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Ersatzzeiten kurz und bündig

Der Beitrag über die Pension in der Zeitschrift Miliz-Info Nr. 2/1998 hat zu vielen Rückfragen hinsichtlich Anrechenbarkeit von Ersatzzeiten geführt, weshalb wir in unserem heutigen Beitrag noch einmal näher auf dieses Thema eingehen.
Für alle ASVG-Versicherten sind die vielfältigen Bestimmungen nur ein Überblick, genaue Details bekommen Sie sicher bei Ihrer zuständigen Pensionsversicherungsanstalt.

Ersatzzeiten nach dem ASVG und ihre Berücksichtigung in der Pensionsversicherung

Auch Zeiten ohne Beitragsentrichtung zählen in der Pensionsversicherung für den
  • Pensionsanspruch (Wartezeit = Mindestzahl an Versicherungsmonaten) und die
  • Pensionshöhe (Pensionsprozente)
Es handelt sich um die sogenannten "Ersatzzeiten", also um Zeiten, die eine fehlende Beitragszeit (Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit) ersetzen. Es bedarf daher bei Vorliegen von Ersatzzeiten auch keiner freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung.
Besonderheit: Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten werden nur dann berücksichtigt, wenn dafür Beiträge entrichtet werden (Einkauf).

Gliederung der Ersatzzeiten

  • Ersatzzeiten allgemeiner Art
  • Ersatzzeiten aufgrund bestimmter Beschäftigungszeiten
  • Ersatzzeiten für Kindererziehung
  • Ersatzzeiten nach Einkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten

Ersatzzeiten allgemeiner Art

  • Arbeitslosengeldbezug ab 1. Jänner 1971
  • Bezug von Notstandshilfe ab 1. Jänner 1997
  • Sonderunterstützung
  • Krankengeldbezug ab 1. Jänner 1971
  • Wochengeldbezug
  • Übergangsgeldbezug (Rehabilitation)
  • Präsenz- oder Ausbildungsdienst
  • Zivildienst
  • Lehrverhältnis zwischen dem 1. Jänner 1939 und 31. Dezember 1955, soferne eine Anmeldung zur Pensionsversicherung unterblieb
  • Wehrdienst, Kriegsdienst, Gefangenschaft
  • Freiheitsbeschränkung durch Besatzungsmächte vor 1956
    Für die Anrechnung dieser wichtigsten Ersatzzeiten allgemeiner Art ist das Vorliegen einer anderen Versicherungszeit vorher bzw. nachher unbedingt erforderlich.

Ersatzzeiten aufgrund bestimmter Beschäftigungszeiten

- Zeiten einer versicherungslosen Beschäftigung vor dem 1. Jänner 1956 im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherer Wirksamkeit des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Pflichtversicherung begründet hätten.
- Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind, solange keine Versicherungspflicht bestand.
Diese Ersatzzeiten werden für den Pensionsanspruch in der vollen Dauer, für die Pensionshöhe mit 6 Monaten pro Kalenderjahr berücksichtigt.

Ersatzzeiten für Kindererziehung

Zeiten der Kindererziehung im Inland werden im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten nach der Geburt des Kindes (bei Übernahme der unentgeltlichen Pflege eines Kindes nach dem 31. Dezember 1987 die folgende Zeit der Kindererziehung) als Ersatzzeit berücksichtigt, wenn eine Beitragszeit vorangeht oder nachfolgt. Kindererziehungszeiten werden nur jener Person angerechnet, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
Liegt die Geburt (Adoption, Übernahme der unentgeltlichen Pflege) eines weiteren Kindes vor Ablauf der 48 Kalendermonate, enden die Ersatzzeiten für das ältere Kind mit der neuerlichen Geburt (Adoption, Übernahme der unentgeltlichen Pflege).
Für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Jänner 1956 muß zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes auch der Wohnsitz im Inland gelegen sein.
Den Kindererziehungszeiten im Inland stehen solche in EWR-Mitgliedstaaten ab 1994 gleich, wenn aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen ein Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft besteht.
Für die Pensionshöhe wirken sich im Jahr 1998 Kindererziehung pro Kind monatlich mit maximal ATS 482,10 (für 48 Kalendermonate) aus.

Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten

Die angeführten Schulzeiten gelten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistung nur dann als Versicherungszeit (Ersatzzeit), wenn dafür Beiträge entrichtet werden.
Ausnahme: Bei Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen werden die Schulzeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen beitragsfrei berücksichtigt.

Beiträge:
Die Höhe des zu leistenden Beitrages ist nach Art des
Schultyps unterschiedlich und beträgt:
Schule/Studium/Ausbildung Ausmaß der Anrechnung ab 1. Jänner 1998 Beitragshöhe pro Monat
mittlere Schule (z. B. Handels-, Fachschule) höchstens 2 Jahre
(pro Schuljahr 8 Monate)
ATS 3.192,00
höhere Schule
(z. B. Gymnasium, HAK)
höchstens 3 Jahre
(pro Schuljahr 8 Monate)
ATS 3.192,00
Hochschule
(z. B. Universität, Kunstakad.)
höchstens 12 Semester
(4 Monate/Semester)
ATS 6.384,00
vorgeschriebene
Ausbildung nach Hochschule
(z. B. Arzt, Rechtsanwalt)
höchstens 6 Jahre
(2/3 der Ausbildungszeit)
ATS 6.384,00
Die Beiträge können beim Finanzamt zur Gänze
als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Beitragsentrichtung kann
auch in Teilbeträgen erfolgen. Bei einer Unterbrechung der Zahlungen
ohne triftigen Grund wird die Beitragshöhe neu festgesetzt.
Wenn Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung das 40. Lebensjahr bereits
vollendet haben, erhöhen sich die Beiträge um einen nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen festgesetzten Faktor.

Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Antrag nach
Vollendung des
Erhöhungs-
faktor
Beitragshöhe
für Schulzeiten
Beitragshöhe für
Studien- und
Ausbildungszeiten
40.
1,12
3.575,00
7.150,10
45.
1,34
4.277,30
8.554,60
50.
1,66
5.298,30
10.597,40
55.
2,22
7.086,20
14.172,50
60.
2,34
7.469,30
14.938,60
Auswirkungen
Eingekaufte Schulzeiten zählen auf
- die Wartezeit sowie
- die erforderlichen 420 Versicherungsmonate bei einer vorzeitigen Alterspension
bei langer Versicherungsdauer (ab Jänner 1997 erfolgt eine stufenweise
Anhebung auf 450 Versicherungsmonate) und sind
- pensionssteigernd.

Übergangsbestimmungen
Aufgrund von Übergangsbestimmungen finden Schulzeiten
auch ohne Beitragsentrichtung für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
(Wartezeit, 420 Versicherungsmonate bei einer vorzeitigen Alterspension)
im folgenden Ausmaß Berücksichtigung:
Geburtsjahrgang
Anrechnung
Höchstausmaß der Anrechnung ohne Beitragsleistung
(in Monaten)
Männer
Frauen

mittlere Schule
höhere Schule
Hochschule u. Ausbildung
bis 1936
bis 1941
voll
16
24
48
1937
1942
zu 5/6
14
20
40
1938
1943
zu 2/3
11
16
32
1939
1944
zu 1/2
8
12
24
1940
1945
zu 1/3
6
8
16
1941
1946
zu 1/6
3
4
8
ab 1942
ab 1947

keine Anrechnung!

Prozentsätze für Pensionshöhe
Ersatzzeiten erhöhen die Bemessungsgrundlage Ihrer Pension,
wenn Ihnen Zeiten auf den vollen Versicherungszeitraum fehlen.
Im Einzelnen sind das derzeit folgende Prozentsätze:
Versicherungszeiten
Jahre
Monate
Prozentsatz
5
60
9,18
6
72
10,98
7
84
12,81
8
96
14,64
9
108
16,47
10
120
18,30
11
132
20,13
12
144
21,96
13
156
23,79
14
168
25,62
15
180
27,45
16
192
29,28
17
204
31,11
18
216
32,94
19
228
34,77
20
240
36,60
21
252
38,43
22
264
40,26
23
276
42,09
24
288
43,92
25
300
45,75
26
312
47,58
27
324
49,41
28
336
51,24
29
348
53,07
30
360
54,90
31
372
56,575
32
384
58,250
33
396
59,925
34
408
61,600
35
420
63,275
36
732
64,950
37
444
66,625
38
456
68,300
39
468
69,975
40
480
71,650
41
492
73,325
42
504
75,000
43
516
76,675
44
528
78,350
45
540
80,000

Alle Angaben wurden aus den aktuellen Broschüren der PVARB entnommen und zusammengefaßt. Weitere Informationen sind unter der Service-Telefonnummer 0660/5132 zum Ortstarif aus ganz Österreich erhältlich!

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