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Mobilmachungssystem

Das österreichische Bundesheer ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten und wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt.
In erster Linie werden Truppen der Friedensorganisation zum Einsatz kommen, die gemäß Heeresgliederung verfügbar sind. Erst bei Eskalation der Lage wird von der österreichischen Staatsführung entschieden, ob und in welcher Stärke auch Mobeinheiten oder Mobverbände, die vorwiegend aus Wehrpflichtige des Milizstandes bestehen und Kräfte dern Einsatzorganisation (=Mobilmachungsorganisation) sind, mittels Aufbietung verfügbar gemacht werden. Um im Bedrohungsfall rasch reagieren zu können, bedarf es daher schon in Friedenszeiten einer flexiblen Systematik, die einen effizienten Einsatz unseres Heeres sicherstellt.

System

Diese Systematik einer heeresextern und -intern vorzunehmenden Aufbau- und Ablauforganisation, des benötigten Entscheidungs- und Zeitbedarfes sowie der Einzelschritte, die zur Durchführung des Gesamtvorganges einer Mobilmachung erforderlich sind, wird als "Mobilmachungssystem" verstanden.

Teile dieses Systems sind:

Das "Aufbietungssystem", das allein jene Tätigkeiten und Einzelschritte umfaßt, die in der Folge zur konkreten Verfügbarmachung von Personal, Material und Leistungen aus dem zivilen Bereich für die Zwecke des Bundesheeres führen.
Mit dem Begriff "Aufbietung" wird der Gesamtvorgang der Auslösung einer Mobilmachung oder mobilmachungsähnlicher Maßnahmen, zum Beispiel von "außerordentlichen Übungen" (zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft), sowie der Einberufung von Personal und der Aufforderung zur Übergabe von Kraftfahrzeugen aus dem zivilen Bereich bezeichnet.

Das "Formierungssystem", das jene Tätigkeiten und Einzelschritte umfaßt, die in der Folge - mit dem mittels Aufbietung konkret verfügbar gemachten Personal, Material und den zu erbringenden Leistungen aus dem zivilen Bereich - zur Einnahme der Einsatzorganisation führen.
Jene Maßnahmen des Mobilmachungssystems, die zur Einnahme der Einsatzorganisation aufgebotener Einheiten und Verbände mit zum Präsenzdienst einberufenem Personal und aus dem Zivilbereich übergebenen Kraftfahrzeugen sowie weiterem Versorgungsgut führen, bezeichnet man als "Formierung". Diese unterteilt sich in einen Formierungvorlauf sowie in zwei Mobphasen und in den Formierungsabschluß. Mit diesem ist daher auch der Gesamtvorgang "Mobilmachung" für die aufgebotenen Einheiten/Verbände abgeschlossen.

Vorbedingungen für eine Mobilmachung

Vor den Mobilmachungsvorgängen ausgelöste Alarmierungen sind Vorbedingungen für einen friktionslosen Ablauf einer Mobilmachung. Es gibt zwei Alarmstufen und zwei Alarmzwecke.

  • Alarmstufe II/Alarmzweck A
    bedeutet, daß ein Einsatz mit Einheiten oder Verbänden der Friedensorganisation bevorsteht, wobei im Wege der Truppeneinteilung bestimmte militärische Kräfte zusammengefaßt werden können. Ein solcher Einsatz von Präsenzkräften der Friedensorganisation schließt allerdings eine Alarmierung derselben Kräfte mittels Alarmstufe II/Alarmzweck B und eine nachfolgende Mobilmachung für sie aus.

  • Bei Alarmstufe II/Alarmzweck B ist auch das Mobschlüsselpersonal (MSP) des Präsenzstandes (insbesondere Mobscheinbesitzer) von den Friedenstruppenkörpern und -dienststellen in Marsch zu setzen. Entsprechende begleitende Maßnahmen zur Vorbereitung des Eintreffens aufgebotener Kräfte an den Mobsammelorten bzw. von Leistungsgegenständen an den Kfz-Übergabeorten, sind damit verbunden.

Aufbietungsmöglichkeiten

Die Art der Aufbietung sowie die erforderlichen Kräfte werden der Staatsführung durch den Leiter des Leitungsstabes (den Generaltruppeninspektor) vorgeschlagen. Entsprechend dem Wehrgesetz 1990 ergeben sich hiezu folgende Möglichkeiten:

Aufbietung durch den Bundesminister:
  • bis 5000 Mann (Miliz- und Reservestand) zum Einsatzpräsenzdienst gemäß § 35(3) WG
  • bis 5000 Mann zum Aufschubpräsenzdienst gemäß § 39(2) WG
    Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst dürfen bei Aufbietung durch den Bundesminister die gemeinsame Aufbietungsstärke von 5000 Mann nicht überschreiten!
Ohne Stärkefestlegung bei:
  • Außerordentlichen Übungen gemäß § 35(4) WG
  • Einberufung meldepflichtiger Wehrpflichtiger gemäß § 17(6) WG
Aufbietung durch den Bundespräsidenten:
  • bei mehr als 5000 Mann Aufbietungsbedarf

Verfügungen

Die Auslösung der Mobilmachung sowie die Einberufung beorderter Wehrpflichtiger zum Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienst erfolgt mit Verfügung eines im Wehrgesetz angeführten Organes der Staatsführung (Bundesminister für Landesverteidigung oder Bundespräsident).
Diese Verfügungen sind Rechtsverordnungen und bedürfen daher zur Rechtskrafterlangung gemäß Wehrgesetz 1990, §65b der Kundmachung.
Die konkrete Einberufung der Wehrpflichtigen erfolgt grundsätzlich mit Zustellung der Einberufungsbefehle, kann jedoch aufgrund militärischer Erfordernisse auch über eine allgemeine Bekanntmachung erfolgen. Die vom Bundesminister für Landesverteidigung zu treffenden Verfügungen bedeuten eine wesentliche Verfahrensverkürzung, da sowohl Zeitbedarf als auch Entscheidungsgremien und Entscheidungsebenen reduziert werden.
Hinweis:
Erst nach gehöriger Kundmachung der Einberufungsverfügung dürfen Begleitmaßnahmen, z.B. fernmündliche Verständigungen einberufener Personen, gesetzt werden.

Einberufung über Anwendung des Aufbietungsystem

Jeder beorderte Milizsoldat erhält einen sogenannten "Bereitstellungsschein". Auf diesem sind diverse Bezugsmerkmale angeführt, die eine rasche, flexible, geordnete und auch verschlüsselte Aufbietung ermöglichen.
Neben dem Namen des Einberufenen, der Bezeichnung der Einheit und dem Sammelort, an dem die Mobeinheit formiert wird, ist in einem eigenen Bereich die "Mobkennung" angeführt.

Verschlüsselter Aufruf

Die Mobkennung besteht aus zwei- und dreistelligen aufgedruckten Mobkennzahlen in zwei rosarot unterlegten Feldern, sowie - in Einzelfällen - aus dem Wort "Mobschlüsselpersonal" in einem darunterliegenden blauen Feld.
Durch Bezug auf das Wort "Mobschlüsselpersonal" in diesem blauen Feld ist eine vorgestaffelte Mobilmachung dieses Personenkreises möglich. Das Mobschlüsselpersonal (MSP) ist für die Durchführung der Formierung besonders wichtig.
Die Zuordnung der Mobkennzahlen zu Einheiten/Verbänden der Einsatzorganisation erfolgt durch das BMLV entsprechend der aktuellen Planungen.
Unter Anführung dieser Mobkennungen wird bei einem größeren Aufbietungsumfang nicht allein der Zeit- und Textumfang verkürzt, sondern infolge dieses "verschlüsselten Aufrufes" auch eine gewisse Sicherheit des Durchführungsvorganges erreicht. Da die Einberufung mit allgemeiner Bekanntmachung (Kundmachung) in den Medien erfolgt, ist überaus wichtig, dass jeder beorderte Wehrpflichtige die ihm zugeordnete Mobkennung kennt.

Offener Aufruf

Für Kräfte, deren Aufbietung nicht über die Anwendung des Aufbietungssystems erfolgen muß, oder bei geringem Aufbietungsumfang erübrigt sich die Aufbietung über eine Mobkennung. Diese Kräfte werden mittels "offenen Aufrufes" aufgeboten. Darunter ist die Aufzählung von aufzubietenden Einheiten bzw. Verbänden oder Dienststellen im Klartext zu verstehen.

Kombinationen

Im Verfügungstext der Aufbietung kann im Bedarfsfalle auch eine Kombination zwischen verschlüsseltem Aufruf und offenem Aufruf vorgenommen werden.
(Beispiel: Eine Jägerbrigade und eine Panzergrenadierbrigade mit Mobkennung aufgeboten, einzelne zusätzliche Kräfte im "offenen Aufruf"). Der Regelfall ist jedoch nach wie vor der verschlüsselte Aufruf unter Bezugnahme auf die Mobkennung.
Unter Bezugnahme auf das Dokument "Bereitstellungsschein" an sich ist (nach wie vor) auch eine Mobilmachung der gesamten Einsatzorganisation (= gesamte Moborganisation) möglich.

Einberufungsvorgang

Zur größtmöglichen Sicherstellung des Einberufungsvorganges wird gleichzeitig mit erwähnter Kundmachung der Einberufungstexte die Zustellung (RSb) der Einberufungsbefehle vorgenommen. Nachdem der Einberufene die entsprechenden Blätter des Bereitstellungsscheines ausgefüllt und unterfertigt hat, trennt er das erste Blatt ab.
Die anderen Blätter sind weisungsentsprechend abzusenden oder abzugeben (Mitteilung an den Arbeitgeber, Kontobekanntgabe, Entschädigungsantrag usw.). Der Bereitstellungsschein gilt - ebenso wie der Einberufungsbefehl - als Fahrtausweis auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln!

ADir RgR Heinz Hailwax, Mob

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