum Europäischen Feuerwaffenpaß alle betroffenen Mitgliedstaaten ihre Genehmigung dazu erteilt haben. Sinngemäß gilt dies auch für die Mitnahme von Jagd- bzw. Sportwaffen und anderen Schußwaffen, ausgenommen Kriegsmaterial.
Das heißt, falls der Milizsoldat auf dem Landweg z. B. nach BELGIEN reist und seine Pistole oder andere Schußwaffen mitnehmen will, bedarf er einer Bewilligung der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und der belgischen Behörden sowie des angesprochenen Feuerwaffenpasses.
Geht die Reise in ein Land außerhalb der EU, so ist von demjenigen Land, in das er reist, die entsprechende Bewilligung einzuholen.

Schießen im Rahmen von Veranstaltungen

Im Rahmen von Veranstaltungen, die in den Bereich der Milizarbeit fallen, kann es dazu kommen, daß auch Personen, die keine Soldaten sind, mit Waffen schießen sollen oder dazu eingeladen worden sind. Hiezu ist zu bemerken, daß auf behördlich genehmigten Schießplätzen oder in einem Gebiet, das für das Schießen abgesperrt wurde, jedermann, soferne er mit dieser Waffe hantieren kann bzw. ihm beim Schießvorgang geholfen wird, mit überlassenen Waffen schießen darf.
Wir hoffen, mit diesen Ausführungen Unklarheiten beseitigt bzw. Vergessenes in Erinnerung gerufen zu haben.

Bgdr Dr. Peter Berlakovich, Recht B

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