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Der Nationale Sicherheitsrat

Der Nationale Sicherheitsrat ist ein wichtiges Gremium auf dem Gebiet der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Das Bundesgesetz, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das Wehrgesetz 1990 geändert wird, wurde mit Bundesgesetzblatt I Nr. 122/2001 am 16. November 2001 kundgemacht und ist mit dem darauf folgenden Tage in Kraft getreten.

Zusammenlegung

Auf Grund der Erfahrungen der politischen Praxis hat sich gezeigt, dass Fragen der österreichischen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie der Integrationspolitik bisher parallel in verschiedenen Beratungsgremien der Bundesregierung, im sogenannten EU-Hauptausschuss des Nationalrates und im Bundesrat behandelt wurden.
Im Sinne einer Straffung und Effizienzsteigerung wurde beschlossen, den Rat für Auswärtige Angelegenheiten und den Landesverteidigungsrat in einem einzigen Beratungsgremium (Nationaler Sicherheitsrat) zusammenzulegen.
Die rechtliche Grundlage für den Nationalen Sicherheitsrat stellt das eingangs erwähnte Bundesgesetz, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. I Nr. 122/2001, dar. Da der Rat nun auch Aufgaben des Landesverteidigungsrates übernimmt, sind die Bestimmungen im Wehrgesetz 1990, mit denen dieses Gremium errichtet worden war, aufgehoben.

Beratung und Empfehlung

Als aktueller Hintergrund haben die schrecklichen Attentate in New York und Washington sowie insbesondere die daran anschließenden konzertierten Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus das unabdingbare Erfordernis einer effizienten und einheitlichen Plattform für dementsprechende Beratungen bestätigt. Der neu geschaffene Nationale Sicherheitsrat wird – in Anlehnung an die Aufgaben der bisherigen Gremien – sowohl Beratungsaufgaben gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen als auch sachdienliche Empfehlungen erteilen.
Weiters soll der Rat dazu beitragen, die Zusammenarbeit der im Nationalrat vertretenen Parteien auf dem Gebiet der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu verbessern und die Entscheidungsgrundlagen der für die verantwortlichen Organe des Staates zu erarbeiten.
Der Rat soll dabei ausschließlich in beratender, nicht in entscheidender Funktion agieren. An der verfassungsmäßigen Verantwortung der zuständigen Organe wird durch seine Tätigkeiten nichts geändert. Auch die Zusammensetzung und Anzahl der Mitglieder des Rates orientiert sich an den vorher bestehenden Gremien.

Aufgaben

Der Nationale Sicherheitsrat ist als selbständiges Kollegialorgan auf der Ebene der obersten Organe der Vollziehung und der Organe der Bundesgesetzgebung beim Bundeskanzleramt zu errichten und umfasst die Aufgabenbereiche des Rates für Auswärtige Angelegenheiten und des Landesverteidigungsrates.
Primäre Aufgabe des Rates ist die Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Darunter fallen unter anderem auch Angelegenheiten, für die früher der Landesverteidigungsrat zuständig war:

* Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen,

* Anhörung vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt und

* Anhörung vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt.

Weiters ist der Rat bei Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU nach Artikel 23f Abs. 3 B-VG (sogenannte „Petersberg Aufgaben“: friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen) und bei Angelegenheiten des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen (Maßnahmen bei Bedrohung des Friedens, bei Friedensbrüchen und Angriffshandlungen) zu hören.
Zusätzlich können Regierungsmitglieder, die dem Rat angehören, sowie die von den politischen Parteien entsandten Vertreter Themen, die ihrer Ansicht nach von grundsätzlicher Bedeutung sind, zum Gegenstand der Beratungen machen, d.h. der Rat ist zu einer sonstigen Angelegenheit der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu hören, wenn dies ein beschließendes Mitglied verlangt.

Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Rates sowie die Regelung der Vorsitzführung folgen hinsichtlich der politischen Vertreter grundsätzlich dem Beispiel des Rates für Auswärtige Angelegenheiten und des Landesverteidigungsrates. Wie früher beim Landesverteidigungsrat gehören dem Rat als stimmberechtigte Mitglieder der Bundeskanzler als Vorsitzender, der Vizekanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Landesverteidigung und Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien an.
Da die Themenbereiche der österreichischen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Sinne eines umfassenden Sicherheitskonzeptes beraten werden sollen, gehören dem Rat nunmehr auch der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz als ständige stimmberechtigte Mitglieder an.
Im Gesetz wird sichergestellt, dass jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens einen Vertreter im Rat vertreten ist. Darüber hinaus sind sieben weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien nach einem speziellen Verteilungsschlüssel (sogenanntes d‘Hondtsches Verfahren entsprechend den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410) in den Rat zu entsenden.

Mit beratender Stimme gehören dem Rat ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei, ein Vertreter des Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz, der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten, der Generaltruppeninspektor, der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit und je ein weiterer vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender, fachlich geeigneter Ressortangehöriger an.

Tagung und Einberufung

Durch die Verpflichtung zur Nominierung von Ersatzmitgliedern für die Vertreter der politischen Parteien soll eine lückenlose Vertretung im Rat gewährleistet werden. Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat so lange an, bis diese Parteien andere Vertreter namhaft gemacht haben.
Im Normalfall tagt der Rat zumindest alle sechs Monate. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Rates kann jedoch jederzeit die Einberufung des Rates durch den Bundeskanzler binnen 14 Tagen verlangen.
Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden Sekretariat. Den Beratungen des Rates sind die jeweils sachlich beteiligten Bundesminister und Staatssekretäre beizuziehen. Wenn Beratungen im Rat die Interessen von Bundesländer berühren, so sind die jeweiligen Landeshauptmänner der Beratung ebenfalls zu laden. Außerdem können erforderlichenfalls die Bundesminister, die Mitglieder des Rates sind, sachkundige Personen beiziehen.

Abstimmung

Für eine Beratung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Abstimmung in allen Fragen – einschließlich der Abgabe von Empfehlungen – genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung des Rates, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, über die Zusammensetzung des Sekretariates, über die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen sowie über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, hat die Bundesregierung durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.

Vertraulichkeit

Zur Sicherstellung einer sachorientierten und effizienten Debatte sollen die Beratungen des Rates grundsätzlich vertraulich sein. Der Rat kann jedoch für eine gesamte Sitzung oder für Teile davon eine Aufhebung dieser Vertraulichkeit beschließen, wenn er dies nach dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet.
Die Mitglieder des Rates (beschließende und beratende) sind in einem besonderen Verfahren vom Bundeskanzler auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist als Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne des § 310 StGB zu ahnden. Bei einer Verletzung der Vertraulichkeit durch Abgeordnete wird somit deren Immunität aufzuheben sein, um eine strafgerichtliche Verfolgung ermöglichen zu können.

Auch außerhalb von Sitzungen des Rates können die dem Rat angehörenden Vertreter der politischen Parteien zu Angelegenheiten, die der Rat bearbeitet, beim Sekretariat die ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte einholen. Da es sich im Regelfall – insbesondere bei Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik – um sensible Informationen handeln wird, ist deren vertrauliche Behandlung geboten. Sie sind auch zwischen den Sitzungen auf Anfrage unmittelbar zu erteilen.

Mag Christoph Ulrich, Leg C

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