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Schlussbericht EU-Konvent

Schlussbericht der Gruppe VIII "Verteidigung”


Bitte beachten

Die auszugsweise Wiedergabe des Schlussberichtes des Vorsitzenden der Gruppe VIII "Verteidigung" Michel BARNIER an den Konvent erfolgt mit dem Tag der Berichtslegung.

Schlussbericht

Der Bericht umfasst zwei Teile.
Der erste Teil behandelt den rechtlichen Kontext und die Entwicklung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik seit der Kölner Tagung des Europäischen Rates am 3./4. Juni 1999, die erzielten Fortschritte und die noch verbleibenden Lücken (5 bis 30).
Im ersten Teil wird ferner auf die Spezifik der Verteidigungsfragen und die unterschiedliche verteidigungspolitische Situation der einzelnen Mitgliedstaaten eingegangen (31 bis 44).
In diesem ersten Teil werden schließlich die neuen Herausforderungen und Bedrohungen dargestellt, denen sich die Union und ihre Mitgliedstaaten gegenübersehen. Die Entwicklung des strategischen Kontextes war für die Überlegungen der Gruppe und die Formulierung ihrer Empfehlungen von großer Bedeutung.
Der zweite Teil des Berichts enthält die Empfehlungen der Gruppe, von denen mehrere breite Unterstützung fanden:

* Aktualisierung der Petersberg-Aufgaben (51)

* Verbesserung der für das Krisenmanagement vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf ein kohärenteres und effizienteres Handeln der Union (52)

* Gewährleistung der Flexibilität bei der Beschlussfassung und im Handeln, und zwar dadurch, dass in stärkerem Maße von der konstruktiven Enthaltung Gebrauch gemacht und zugleich eine besondere Form der engeren Zusammenarbeit zwischen denjenigen Mitgliedstaaten eingeführt wird, die die anspruchsvollsten Petersberg-Aufgaben ausführen wollen und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, die dieser Verpflichtung Glaubwürdigkeit verleihen (53 bis 55)

* Einführung einer Solidaritätsklausel, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, durch den Einsatz des gesamten notwendigen - militärischen und zivilen - Instrumentariums insbesondere den terroristischen Bedrohungen innerhalb der Union zuvorzukommen und auf sie zu reagieren (57 und 58)

* Gründung einer europäischen Agentur für Rüstung und strategische Forschung, um die industrielle und technologische Grundlage des Verteidigungssektors zu stärken, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, untereinander verschiedene Kooperationsprogramme zu verfolgen (64 und 65), und für die Einhaltung der die Fähigkeiten betreffenden Verpflichtungen zu sorgen (66 und 67)

* Übertragung der Zuständigkeit für die Leitung des Handelns der Union und die Koordinierung der Verteidigungsanstrengungen der Mitgliedstaaten auf den Hohen Vertreter für die Gemeinsame Au-ßen- und Sicherheitspolitik (71)

* Gewährleistung einer hinreichenden parlamentarischen Kontrolle (72 und 73).
Der Konvent schickt sich an, anhand dieser Empfehlungen eine Aussprache zu führen und sodann den Wortlaut neuer Vertragsartikel auszuarbeiten;

A. Einleitung

Nicht wiedergegeben!

B. Das gegenwärtige Bild der ESVP

5. Dass eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) entwickelt werden sollte, wurde erstmals bei den Verhandlungen anerkannt, die zum Vertrag von Maastricht geführt haben. Die GASP-Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über die ESVP, wurden durch den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam geändert.

6. Das Konzept der Sicherheit ist sehr umfassend und seinem Wesen nach unteilbar; es übersteigt die rein militärischen Aspekte und bezieht sich auf die Sicherheit nicht nur der Staaten, sondern auch der Bürger. Das Anliegen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der ESVP, die ein Bestandteil dieser Politik ist, besteht darin, ausgehend von diesem weit gefassten Sicherheitsbegriff mit multilateralen Lösungen und durch die Achtung des Völkerrechts zur internationalen Sicherheit beizutragen.
Die Konfliktverhütung stellt ein wesentliches Element des Konzepts der Union für die internationalen Beziehungen dar. Dank der ESVP verfügt die Union über militärische Optionen, die das zivile Instrumentarium der Krisenverhütung und -bewältigung ergänzen. Im Übrigen kommt der Abrüstung im Rahmen dieses weit gefassten Sicherheitskonzepts eine herausragende Stellung zu. Die Union setzt sich im Rahmen der ESVP sehr für die Förderung der multilateralen Abrüstungsbemühungen ein.

Rechtsgrundlagen

7. Die wichtigsten derzeitigen Rechtsgrundlagen der ESVP sind in Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) enthalten; die ESVP ist somit ein fester Bestandteil der GASP. Der erste Absatz dieses Artikels enthält eine sehr weit gefasste Definition der ESVP; danach umfasst die ESVP "sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik (…) gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt."
Gemäß Absatz 2 dieses Artikels schließen die sicherheitspolitischen Fragen auch die Petersberg-Aufgaben mit ein, namentlich "humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen".

Die Entwicklungen seit der Tagung des Europäischen Rates in Köln
8. Der neue internationale Kontext und die bei der Balkankrise festgestellte eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten der Union veranlassen uns zu einer Prüfung der Frage, wie die ESVP konkret ausgestaltet werden kann.

9. Auf dem französischbritischen Gipfeltreffen in Saint-Malo und der anschließenden Tagung des Europäischen Rates im Juni 1999 in Köln wurden politische Impulse gegeben und die erforderlichen Orientierungen für die Stärkung der Gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik festgelegt.

10. Auf der Tagung des Europäischen Rates in Köln (3./4. Juni 1999) beschlossen die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten, dass die Union die Fähigkeit zu autonomem Handeln, gestützt auf glaubwürdige militärische Fähigkeiten, sowie die Mittel und die Bereitschaft erhalten muss, deren Einsatz zu beschließen, um - unbeschadet von Maßnahmen der NATO - auf internationale Krisensituationen reagieren zu können. Auf der Tagung des Europäischen Rates in Helsinki (10./11. Dezember 1999) bestätigten die Staats- und Regierungschefs, dass sie die Union in die Lage versetzen wollen, autonom Beschlüsse zu fassen, und sie hoben ihre Absicht hervor, in den Fällen, in denen die NATO als Ganzes nicht beteiligt ist, als Reaktion auf internationale Krisen EU-geführte militärische Operationen einzuleiten und durchzuführen. Diese Schlussfolgerungen wurden vom Europäischen Rat später noch vertieft.
Auch wenn die natürliche Priorität der Europäischen Union bei Maßnahmen zur Bewältigung von Krisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets dem geografischen Bereich gilt, der sich in relativer Nähe zu ihren Außengrenzen befindet, so wird dieses Tätigwerden der Union weder durch den Vertrag noch durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates geografisch eingegrenzt.

a) Militärische Fähigkeiten

11. Auf der Tagung des Europäischen Rates in Helsinki wurde die politische Vorgabe von Köln in konkrete Ziele - die Schaffung glaubwürdiger, verfügbarer und schlagkräftiger europäischer Streitkräfte - umgesetzt. Gemäß diesem Ziel (dem "Planziel von Helsinki" - "Helsinki Headline Goal") verpflichten sich die Mitgliedstaaten dazu, dass sie ab 2003 in freiwilliger Zusammenarbeit in der Lage sein werden, Streitkräfte rasch (innerhalb von 60 Tagen) zu verlegen und (zumindest ein Jahr lang) einsatzfähig zu halten, die in der Lage sind, den im Vertrag von Amsterdam genannten Petersberg-Aufgaben in vollem Umfang gerecht zu werden, dazu gehören auch Aufgaben, die umfangreiche Streitkräfte bis zur Korpsgröße verlangen (d.h. bis zur Stärke von 15 Brigaden bzw. mit einer Stärke von 50.000 bis 60.000 Mann).
Die Mitgliedstaaten müssen auch in der Lage sein, in kleinerem Umfang Streitkräfte zur raschen Reaktion auf Krisen zu verlegen, die mit einem sehr hohen Bereitschaftsgrad verfügbar sind. Diese Kräfte müssen militärisch durchhaltefähig sein und über die erforderlichen Fähigkeiten in Bezug auf Streitkräfteführung und strategische Aufklärung, die entsprechende Logistik, andere Kampfunterstützungsdienste und gegebenenfalls zusätzliche Komponenten der See- und Luftstreitkräfte verfügen. Außerdem legten die EU-Mitgliedstaaten gemeinsame Fähigkeitsziele (Streitkräfteführung, Aufklärung, strategischer Transport) fest.

12. Bezüglich der Mitgliedstaaten, die auch dem Atlantischen Bündnis angehören, sei daran erinnert, dass ihre militärischen Fähigkeiten es ihnen zugleich ermöglichen müssen, ihre Aufgaben im Rahmen von NATO-Operationen uneingeschränkt wahrzunehmen.

13. Außerdem ist seit der Kölner Tagung des Europäischen Rates und gemäß der 1999 auf dem NATO-Gipfeltreffen in Washington abgegebenen Erklärung vorgesehen, dass die Union Operationen mit Rückgriff auf Mittel und Fähigkeiten der NATO durchführen kann. Die besonderen Modalitäten für die Durchführung derartiger Operationen müssen mit dem Bündnis vereinbart werden.

14. Seit November 2000 haben zwei Konferenzen für die Bereitstellung militärischer Fähigkeiten stattgefunden. Dabei konnten die erforderlichen Beiträge der einzelnen Staaten zur Erreichung der in Helsinki festgesetzten Ziele verzeichnet werden. Nach Prüfung des Streitkräftekatalogs konnte bestätigt werden, dass die Europäische Union bis zum Jahr 2003 in dem Maße, wie die Fähigkeiten, über die sie verfügt, sich weiter entwickeln, zur Durchführung anspruchsvollerer Operationen in der Lage sein wird.

15. Nach einer Prüfung der Ergebnisse der Evaluierungen, die auf den beiden Konferenzen zur Verbesserung der militärischen Fähigkeiten vorgenommen wurden, beschlossen die Mitgliedstaaten, einen Europäischen Aktionsplan zu den Fähigkeiten zu erarbeiten, mit dem die in Bezug auf die Fähigkeiten ermittelten Lücken durch eine Rationalisierung der Verteidigungsanstrengungen der Mitgliedstaaten und durch die Nutzung der zwischen ihren nationalen und internationalen Projekten bestehenden Synergien geschlossen werden sollen.

16. In diesem Rahmen wurden 19 Arbeitsgruppen eingesetzt, die den größten Teil der wesentlichen Lücken, die von der Planziel-Task-Force ermittelt wurden, prüfen. Die Berichte der Arbeitsgruppen werden für den 1. März 2003 erwartet.

17. Obwohl hinsichtlich der Ermittlung dieser Lücken und ihrer Schließung erhebliche Fortschritte erzielt wurden, ist festzustellen, dass die Ergebnisse weiterhin nicht zufrieden stellend sind und daher weitere Anstrengungen unternommen werden müssen.

18. Die kritischen Lücken betreffen folgende Punkte:

* Führungs-, Beobachtungs- und Kommunikationssystem

* strategische Aufklärung und Beobachtung und Absicherung der eingesetzten Verbände

* strategischer Transport (Luft- und Seeweg)

* Fähigkeit zum effektiven Einsatz.

b) Institutionelle Entwicklungen
19. Die Stärkung der Fähigkeiten ging mit institutionellen Entwicklungen einher; hier ist zunächst die auf der Kölner Tagung des Europäischen Rates erfolgte Ernennung des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu nennen, dessen Tätigkeit als "Krisendiplomat" insbesondere in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besonders wichtig und nützlich war. Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Nizza) wurden spezifische Strukturen für die Beschlussfassung über Krisenbewältigungsmaßnahmen und das entsprechende Followup geschaffen:

* Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (COPS), das unter der Verantwortung des Rates für die politische Kontrolle und die strategische Ausrichtung der Krisenbewältigungsoperationen sorgt,

* der Militärausschuss, der zu Militärfragen Stellung nimmt und die militärische Leitung aller militärischen Aktivitäten wahrnimmt, sowie der Militärstab,

* der das militärische Fachwissen einbringt.

c) Zivile Fähigkeiten
20. Seit der Tagung des Europäischen Rates in Feira wird der Begriff der Fähigkeitsziele auch im zivilen Bereich angewandt, und zwar insbesondere auf die polizeilichen Fähigkeiten sowie auf die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung von Aktionen, die zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, zur Einsetzung einer Zivilverwaltung und zum Bevölkerungsschutz beitragen sollen.
Es wurde auch ein Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung eingesetzt. Inzwischen haben Konferenzen zur Verbesserung der zivilen Fähigkeiten stattgefunden, und es wurde ein Aktionsplan betreffend die polizeilichen Fähigkeiten angenommen.

21. Am 19. November 2002 wurde auf der Beitragskonferenz für die zivile Krisenbewältigung festgestellt, dass die vom Europäischen Rat für 2003 aufgestellten konkreten Zielvorgaben in den prioritären Bereichen (Polizei, Rechtsstaatlichkeit, Bevölkerungsschutz, Zivilverwaltung) dank der freiwilligen Zusagen der Mitgliedstaaten sogar überschritten werden konnten.

d) Krisenbewältigungsverfahren
22. Die Europäische Union hat Krisenbewältigungsverfahren entwickelt und eine Übungspolitik sowie ein Übungsprogramm gebilligt. Eine erste Prüfung dieser Verfahren erfolgte im Mai 2002 im Rahmen der Krisenbewältigungsübung CME02. Die vom COPS gelieferte Beschreibung der Verfahren bleibt entwicklungsfähig. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im Übungsprogramm der Union vorerst nicht die Möglichkeit vorgesehen ist, im Rahmen der ESVP militärische Manöver durchzuführen.

e) Erklärung zur Einsatzbereitschaft
23. In Anbetracht der Fortschritte, die sowohl bei den Strukturen und Verfahren als auch im Bereich der Fähigkeiten festgestellt werden konnten, nahm der Europäische Rat in Laeken eine "Erklärung zur Einsatzbereitschaft" an, in der er Folgendes feststellte: "Durch die Weiterentwicklung der ESVP, die Stärkung ihrer - zivilen wie auch militärischen - Fähigkeiten und die Schaffung der entsprechenden EU-Strukturen ist die Union nunmehr in der Lage, Operationen zur Krisenbewältigung durchzuführen. Im Zuge der weiteren Entwicklung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Fähigkeiten wird die Union in der Lage sein, nach und nach immer anspruchsvollere Operationen durchzuführen."

24. Nach dieser Erklärung beschloss die Union, ab dem 1. Januar 2003 eine Polizeimission in Bosnien und Herzegowina einzurichten, die damit den Polizeieinsatz der Vereinten Nationen ablöst. Außerdem prüft die Union die Möglichkeit einer Übernahme der von der NATO geleiteten Militäroperation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

f) Beziehungen zur und Zusammenarbeit mit der NATO
25. Die Europäische Verteidigungspolitik lässt sich nicht definieren, ohne dass auf die NATO Bezug genommen wird. Elf derzeitige EU-Mitgliedstaaten gehören der NATO an und sind gemäß Artikel 5 des Washingtoner Vertrags zur gemeinsamen Verteidigung verpflichtet. In Artikel 17 EUV werden ausdrücklich die Verpflichtungen der der NATO angehörenden Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag genannt.
Unter den Beitrittsländern gehören vier Staaten bereits der NATO an, und auf dem Prager Gipfeltreffen vom 21./22. November 2002 wurde weiteren Staaten angeboten, sich der NATO anzuschließen. Diejenigen Staaten, die sowohl der Europäischen Union als auch der NATO angehören, müssen über militärische Fähigkeiten verfügen, die ihnen zugleich die uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen von NATO-Operationen ermöglichen.

26. Wie bereits erwähnt wurde, ist seit der Tagung des Europäischen Rates in Köln vorgesehen, dass die Union Operationen mit Rückgriff auf Mittel und Fähigkeiten der NATO (insbesondere bei der Planung) durchführen kann. Die so genannte Berlin-Plus-Vereinbarung, die den Zugang der Europäischen Union zu diesen Fähigkeiten gewährleisten würde, ist jedoch noch nicht abgeschlossen worden. Die Mitglieder der Gruppe betonten, dass der Abschluss dieser Vereinbarung von großer Bedeutung für die Umsetzung der ESVP sein wird.

g) Beziehungen zur und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen
27. Dem internationalen Vorgehen der Union liegt ein multilateraler Ansatz zugrunde. Die Union setzt sich getreu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen für den Frieden und die Stärkung der internationalen Sicherheit ein. Sie erkennt an, dass es zuvörderst Aufgabe des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ist, für die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu sorgen.

28. Auf der Göteborger Tagung des Europäischen Rates (15./16. Juni 2001) haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten auch wichtige Entscheidungen getroffen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen insbesondere im Bereich der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung zu intensivieren.

29. Die operativen Fähigkeiten, die die Europäische Union im Bereich der ESVP erlangt, können sich im Hinblick auf die Konfliktverhütung und die Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen als wichtiger Faktor erweisen.

30. Die Einrichtung der Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina bot die Gelegenheit einer konkreten Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen zwecks Gewährleistung des Übergangs zwischen den beiden Polizeieinsätzen.

C. Besonderer Charakter der verteidigungspolitischen Fragen

31. Die Verteidigungspolitik ist auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene eine Politik, die besondere Merkmale aufweist. Sie ist ihrem Wesen nach den sensibelsten Bereichen der Souveränität zuzuordnen und impliziert im Wesentlichen die Inanspruchnahme nationaler Ressourcen. Die Entscheidung über eine Teilnahme an einer Operation ist Sache der einzelstaatlichen Behörden, und diese werden stets den Wunsch haben, in die Durchführung von Operationen einbezogen zu werden, die Auswirkungen auf die nationale Sicherheit haben und auch das Leben der jeweiligen Soldaten sowie der Bürger gefährden können.

32. Infolgedessen unterscheiden sich die Bestimmungen über die ESVP mitunter von denjenigen, die für den Bereich der GASP gelten. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise auf folgende Bestimmungen verwiesen werden:

* die Bestimmungen des Vertrags von Maastricht (Artikel 23 Absatz 2 EUV), durch welche ausgeschlossen wird, dass über "Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen" mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt werden kann;

* die hinsichtlich der Finanzierung der ESVP vorgesehenen Bestimmungen (Artikel 28 Absatz 3 EUV): "Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt". Diese Bestimmung untersagt die Übernahme der Kosten militärischer Operationen durch den Gemeinschaftshaushalt; infolgedessen kann die Finanzierung entweder direkt durch die an der Operation teilnehmenden Mitgliedstaaten ("costs lie where they fall", d.h. die gesamten Kosten werden von einer begrenzten Zahl von Staaten getragen), oder aber durch die Schaffung eines anderen Systems sichergestellt werden.

Vielfalt der Situationen
33. Es ist sinnvoll, die Vielfalt der Situationen in den verschiedenen Staaten, insbesondere unter dem Blickwinkel ihres Status, ihrer Haushaltsanstrengungen oder ihrer Militärstruktur zu prüfen.

a) Unterschiede beim Status
34. Elf Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Deutschland, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich) sind Mitglieder der NATO und demzufolge gemäß Artikel 5 des Washingtoner Vertrags zur gemeinsamen Verteidigung verpflichtet.

35. Diese Staaten (Ausnahme: Dänemark) gehören zugleich der WEU an und sind damit gemäß Artikel V des Brüsseler Vertrags eine ähnliche, wenn nicht gar größere Verpflichtung eingegangen.

36. Vier Mitgliedstaaten (Österreich, Finnland, Irland und Schweden) haben den Status neutraler oder blockfreier Staaten. Sie arbeiten im Rahmen des Programms Partnerschaft für den Frieden (PfP) zusammen und beteiligen sich am Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat (EAPC). Ferner sind sie Beobachter bei der WEU.

37. An dieser Stelle muss auch auf die besondere Situation Dänemarks hingewiesen werden, das zwar der NATO angehört, im Rahmen der Europäischen Union aufgrund eines Protokolls zum Vertrag jedoch einen Sonderstatus genießt. Gemäß diesem Protokoll beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, hindert allerdings die Mitgliedstaaten auch nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

38. Diese Vielfalt findet sich auch bei den sich um den Beitritt zur Europäischen Union bewerbenden Staaten. Vier dieser Staaten (Ungarn, Polen, Tschechische Republik, Türkei) sind bereits NATO-Mitglieder, und weitere Staaten sind am 21. und 22. November bei dem Gipfeltreffen in Prag eingeladen worden, Mitglieder zu werden. Die sich um den Beitritt zur Europäischen Union bewerbenden Länder, die bereits der NATO angehören, sind gleichzeitig "assoziierte Mitglieder" der WEU, während die übrigen (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien) den Status "assoziierter Partner" haben und nach ihrem Beitritt zur NATO sicherlich auch "assoziierte Mitglieder" werden. Zwei Bewerberländer - Zypern und Malta - werden weiterhin Neutralitätsstatus haben.

b) Unterschiede im Bereich der Rüstungsindustrie
39. Auch im Bereich der Rüstungsindustrie ist die Situation der Mitgliedstaaten derzeit durch eine starke Vielfalt gekennzeichnet. Auf die Kooperationspartner im Rahmen von OCCAR 1 (Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich) und LOI 2 (Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich, Schweden) entfallen allein 90 % der europäischen Gesamtproduktion in diesem Bereich.

c) Haushaltsbedingte Unterschiede
40. Eine weitere Ursache für die bestehende Vielfalt sind gewiss die jeweiligen Haushaltsanstrengungen, die Struktur der Verteidigungshaushalte und die Art der militärischen Fähigkeiten. Der Umfang der Haushaltsanstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist sehr unterschiedlich. Eine Analyse der einzelstaatlichen Verteidigungshaushalte zeigt, dass der Anteil der Militärausgaben am BIP nur in fünf der fünfzehn Mitgliedstaaten mehr als 2% beträgt. Nur zwei dieser Staaten (Frankreich und das Vereinigte Königreich) haben in jüngster Zeit eine deutliche Aufstockung ihres Budgets für Rüstungsgüter angekündigt. In den meisten Mitgliedstaaten werden die Militärausgaben weiterhin gekürzt.

41. Ferner sei auf die unterschiedliche Struktur der Verteidigungshaushalte hingewiesen, denn es ist von entscheidender Bedeutung, welcher Anteil der Ausgaben für Forschung und Entwicklung und für die militärische Ausrüstung aufgewendet wird. Hier ist auch anzumerken, dass einige Staaten über militärische Polizeikräfte verfügen, die ebenfalls aus dem Verteidigungshaushalt finanziert werden.
1. Die Hauptaufgabe der OCCAR (Gemeinsame Organisation für die Rüstungskooperation) besteht darin, wirksame Vereinbarungen über die Verwaltung und Entwicklung bestimmter Programme für die Rüstungskooperation zwischen den Mitgliedstaaten zu verwirklichen. OCCAR wickelt derzeit mehrere internationale Programme ab.

2. 1998 unterzeichneten sechs Mitgliedstaaten eine Absichtserklärung (Letter of Intent, LOI) mit dem Ziel, einen Rahmen für die Flankierung der industriellen Umstrukturierungen im Verteidigungsbereich festzulegen.

d) Unterschiede hinsichtlich der Fähigkeit zur Verlegung von Streitkräften
42. Hinsichtlich der Fähigkeit, Streitkräfte zu verlegen, bestehen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede. Obschon diese Fähigkeit zur Verlegung von Streitkräften in gewissem Maße mit den nationalen Verteidigungshaushalten verknüpft ist, reicht sie über den bloßen Haushaltsaspekt hinaus. Nur eine begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten verfügt derzeit über Streitkräfte, die für Verlegungen außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets konzipiert sind.

e) Weitere Unterschiede
43. Folgende weitere Unterschiede lassen sich feststellen: ständige Mitgliedschaft im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Berufsheer oder allgemeine Wehrpflicht, Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von nuklearen Fähigkeiten usw.

Engere Zusammenarbeit zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
44. In verschiedenen Verteidigungsbereichen bestehen zwischen bestimmten Mitgliedstaaten engere Kooperationen:

* Im Rüstungsbereich arbeiten einige Mitgliedstaaten im Rahmen von OCCAR und LOI zusammen. Der besondere Charakter dieser Zusammenarbeit besteht darin, dass sich nur einige Mitgliedstaaten daran beteiligen und Verpflichtungen zur gemeinsamen Durchführung von Vorhaben eingehen.

* Im militärischen Bereich haben einige Mitgliedstaaten multinationale Truppenverbände mit eigenen Hauptquartieren oder Militärstäben geschaffen. Zu nennen sind hier das Eurocorps (Landstreitkräfte: Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Luxemburg), Eurofor (Landstreitkräfte: Spanien, Frankreich, Italien, Portugal), und Euromafor (Seestreitkräfte: Spanien, Frankreich, Italien, Portugal), die Europäische Luftfahrtgruppe (European Air Group) (Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich), die Multinationale Division (Mitte) (Deutschland, Belgien, Niederlande, Vereinigtes Königreich) und der Stab des I. Deutsch-Niederländischen Korps (Deutschland, Niederlande, Vereinigtes Königreich).
Daneben bestehen noch weitere nationale Streitkräfte, die jedoch nicht über gemeinsame Hauptquartiere verfügen (dies gilt beispielsweise für den britischniederländischen Amphibienverband und den spanisch italienischen Amphibienverband), sowie multinationale Militäreinheiten (NORDCAPS, an der nicht nur drei Mitgliedstaaten (Finnland, Schweden und Dänemark), sondern auch Norwegen beteiligt sind).

D. Gegenwärtige Herausforderungen


Die neue Bedrohung
45. Die ESVP war entsprechend den Herausforderungen und Bedrohungen, wie sie in den 90er Jahren eingeschätzt wurden, definiert und entwickelt worden. Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Definition der Bedrohung infolge der internationalen Geschehnisse überholt ist.
Seit dem 11. September 2001 kann die Bedrohung nicht mehr als ein Konfliktrisiko zwischen Staaten oder Volksgruppen definiert werden. Wir befinden uns nun eher in einer Situation der globalen Unsicherheit, die durch diffusere Risiken gekennzeichnet ist, einschließlich derer, die von internationalen Terrororganisationen oder einem Einsatz von Massenvernichtungswaffen ausgehen und sich den Mitteln entziehen, die für die Konfliktbewältigung im traditionellen Sinne vorgesehen sind.

46. Seit den Ereignissen des 11. September müssen wir uns nicht nur mit dem Erfordernis befassen, die Stabilität über die Grenzen der Union hinauszutragen, sondern auch mit dem Erfordernis, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten, wobei dem Schutz der Zivilbevölkerung und der demokratischen Institutionen besonderes Augenmerk zu widmen ist. Der rein nationale Rahmen reicht nicht mehr aus. Zugleich verlangt die Öffentlichkeit mehr denn je nach Sicherheit und Schutz und scheint einer europäischen Verteidigung breite Zustimmung zu spenden. Der Konvent steht somit vor der Aufgabe, diese Kluft zwischen Erwartung und Realität zu überwinden. Einige Mitglieder der Gruppe teilen diese Analyse nicht.

Glaubwürdigkeit und Effizienz
47. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit der Verteidigungspolitik der Union und damit auch für die Glaubwürdigkeit ihrer internationalen Rolle ist das Vorhandensein ausreichender und kompatibler militärischer Fähigkeiten. Diese Herausforderung ist schon seit der Tagung des Europäischen Rates von Köln ermittelt worden und auf diesem Gebiet ist - wie vorstehend dargelegt wurde - viel erreicht worden. Allerdings sollte zum Einen die vollständige Verwirklichung des Planziels von Helsinki sichergestellt werden und zum Anderen geprüft werden, ob die in Bezug auf die Fähigkeiten gesetzten Ziele nicht in Anbetracht der neuen Bedrohungen überprüft werden müssen.
Für die notwendigen neuen Anstrengungen im Bereich der Fähigkeiten stellen insbesondere die Haushaltsengpässe der Mitgliedstaaten ein Hemmnis dar. Die Gruppe ist einhellig der Auffassung, dass die Notwendigkeit einer größeren Ausgabeneffizienz anerkannt werden muss. Mehrere Mitglieder der Gruppe sind auch der Auffassung, dass die Verteidigungsbudgets aufgestockt werden müssen.

48. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Investitionen in die militärische Forschung zu erhöhen, um die Leistungsfähigkeit der Ausrüstung zu gewährleisten und im Interesse der zivilen Industrie, die die Ergebnisse der militärischen Forschung ebenfalls nutzt, zu wirken. Zur Verdeutlichung der Notwendigkeit dieser Verstärkung der militärischen Forschung seien als Beispiel die beträchtlichen Unterschiede zwischen dem Umfang der europäischen Investitionen und dem Umfang der Investitionen der Vereinigten Staaten angeführt (ca. 10 Mrd. Euro in der EU stehen 53 Mrd. Euro in den USA gegenüber). Auch die Effizienz dieser Ausgaben scheint in Europa deutlich geringer zu sein.

49. Die Union muss ihre zivilen und militärischen Fähigkeiten im Rahmen der Krisenbewältigung schnell mobilisieren können. Sie kann sich nicht darauf beschränken, Erklärungen zur Einsatzbereitschaft abzugeben und Truppenstärke-Kataloge aufzustellen. Sie muss in der Lage sein, schnell und wirksam zu entscheiden.

E. Empfehlungen

50. Die Gruppe unterstrich, dass die Sicherheits- und Verteidigungspolitik in erheblichem Maße zur internationalen Glaubwürdigkeit der Union beiträgt. Bei der Festlegung dieser Politik geht es nicht darum, die Europäische Union in eine Militärallianz umzuwandeln, sondern darum, sie mit den Instrumenten auszustatten, die sie benötigt, um ihre Ziele und Werte zu verteidigen und gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht zu Frieden und Stabilität in der Welt beizutragen.
Die Gruppe, die feststellte, dass genau dies die im derzeitigen Vertrag festgelegten Ziele der GASP, welche die ESVP einschließt, sind, nahm ferner mit Interesse Kenntnis von dem "Zielen und Grundsätzen", die gemäß dem Vorschlag der Gruppe VII "Außenpolitisches Handeln" in den Verfassungsvertrag aufgenommen werden sollten (vgl. CONV 459/02). Die Gruppe stellte außerdem fest, dass die Berücksichtigung der Fragen der Geschlechtergleichheit ("gender awareness") in allen Bereichen gelten würde.

I. Krisenbewältigung
a) Aktualisierung der Petersberg-Aufgaben

51. Die Gruppe empfiehlt, dass die Petersberg-Aufgaben durch die ausdrückliche Erwähnung anderer Aufgaben, die den Einsatz militärischer Mittel erfordern, ergänzt werden:

* Konfliktverhütung (Frühwarnsystem, vertrauensbildende und sicherheitverstärkende Maßnahmen usw.);

* gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen (Programme zur Waffenzerstörung und Rüstungskontrolle);

* militärische Beratung und Unterstützung ("defense outreach": Zusammenarbeit mit den Streitkräften eines Drittlandes oder einer regionalen/subregionalen Organisation zwecks Aufbau demokratischer Streitkräfte durch den Austausch vorbildlicher Praktiken, beispielsweise durch Ausbildungsmaßnahmen);

* Stabilisierungsmaßnahmen nach Konflikten;

* auf Ersuchen der Behörden eines Drittlands Unterstützung bei der Terrorismusbekämpfung.

b) Modalitäten zur Gewährleistung von Kohärenz und Effizienz bei der Durchführung von Krisenbewältigungsoperationen

52. Eine jede Krisenbewältigungsoperation muss zwei Kriterien genügen: Sie muss effizient und sie muss kohärent sein. In der Gruppe zeichnet sich als klare Ausrichtung ab, dass schnelle und effiziente Verfahren für die Bewältigung von Krisen zur Verfügung stehen müssen, ohne dass die politische Kontrolle dadurch beeinträchtigt wird.

a) Es wird zweckmäßig sein, Artikel 25 des Vertrags von Nizza heranzuziehen, demzufolge für den Zweck und die Dauer einer Operation zur Krisenbewältigung, die vom Rat festgelegt wurden, die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung vom Rat auf das Politische und Sicherheitspolitische Komitee übertragen werden kann.

b) Die Stärkung der Rolle des Hohen Vertreters wird empfohlen. Der Hohe Vertreter sollte ein Initiativrecht für den Bereich der Krisenbewältigung erhalten, wobei der Beschluss über die Einleitung einer Operation allerdings weiterhin vom Rat zu fassen wäre. Zum Aufgabenbereich des Hohen Vertreters sollte es insbesondere gehören, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten, in dem die Art der erwogenen Operation und die für ihre Durchführung aufzubringenden Mittel dargelegt werden.
Außerdem ist es wesentlich, für die Durchführung einer Krisenbewältigungsoperation die Verantwortung für die Koordinierung der Operation dem Hohen Vertreter zu übertragen, der - unter der Aufsicht des Rates und im Rahmen der vom Rat vereinbarten Parameter - für die Kohärenz der Aktion (zivile und militärische Aspekte) zu sorgen hätte. Der Befehlshaber der militärischen Operation und die für die zivilen Aspekte verantwortlichen Personen wären dem Hohen Vertreter zu unterstellen.
Dieser sollte in dringenden Fällen befugt sein, die notwendigen Entscheidungen unter Aufsicht des Rates und in enger und ständiger Abstimmung mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee zu treffen, das bei einer Krisenbewältigungsoperation die politische Kontrolle ausübt und die strategische Leitung übernimmt. Außerdem sollte er verpflichtet sein, den Rat in regelmäßigen Abständen über sein Handeln zu unterrichten.

c) Es ist unbedingt erforderlich, eine Koordinierung der militärischen und zivilen Aspekte vor Ort zu gewährleisten, die den in Brüssel bestehenden Regelungen entsprechen müsste. Diese Aufgabe sollte den Sonderbeauftragten, die unter Aufsicht des Hohen Vertreters vor Ort tätig werden oder notfalls einer anderen, vom Rat zu diesem Zweck ernannten Person zugewiesen werden. Alle diese Regelungen müssen die Integrität der militärischen Führung beachten.

d) Für die Einleitung einer Operation - sowohl unter zivilem als auch unter militärischem Aspekt - ist ein schneller Zugriff auf die benötigten Finanzmittel erforderlich. Bezüglich der zivilen Aspekte einer Krisenbewältigungsoperation nimmt die Gruppe mit Interesse Kenntnis von den Empfehlungen der Gruppe VII "Außenpolitisches Handeln".

Hinsichtlich der militärischen Aspekte zeichnete sich ab, dass eine Mehrheit die folgenden Vorschläge befürwortet:

* Wenn es sich bei der in Aussicht genommenen Operation um eine militärische Operation handelt oder um eine Operation, deren (ziviler oder militärischer) Charakter noch nicht feststeht, muss eine ausreichende Finanzierung für die Vorbereitungsphase der Operation vorgesehen werden. Es wird daher erwogen, einen relativ bescheidenen, aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten gespeisten Fonds einzurichten, der die Finanzierung der Vorbereitungsphasen einer solchen Operation unter Vermeidung jeglicher Überschneidung mit den bestehenden Instrumenten ermöglichen würde. Die Verwaltung dieses Fonds wäre in einer Finanzregelung mit strengen Vorschriften festgelegt und würde einer politischen und finanziellen Kontrolle unterliegen.

* Da die militärischen Operationen nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden können, wurde vorgeschlagen, die kurzfristige Schaffung eines Mechanismus vorzusehen, der die Übernahme der gemeinsamen Kosten ermöglichen würde.

e) Um eine bessere Interoperabilität im Vorfeld der Operation zu gewährleisten, wurde zudem erwogen, die Zusammenarbeit bei der Ausbildung zu intensivieren. Auf gewisses Interesse stieß in diesem Zusammenhang der Vorschlag, eine gemeinsame Militärakademie zu errichten.

c) Förderung der Flexibilität bei der Beschlussfassung und der Durchführung
53. Im Hinblick auf die kommende Erweiterung der Union haben die meisten Mitglieder der Gruppe die Ansicht vertreten, dass es wichtiger denn je sei, dass die Mitgliedstaaten den Übergang von der Einstimmigkeit zu anderen Beschlussfassungsmodalitäten, die stärker auf die Einwilligung und eine Kultur der Solidarität unter den Mitgliedstaaten setzen, akzeptieren.
Die Einleitung einer Operation würde einstimmig erfolgen, allerdings in Anwendung der Bestimmungen über die konstruktive Enthaltung, die im Übrigen gelockert werden könnten. Die Mitgliedstaaten, die sich nicht aktiv an einer Operation beteiligen wollten, und die insbesondere keinen militärischen Beitrag leisten wollten, würden aufgefordert, sich nicht gegen diese Operation zu stellen, sondern sich der Stimme zu enthalten. Wenn dann die Operation eingeleitet ist, würden die Staaten, die sich enthalten haben, nicht an der Beschlussfassung über die Durchführung der ursprünglich beschlossenen Operation teilnehmen, könnten sich ihr jedoch in einem späteren Stadium anschließen.
Sie würden allerdings an der Fassung von Beschlüssen teilnehmen, die wichtige politische Auswirkungen haben würden oder mit denen das Operationskonzept über die "terms of reference" der ursprünglich beschlossenen Mission hinaus grundlegend verändert würde.

54. Bei den Beratungen der Gruppe konnten die Unterschiede festgestellt werden, die zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Fähigkeiten bestehen wie auch hinsichtlich der Bereitschaft, selbst aktiv an den bereits im Vertrag genannten Missionen, wie z.B. friedenschaffende Maßnahmen, teilzunehmen. Mehrere Mitglieder der Gruppe schlugen vor, dass - so wie im Vertrag von Maastricht eine besondere Form der Zusammenarbeit bei der Einführung und Verwaltung des Euro geschaffen wurde -, nun also auch im neuen Vertrag eine Form der engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Missionen durchführen wollen und die notwendigen Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit dieses Engagements erfüllen, vorgesehen werden sollte. Eine dieser Voraussetzungen für die Teilnahme an dieser "Eurozone der Verteidigung" müsste in einer Art Vermutung der Verfügbarkeit von vorab identifizierten Kräften sowie in Führungs- und Kontrollfähigkeiten bestehen.
Eine weitere Voraussetzung könnte die Beteiligung an den multinationalen Streitkräften unter Einschluss von integrierten Führungs- und Kontrollfähigkeiten sein. Andere Faktoren sind wichtig, wie der Stand der Vorbereitung der Streitkräfte, die Interoperabilität und die Fähigkeiten bezüglich der Verlegung.

55. Ergänzend zu dieser so durch den Vertrag einzuführenden besonderen Zusammenarbeit schlugen einige Mitglieder ferner vor, die Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit in ihrer aus dem Vertrag von Nizza hervorgegangenen Fassung zu ändern. Diese Bestimmungen müssten generell der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung offen stehen und die Bedingungen für ihre Heranziehung müssten gelockert werden (Beschlussfassung über die Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit mit qualifizierter Mehrheit, Verringerung der für eine verstärkte Zusammenarbeit erforderlichen Zahl von Mitgliedstaaten, rasche Beschlussfassungsverfahren).
Einige Mitglieder der Gruppe bekundeten ihr Interesse zu diesem Vorschlag, waren aber der Ansicht, dass diese Frage mit ihren weit reichenden Implikationen im Lichte der Erörterungen anderer Arbeitsgruppen vertieft werden müsste. Einige Mitglieder der Gruppe sprachen sich gegen die Anwendung der Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit auf den Bereich der Verteidigung aus.

II. Mehr Solidarität als Antwort auf die neue Bedrohung
56. Die Gruppe stellte fest, dass die Bedrohung, mit der die Europäische Union konfrontiert ist, sich seit den Anfängen der ESVP gewandelt hat. Es gehe nunmehr darum, auch der Gefahr des Terrorismus sowie einem gegen die Zivilbevölkerung und die demokratischen Institutionen unserer Länder gerichteten Einsatz von Massenvernichtungswaffen durch terroristische Gruppen zu begegnen.
Die Gruppe stimmte auch darin überein, dass auf diese Bedrohung mit dem synergetischen Einsatz des gesamten Instrumentariums reagiert werden muss, das der Union und insbesondere den Mitgliedstaaten derzeit zur Verfügung steht (militärische Mittel, Intelligence, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Bevölkerungsschutz usw.).

a) Solidaritätsklausel, die den Rückgriff auf das gesamte Instrumentarium der Union zum Schutz der Zivilbevölkerung und der demokratischen Institutionen impliziert

57. Weitgehend positive Aufnahme fand in der Gruppe eine Klausel, in der sich der Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, der in Artikel 1 des Verfassungsvertrags verankert werden soll, weiter ausführen ließe. Gemäß dieser Klausel könnten für Maßnahmen im Gebiet der Union, die insbesondere dazu dienen, terroristische Anschläge zu verhindern, die Zivilbevölkerung und die demokratischen Institutionen zu schützen und einen Mitgliedstaat auf dessen Hoheitsgebiet gegebenenfalls bei der Bewältigung der Folgen eines terroristischen Anschlags zu unterstützen, sämtliche der Union zur Verfügung stehende Instrumente mobilisiert werden (und zwar sowohl die militärischen Mittel und die ursprünglich für die Petersberg-Aufgaben geschaffenen Strukturen als auch die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, der Bevölkerungsschutz usw.).
Somit ginge es darum, den interdisziplinären Charakter des Unionsansatzes zu nutzen, um auf die neuen Herausforderungen wirksam zu reagieren und gleichzeitig deutlich zu machen, was die Europäische Union von einem Militärbündnis unterscheidet.

58. Diese Klausel wäre keine kollektive Verteidigungsklausel, die zum militärischen Beistand verpflichtet. Sie würde bei Bedrohungen durch nichtstaatliche Einheiten zur Anwendung gelangen. Au-ßerdem würde nur auf Ersuchen der Zivilbehörden des betroffenen Landes Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen eines Anschlags gewährt. Der Europäische Rat müsste die Bedrohung in regelmäßigen Abständen abschätzen, damit ein Frühwarnsystem funktionieren kann.

59. Im Sinne dieser verstärkten Solidarität könnte zur Stärkung des bereits bestehenden Gemeinschaftsmechanismus in Betracht gezogen werden, dass ein Pool, der sich aus von den Mitgliedstaaten bestimmten zivilen oder militärischen Spezialeinheiten zusammensetzt, Programme für gemeinsame Übungen und für die Koordinierung ihrer Einsätze durchführt, um bei Natur- und humanitären Katastrophen innerhalb der Union wirksamer eingreifen zu können.

b) Klausel über die Solidarität und die gemeinsame Sicherheit
60. Einige Mitglieder der Gruppe schlugen vor, dass das Konzept der Solidarität in einer umfassenderen Klausel über die Solidarität und die gemeinsame Sicherheit zum Ausdruck gebracht werden sollte, die im Verfassungsvertrag verankert würde; zugleich solle in den Anhang zum Vertrag eine politische Erklärung über die Solidarität und die gemeinsame Sicherheit aufgenommen werden, in der die vielfältigen Gefahren, die die Union bedrohen, u.a. der Terrorismus, sowie die Mittel zu ihrer Bewältigung aufgeführt werden. Die daraus resultierende Fortentwicklung der Europäischen Union zu einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsunion werde auch zur Stärkung des europäischen Pfeilers der Allianz beitragen.

c) Klausel der kollektiven Verteidigung
61. Mehrere Mitglieder der Gruppe schlugen eine Klausel der kollektiven Verteidigung vor. In diesem Zusammenhang wurde auch angeregt, dass es den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, möglich sein sollte, die im Brüsseler Vertrag verankerten Verpflichtungen zum gegenseitigen Beistand zu übernehmen, was das Ende der Westeuropäischen Union bedeuten würde.

62. Eine solche Klausel der kollektiven Verteidigung wurde von einer Reihe von Mitgliedern der Gruppe als unannehmbar bezeichnet, wobei die einen auf den blockfreien Status einiger Mitgliedstaaten verwiesen und die anderen die Auffassung vertraten, dass die kollektive Verteidigung im Rahmen der Atlantischen Allianz gewährleistet werde.

63. Unter diesen Umständen sprachen sich die Befürworter einer Klausel der kollektiven Verteidigung dafür aus, den Mitgliedstaaten, die ihre Zusammenarbeit verstärken und insbesondere im Verhältnis zueinander die Verpflichtungen aus dem WEU-Vertrag übernehmen möchten, die Möglichkeit einzuräumen, dies im Rahmen der Union statt außerhalb der Union zu tun. Der neue Vertrag könne somit eine engere Form der verteidigungspolitischen Zusammenarbeit vorsehen, an der sich alle Mitgliedstaaten beteiligen können, die zu einem derartigen Engagement bereit sind und die insbesondere im Hinblick auf ihre Führungs- und Kontrollkapazitäten, die Vorbereitung ihrer Streitkräfte, die Interoperabilität und ihre Dislozierungsfähigkeiten die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, so dass ihr Engagement glaubwürdig ist.
Die diesbezüglichen Beschlüsse würden ausschließlich von den an dieser Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten gefasst. Die Modalitäten und die Beschlussfassungsverfahren der Zusammenarbeit wären in dem Text festzulegen, mit dem diese Zusammenarbeit eingeführt wird.

III. Fähigkeiten und Rüstung: Perspektive einer europäischen Agentur
64. Die Entwicklung der Fähigkeiten geht Hand in Hand mit einer Entwicklung der Rüstung. Vor diesem Hintergrund wurde der Vorschlag, auf zwischenstaatlicher Ebene eine europäische Agentur für Rüstung und strategische Forschung zu errichten, von einem Großteil der Gruppe unterstützt.
Diese Agentur hätte in erster Linie die Aufgabe, den operativen Bedarf zudecken; zu diesem Zweck müsste sie eine abgestimmte Beschaffungspolitik der Mitgliedstaaten fördern sowie die verteidigungstechnische Forschung, auch auf dem Gebiet der militärischen Weltraumsysteme, unterstützen. In diese Agentur wären die zwischen einigen Mitgliedstaaten bereits bestehenden engeren Rüstungskooperationen (OCCAR, LOI) "unter europäischem Etikett" einzugliedern.
Außerdem müsste die Agentur den Auftrag haben, die industrielle und technologische Grundlage des Verteidigungssektors zu stärken. Sie sollte zudem die relevanten Teile der Zusammenarbeit, die die meisten Mitgliedstaaten im Rahmen der WEAG 1 entwickeln, übernehmen.

65. Vor diesem Hintergrund könnten die Modalitäten der Beteiligung folgendermaßen aussehen:

* An der Agentur könnten sich alle Mitgliedstaaten, die dies wünschen, beteiligen; ihre Zusammensetzung stünde nicht im Zusammenhang mit anderen beschränkten Formen der verteidigungspolitischen Zusammenarbeit;

WEAG: Westeuropäische Rüstungsgruppe, zuständig für die Rüstungszusammenarbeit zwischen 19 europäischen Ländern (darunter 14 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 16 NATO-Mitglieder). In den Aufgabenbereich der WEAG fallen die Harmonisierung der Programme und operativen Standards, die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Technologie und die Öffnung der Märkte.

* Einige Mitgliedstaaten könnten besondere Gruppen bilden mit der gemeinsamen Aufgabe, auf Grundlage der Prinzipien, nach denen die bestehenden Kooperationen, wie etwa die OCCAR, funktionieren, spezifische Projekte im Bereich der Forschung, der Entwicklung und der Beschaffung durchzuführen;

* Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, insbesondere WEAG-Mitgliedern, die nicht der Union angehören, könnte ad hoc eine Beteiligung an bestimmten Projekten ermöglicht werden;

* Der Leiter dieser Agentur könnte zudem mit Blick auf einen europäischen Markt, der die industrielle Grundlage stärken und eine optimale Gestaltung der Verteidigungsausgaben gestatten würde, Empfehlungen betreffend spezifische Regeln für den Rüstungssektor aussprechen, mit denen sich der Geltungsbereich von Artikel 296 EGV unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen in Gemeinschaftsfragen präziser festlegen ließe.

66. Viele Mitglieder der Gruppe sind der Ansicht, dass für eine Entwicklung der ESVP die militärischen Fähigkeiten, die der Union zur Verfügung stehen, verstärkt werden müssen - ob es sich dabei nun um die Zusagen handelt, welche die Mitgliedstaaten mit Blick auf die Erfüllung der Petersberg-Aufgaben gemacht haben, oder um weiterreichende Verpflichtungen, die einige Mitgliedstaaten im Rahmen einer engeren Zusammenarbeit untereinander eingegangen sind.
Einige Gruppenmitglieder schlugen vor, diese weiterreichenden Verpflichtungen in einem Protokoll im Anhang zum Vertrag festzulegen, in dem die Staaten, die dies wünschten, ihren militärischen Bedarf abstimmen, ihre Fähigkeiten und Mittel bündeln und eine Spezialisierung ihrer Verteidigungsanstrengungen vorsehen könnten.
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein Mechanismus erforderlich ist, mit dem sich die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihre Zusagen einhalten, bewerten und verbessern lässt. Denkbar wäre, dass anhand einiger Ziele insbesondere Folgendes bewertet wird:

* Anteil des Verteidigungshaushalts am BIP und vor allem Anteil der Ausgaben für Ausrüstungen und Forschung am Verteidigungshaushalt;

* Stand der Vorbereitung der Streitkräfte, einschließlich der Dislozierungsfähigkeiten der Streitkräfte und ihrer Interoperabilität.
Mehrere Gruppenmitglieder schlugen vor, im Rahmen einer regelmäßigen Bewertung und Kontrolle zu überprüfen, inwieweit die Mitgliedstaaten diesen verschiedenen Verpflichtungen nachkommen.

67. Diese Aufgabe könnte der Rüstungsagentur übertragen werden, die damit zu einer echten Agentur der Fähigkeiten würde, deren Rolle darin bestünde, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten zu fördern. Der Leiter der Agentur könnte somit ermächtigt werden, die Fortschritte, die von den Mitgliedstaaten beim Aufbau der Fähigkeiten hinsichtlich der verschiedenen vereinbarten Ziele erreicht werden, zu überwachen und bestimmten Ländern die Teilnahme an spezifischen Programmen vorzuschlagen.

68. Es zeichnete sich weitgehend die Ausrichtung zugunsten der Einrichtung einer Ratsformation ab, in der die Verteidigungsminister zusammentreten; hierfür wäre keine Änderung des Vertrages erforderlich. Dieser Rat würde eine Rolle im Bereich Fähigkeiten spielen, die Einhaltung der Zusagen der Mitgliedstaaten überwachen und die Fähigkeitsziele der Union an die Entwicklung des Bedarfes und die internationale Lage anpassen. Sollte die oben genannte Behörde eingerichtet werden, würde deren Leiter dem Rat "Verteidigung" jährlich einen Bericht über die Entwicklung der militärischen Fähigkeiten in der Union vorlegen. Außerdem könnten die Verteidigungsminister an den Tagungen des Rates der Außenminister beteiligt werden, wenn dort über militärische Krisenbewältigungsoperationen beraten wird.

69. Einige Mitglieder der Gruppe haben mitgeteilt, dass sie die derzeitigen Regelungen beibehalten möchten, die den Verteidigungsministern die Möglichkeit bieten, im Rahmen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen zusammenzutreten.

IV. Der institutionelle Rahmen: eine Struktur, die es zu stärken gilt
A. Strukturen der ESVP
70. Die im Bereich der ESVP vorhandenen institutionellen Strukturen müssen beibehalten werden. Eine Anpassung dieser Strukturen wäre jedoch erforderlich, damit ihre Kohärenz verbessert und ihre Effizienz erhöht wird.

71. Um die Effizienz der Verteidigungspolitik zu gewährleisten, ist im Rahmen des Rates eine politische Persönlichkeit vorzusehen, die unter Aufsicht des Rates das Handeln der Union leitet und die verteidigungspolitischen Bemühungen der Mitgliedstaaten koordiniert. Nach Ansicht der Gruppe sollte der mit dem Posten des Hohen Vertreters der GASP betrauten Person die Zuständigkeit für das Handeln der Union im Bereich der ESVP übertragen werden.

B. Parlamentarische Kontrolle
72. Die Gruppe hat auch betont, wie wichtig es sei, eine angemessene politische Kontrolle der Sicherheits- und Verteidigungspolitik unter Berücksichtigung der Spezifik dieses Bereichs zu gewährleisten.

73. Die parlamentarische Kontrolle wird auf zweierlei Weise ausgeübt:
Europäisches Parlament:

* Das Europäische Parlament wird heute vom Vorsitz des Rates sowie vom Hohen Vertreter über die Entwicklungen in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet. Bei dieser Gelegenheit wird es über im ESVP-Bereich erzielte Fortschritte und gefasste Beschlüsse sowie über die Leitlinien für die Zukunft informiert;

* das Parlament kann dem Rat Entschließungen vorlegen, die dieser bei seinen Tagungen berücksichtigt.
Nationale Parlamente:

* Es ist Aufgabe der nationalen Parlamente, eine ständige Kontrolle über ihre jeweiligen Regierungen insbesondere auf dem Gebiet der Verteidigungspolitik auszuüben;

* in den meisten Mitgliedstaaten erteilt das nationale Parlament seine Zustimmung zum Einsatz von nationalen Truppen bei einer Operation;

* es sollten regelmäßige Sitzungen der zuständigen Ausschüsse der nationalen Parlamente anberaumt werden, damit ein besserer Informationsaustausch und eine effizientere politische Kontrolle gewährleistet ist. Einige Mitglieder der Gruppe äußerten den Wunsch, die europäischen Abgeordneten an diesen Sitzungen zu beteiligen.

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