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Die neuen Bezüge

Nach dem Heeresgebührengesetz 2001 und der Verordnung über die Dienstgradzulage bestehen ab 1. Jänner 2002 folgende Ansprüche in Euro (€):

Soldaten während des Grundwehrdienstes und Soldatinnen während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes:


außerhalb eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001
156,6.-
zusätzlich monatliche Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 HGG 2001;
81,6.-
während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG
Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001
360,4.-
bei erfolgreichem Abschluss einer vbK Erfolgsprämie nach § 5 Abs. 2 HGG 2001
182,7.-

Zusätzlich:
- Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
- Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001
- Freifahrt nach § 8 HGG 2001
- Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001

Allenfalls besteht auch nach § 25 HGG 2001 ein Anspruch auf Familienunterhalt (maximal 80% der Bemessungsgrundlage) und nach § 31 auf Wohnkostenbeihilfe (maximal 30% der Bemessungsgrundlage). Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen vor der Wirksamkeit der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeine Bekanntmachung der Einberufung) und beträgt mindestens 888,4.- und höchstens 4.034,7.-.

Soldaten während folgender Präsenzdienste:


Truppenübungen, Kaderübungen, freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste, außerordentliche Übungen
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001
156,6.-
Pauschalentschädigung pro Monat nach § 36 Abs. 1 HGG 2001;die Entschädigung kann, wenn die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang nicht deckt, nach § 36 Abs. 2 HGG 2001 pro Monat maximal 6.662,9.- betragen.
888,4.-
Einsatzpräsenzdienst
Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001
360,4.-



Zusätzlich:
- Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
- Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001
- Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001

Einsatzprämie nach § 9 HGG 2001: Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten gebührt allen Anspruchsberechtigten zusätzlich folgende Einsatzprämie:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG:
Rekruten und Chargen: 913,2.- (während der Einsatzvorbereitung: 456,6.-)
Unteroffiziere: 1.174.- (während der Einsatzvorbereitung: 587.-)
Offiziere: 1.521,9.- (während der Einsatzvorbereitung: 760,95.-)

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG:
Rekruten und Chargen: 817,5.- (während der Einsatzvorbereitung: 408,8.-)
Unteroffiziere: 1.035.- (während der Einsatzvorbereitung: 517,5.-)
Offiziere: 1.347,9.- (während der Einsatzvorbereitung: 674.-)

Soldaten während des Wehrdienstes als Zeitsoldat und Soldatinnen ab Beginn des siebenten bzw. des 13. Monates des Ausbildungsdienstes:


Zeitsoldaten "kurz" bis zum Ablauf des 6. Monates dieses Wehrdienstes und Soldatinnen abdem 7. Monat des Ausbildungsdienstes
Monatsgeldnach § 3 Abs. 1 HGG 2001
156,6.-
Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z. 1 HGG 2001
547,3.-
Zeitsoldaten "kurz" ab dem 7. Monat dieses Wehrdienstes und Soldatinnen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes


Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z. 1 HGG 2001
610,6.-
Zeitsoldaten "lang"


Monatsprämie nach § 45 Abs. 1 HGG 2001
Rekrut, Gefreiter und Korporal: 783,4.-
Zugsführer: 822,3.-
Unteroffizier: 885,4.-
Offizier: 977,8.-
während eines Einsatzes
Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001
360,4.-



Zusätzlich
- Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
- Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001
- Freifahrt nach § 8 HGG 2001 (außer für Zeitsoldaten "lang")
- Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001

Zeitsoldaten "lang" gebühren allenfalls eine Belastungsvergütung nach § 45 Abs. 3 HGG 2001 in der Höhe von 43,5.- monatlich und eine Ausbildungsvergütung nach § 45 Abs. 4 HGG 2001 in der Höhe von 26,1.- (allenfalls erhöht bis maximal 261.- monatlich). Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c gebührt allen Zeitsoldaten und Soldatinnen ab dem 7. Monat des Ausbildungsdienstes zusätzlich folgende Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG 2001:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG:
Rekruten und Chargen: 913,2.- (während der Einsatzvorbereitung: 456,6.-)
Unteroffiziere: 1.174.- (während der Einsatzvorbereitung: 587.-)
Offiziere: 1.521,9.- (während der Einsatzvorbereitung: 761.-)Einsatz

nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG:
Rekruten und Chargen: 817,5.- (während der Einsatzvorbereitung: 408,8.-)
Unteroffiziere: 1.035.- (während der Einsatzvorbereitung: 517,5.-)
Offiziere: 1.347,9.- (während der Einsatzvorbereitung: 674.-)


Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001 iVm der Verordnung über die Dienstgradzulage:


Gefreiter42,2.-
Korporal52,7.-
Zugsführer63,1.-
Wachtmeister86,6.-
Oberwachtmeister97.-
Stabswachtmeister107,5.-
Oberstabswachtmeister117,9.-
Offiziersstellvertreter128,4.-
Vizeleutnant138,8.-
Fähnrich154,7.-
Leutnant165,1.-
Oberleutnant175,3.-
Hauptmann196,4.-
Major219,9.-
Obstleutnant240,6.-
Oberst261,7.-
Brigadier285,2.-
Divisionär293.-
Korpskommandant300,8.-
General308,7.-

Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001


Die Auslandsübungszulage, die unter Anwendung des mit 1. April 1999 in Kraft getretenen Auslandszulagengesetzes bemessen wird, besteht aus einem Sockelbetrag (siehe Tabelle) und aus Zuschlägen, die sich nach Ort und Umständen der Auslandsübung richten.

Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können in Betracht kommen:
- Zonenzuschlag: 162,9.- bis max. 488,6.-
- Funktionszuschlag: 122,2.- bis max. 407,2.-
- Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

Ein Klima-, Krisen-, Ersteinsatz- und ein Gefahrenzuschlag kommen bei der Durchführung einer Auslandsübung nicht in Betracht.

Dienstgrad
Entsendung zu Übungen undAusbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG (40 % des Sockelbetrages)
Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG (75 % des Sockelbetrages)
Rkr und Gfr
293,2.-
549,7.-
Kpl und Zgf
423,5.-
794.-
Wm, OWm, und StWm
521,2.-
977,2.-
OStWm,OStv und Vzlt
684,1.-
1.282,6.-
Fhr, Lt,Olt, Hptm, Mjr, Obstlt, Obst, Bgdr, Divr, KKdt,und Gen
846,9.-
1.588.-

Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst:

Nach § 52 HGG 2001 gebühren Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, die Ansprüche im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde.

Mag. Christoph Ulrich, LegC

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