Ausbildung oder Einsatz
Aspekte zur Abgrenzung zischen dem Einsatz und der Ausbildung.In der österreichischen Rechtsordnung ist das Bundesheer der einzige Organkomplex der Verwaltung, dessen Aufgaben unmittelbar und abschließend auf verfassungsgesetzlicher Ebene verankert sind. Die zentralen Bestimmungen finden sich im Art. 79 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).
Militärische Landesverteidigung
Als primäre und originäre Kernaufgabe des Staatsorganes Bundesheer ist dabei im Abs. 1 des Art. 79 B-VG die militärische Landesverteidigung (MLV) festgelegt.Unter militärischer Landesverteidigung ist grundsätzlich die Abwehr von Gefahren von außen gemeint; es kommt aber auch die Abwehr von Vorgängen im Staatsinneren in Betracht, insofern sie im Zusammenhang mit von außen drohenden Gefahren stehen und insofern eine wirksame Abwehr nur mit militärischen Mitteln (Soldaten und Waffen) möglich ist.
Assistenzleistung
Im Abs. 2 des Art. 79 B-VG sind zusätzlich zwei sogenannte "Assistenzaufgaben" des Bundesheeres normiert. Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, demnach bestimmt1.auch über den Schutz der militärischen Landesverteidigung hinaus
a)zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen - wie z. B. Behörden und Organe der Verwaltung, Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung - und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und
b)zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt - wie z. B. "sicherheitspolizeiliche Assistenz";
2.zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges - wie z. B. "Assistenz in Katastrophenfällen".
Zulässigkeit der Assistenzleistung
Die Assistenz stellt sich als "Tätigwerden des Bundesheeres auf Grund einer Anforderung der zivilen Gewalt" dar. Dies darf jedoch nur unter strengen Voraussetzungen geschehen.Die Heranziehung des Bundesheeres zu dem im Rahmen von Assistenzeinsätzen zu erfüllenden Zwecken wird als letztes Mittel wie bisher auch in Zukunft nur dann zulässig sein, wenn die in der zugrunde liegenden Angelegenheit originär zuständigen staatlichen Einrichtungen eine konkrete Aufgabe weder mit eigenen Mitteln noch unter Heranziehung kurzfristig aufgebotener Unterstützungen wie etwa im Wege der Anmietung gewerblicher oder gemeinnütziger Hilfs- oder Rettungskräfte bewältigen können wie z. B. bei einem Lawinenunglück oder einer Hochwasserkatastrophe.
Die zivilen Einrichtungen werden daher alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen haben, um diese Aufgabe ohne die Heranziehung des Bundesheeres zu erfüllen.
Eine Anforderung militärischer Assistenzleistungen ohne unbedingte Notwendigkeit - unter "Günstigkeits-" oder "Bequemlichkeitsaspekten" oder unter dem Gesichtspunkt einer Kostenersparnis - wird daher wie bisher nicht rechtmäßig sein.
Verfügungsrecht und Befehlsgewalt
Die verfassungsgesetzlichen Leitungsbefugnisse über das Bundesheer - das sind nach Art. 80 B-VG im Wesentlichen das "Verfügungsrecht" und die "Befehlsgewalt" - werden in uneingeschränktem Ausmaß nur bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der militärischen Landesverteidigung zum Tragen kommen, nicht jedoch bei der Erfüllung anderer verfassungsgesetzlich verankerter Aufgaben des Bundesheeres.So ist etwa die - als typischer Anwendungsfall einer allfälligen Verfügung über das Bundesheer anzusehende - Frage einer möglichen Heranziehung militärischer Kräfte zu Assistenzleistungen keine Angelegenheit des Verfügungsrechtes nach Art. 80 Abs. 2 B-VG. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer derartigen Hilfeleistung steht nämlich - abgesehen vom Sonderfall des selbständigen militärischen Einschreitens - ausschließlich den für die Wahrnehmung der zugrunde liegenden Aufgabe jeweils zuständigen zivilen Behörden und Organen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu, wie z. B. dem Landeshauptmann für das Land, dem Bürgermeister für die Gemeinde.
Sonderverfügungsrecht
Die Kompetenz zur Anforderung militärischer Assistenzleistungen tritt somit in diesem Bereich an die Stelle des Verfügungsrechtes. Diese Befugnis ziviler Einrichtungen zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzleistungen wird als "Sonderverfügungsrecht" bezeichnet.Demgegenüber verbleibt die Befehlsgewalt gemäß Art. 80 Abs. 3 B-VG auch über die zu solchen Hilfeleistungen herangezogenen militärischen Kräfte ausschließlich beim Bundesminister für Landesverteidigung und den ihm nachgeordneten Kommandanten. Die Erteilung direkter (militärischer) Befehle an Assistenz leistende Soldaten durch Organe der anfordernden Stellen ist somit nicht zulässig.
Assistenzziele
In der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) ist zunächst vorgesehen, dass die jeweiligen Assistenzziele von den anfordernden zivilen Stellen zu bestimmen sind.Demgegenüber sind die unmittelbare Befehlsgebung an die eingesetzten militärischen Kräfte sowie die Erteilung sonstiger Anordnungen betreffend die Durchführung der Assistenz, jeweils als Teil der Befehlsgewalt über das Bundesheer nach Art. 80 Abs. 3 B-VG, ausschließlich den zuständigen militärischen Kommandanten - in letztendlicher Unterordnung unter den Bundesminister für Landesverteidigung - vorbehalten.
Im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Erfüllung der jeweiligen Assistenzaufgaben sind die militärischen Kommandanten der zur Assistenzleistung herangezogenen Kräfte überdies gehalten, mit den zuständigen zivilen Organen das sowohl zur Erreichung des Assistenzzieles als auch zur konkreten Durchführung dieser Hilfeleistung erforderliche "Einvernehmen zu pflegen".
Befugnisse und Rechtsstellung
Die Organe des Bundesheeres nehmen bei einem Assistenzeinsatz grundsätzlich die den zivilen Einrichtungen übertragenen Befugnisse wahr; insofern setzt das Bundesheer dabei keine selbständigen Vollzugsakte, sondern wird für jene Behörden und Organe - für welche die Assistenzleistung erfolgt - auf Grund der für diese Einrichtungen geltenden Rechtsgrundlagen tätig.Hinsichtlich der Rechtsstellung und der Befugnisse der Soldaten in jeglichem Assistenzeinsatz ergibt sich nunmehr eindeutig, dass diese militärischen Organe keine "militärischen Angelegenheiten" vollziehen, sondern vielmehr jene Kompetenztatbestände, zu deren Erfüllung sie nach Art. 79 Abs. 2 B-VG von der anfordernden zivilen Einrichtung herangezogen werden. Dieser Einrichtung sind auch die vom Bundesheer während einer Assistenzleistung wahrgenommenen Aufgaben funktionell zuzurechnen.
Zusammenfassend wird unmittelbar aus dem Art. 79 B-VG abgeleitet, dass die Organe des Bundesheeres im Falle einer Assistenzleistung grundsätzlich in jene Befugnisse "eintreten", die den Behörden zukommen, welche die Assistenzleistung des Bundesheeres angefordert haben.
Einem Ersuchen ist nachzukommen
Bezüglich des Rechtscharakters eines "Ersuchens" der zuständigen zivilen Einrichtungen an das Bundesheer um Assistenzleistung ist unbestritten, dass das "Militär" derartigen Assistenzersuchen nachzukommen hat.Die Hilfeleistungen stellen nämlich eine verfassungsgesetzlich ausdrücklich verankerte Aufgabe des Bundesheeres dar. Ob und inwieweit eine zwingende Verpflichtung des Militärs zur Befolgung derartiger Ansuchen oder eine Möglichkeit zu deren Ablehnung - aus welchen Gründen immer - besteht, kann man dahingehend beantworten, dass einem Ersuchen der zuständigen zivilen Behörden und Organe um Assistenzleistung des Bundesheeres der Charakter einer (besonderen) Weisung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG zukommt.
Unterstellungsverhältnis
Die Besonderheit dieser Weisung besteht dabei darin, dass nicht nur eine konkrete Anordnung - nämlich zur Hilfeleistung für die zivile Gewalt - getroffen wird, sondern dass gleichzeitig auch ein Unterstellungsverhältnis der herangezogenen militärischen Kräfte unter die anfordernde zivile Einrichtung erst hergestellt wird. Eine derartige Beziehung wird somit unmittelbar durch den Akt der Anforderung begründet.Ablehnung und Prüfung der Anforderung
Die Anforderung einer Assistenzleistung ist abzulehnen, wenn sie entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.Daraus folgt, dass das angeforderte militärische Organ insbesondere zu prüfen verhalten ist, ob die Anforderung von einer zuständigen Einrichtung ausgegangen ist (Prüfung der abstrakten Kompetenz der anfordernden zivilen Behörde). Eine derartige Prüfung wird sich allerdings darauf zu beschränken haben, ob der anfordernden zivilen Einrichtung jene Aufgaben auch obliegen, zu deren Erfüllung sie das Bundesheer hilfsweise heranziehen möchte.
Des Weiteren muss geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine konkrete Anforderung des Bundesheeres im jeweiligen Einzelfall auch tatsächlich vorliegen. Dabei geht es etwa darum, ob überhaupt einer der Anlassfälle des Art. 79 Abs. 2 B-VG vorliegt und ob allfällige sonstige gesetzliche Voraussetzungen wie etwa die Unmöglichkeit einer Aufgabenerfüllung ohne die Mitwirkung des Bundesheeres gegeben sind.
Auf Grund des oben Angeführten erscheint es zulässig, einer Assistenzanforderung auch in jenen Fällen nicht nachzukommen, in denen sich die Anforderung ganz offensichtlich nicht im Rahmen der verfassungsgesetzlich festgelegten Zwecke bewegt.
Bei derartigen Verweigerungen wird jedoch ein strenger Maßstab anzulegen sein; sie werden daher nur in ganz eindeutigen Fällen - also etwa im Falle der "Denkmöglichkeit" des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen - als zulässig erachtet werden können. In bloßen Zweifelsfällen wird einer Assistenzanforderung jedenfalls nachzukommen sein.
Ebenso wie es von der Art der Gefahr abhängt, welches Organ der zivilen Gewalt im Einzelfall zur Anforderung von militärischer Assistenz berechtigt ist, richtet es sich nach der örtlichen Situation und der Dringlichkeit der Gefahr, welches militärische Organ zur Bereitstellung der Assistenz verpflichtet ist.
Anordnungsbefugnis
Grundsätzlich wird zur Beistellung militärischer Unterstützung innerhalb eines Standortes einer Einheit der Ortskommandant zuständig sein, außerhalb des Standortes der betreffende Militärkommandant bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung. In dringenden Fällen könnte auch der Offizier vom Tag Assistenzen ausrücken lassen. Alle diese militärischen Organe sind an die speziellen Aufträge der anfordernden zivilen Gewalt gebunden.Die MLV hat Vorrang
In einem Kollisionsfall zwischen den Erfordernissen eines Einsatzes des Bundesheeres unmittelbar zur militärischen Landesverteidigung (Abs. 1 lit. a) und einer Assistenzleistung für eine zivile Einrichtung (Abs. 1 lit. b und c) kommt auf Grund der primären Aufgabenstellung des Bundesheeres jedenfalls der militärischen Landesverteidigung der Vorrang zu. Dieser Vorrang der militärischen Landesverteidigung gegenüber einem Assistenzansuchen wird sich jedoch eng auf unmittelbare Einsatznotwendigkeiten beschränken müssen; bloße militärische Übungs-, Ausbildungs- oder Vorbereitungsmaßnahmen werden die Verweigerung einer Assistenzleistung jedenfalls nicht rechtfertigen können.Staatsnotstandsregelung
Des Weiteren normiert Art. 79 B-VG als eine Art "Staatsnotstandsregelung" die Möglichkeit eines selbständigen militärischen Einschreitens zu den Assistenzzwecken - also eine Erfüllung derartiger Aufgaben auch ohne Anforderung der zuständigen Behörden - in jenen Fällen, in denen* entweder diese Einrichtungen durch höhere Gewalt an einer Anforderung gehindert sind und ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit droht oder
* ein tätlicher Angriff oder ein gewalttätiger Widerstand gegen eine Abteilung des Bundesheeres vorliegt.
Weitere Aufgaben
Art. 79 Abs. 3 B-VG sieht schließlich ausdrücklich vor, dass weitere Aufgaben des Bundesheeres - ausschließlich und vollständig - auf verfassungsrechtlicher Ebene zu regeln sind.Hilfeleistung im Ausland
Als einzig relevante zusätzliche Aufgaben des Bundesheeres sind derzeit diverse Fälle einer Hilfeleistung im Ausland auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) normiert.Darunter versteht man die Teilnahme
* an Maßnahmen der Friedenssicherung - einschließlich der Förderung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie des Schutzes der Menschenrechte - im Rahmen einer internationalen Organisation oder der OSZE oder zur Durchführung von Beschlüssen der EU im Rahmen der GASP sowie
* an Maßnahmen der humanitären Hilfe bzw. Katastrophenhilfe und
* an Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste.
Für Entsendungen für die ersten beiden Maßnahmen ist die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig. Für besonders dringliche Fälle bestehen Sonderregelungen. Bei einer Entsendung zu Such- und Rettungsdiensten ist der jeweilige Bundesminister zuständig.
Der Begriff "Einsatz"
Im § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) sind im Interesse der Rechtsklarheit sämtliche erwähnten (verfassungsgesetzlichen) Aufgaben des Bundesheeres auf einfachgesetzlicher Ebene zusammengefasst (Einsatz zur militärischen Landesverteidigung, Assistenzeinsätze und Auslandseinsatz) sowie nähere Bestimmungen hinsichtlich der Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen nach Art. 79 Abs. 2 B-VG enthalten.Der Begriff "Einsatz" ist sowohl im gesamten Wehrrecht als auch in anderen militärbezogenen Rechtsgebieten von zentraler Bedeutung. Darunter ist generell jedes unmittelbare Tätigwerden des Bundesheeres zur Erfüllung seiner verfassungsgesetzlich verankerten und im § 2 Abs. 1 WG 2001 zusammengefassten Aufgaben zu verstehen. Im weiteren Text wird nun speziell der Einsatz zur militärischen Landesverteidigung erläutert.
Militärischer Einsatz
Die Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung sowie dessen Beendigung obliegt - im Rahmen des allgemeinen Verfügungsrechtes über das Bundesheer - nach Art. 80 Abs. 2 B-VG bzw. § 3 Abs. 2 WG dem Bundesminister für Landesverteidigung, der dabei an eine allfällige Ermächtigung der Bundesregierung gebunden ist; eine diesbezügliche "Rahmenermächtigung" erging mit einem Ministerratsbeschluss vom 6. November 1984.Die erwähnten Verfügungen sind auf Grund ihres generellabstrakten Rechtscharakters als Verordnungen zu qualifizieren und nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen.
Als einziger Sonderfall eines faktischen Einsatzbeginnes ohne vorherige Einsatzverfügung des Bundesministers für Landesverteidigung wird der tatsächliche Beginn einer völkerrechtlich als "Krieg" zu qualifizierenden Aggression gegen österreichisches Staatsgebiet anzusehen sein.
In diesem Fall wird der Beginn des Einsatzes des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung unmittelbar mit dem Beginn der Feindseligkeiten anzusetzen sein. Der bisher einzige Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung fand im Sommer 1991 als sogenannter "Sicherungseinsatz" an der (damaligen) österreichischjugoslawischen Staatsgrenze statt.
Einsatzaufgaben
Die militärische Landesverteidigung als primäre und originäre Aufgabe des Bundesheeres und die dabei konkret wahrzunehmenden Obliegenheiten sind im Wehrgesetz 2001 näher geregelt.Danach sind im Rahmen der militärischen Landesverteidigung durchzuführen:
* die allgemeine Einsatzvorbereitung,
* die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und
* die Wahrnehmung von Einsatzaufgaben einschließlich der notwendigen Abschlussmaßnahmen nach dessen Beendigung.
Die militärische Landesverteidigung (das Bundesheer) ist verpflichtet, bereits "im Frieden alle erforderlichen Maßnahmen für eine unverzügliche und wirksame militärische Reaktion" in den drei Bedrohungsfällen (Krisen-, Neutralitäts- oder Verteidigungsfall) vorzubereiten.
Als derartige Vorbereitungsmaßnahmen kommen beispielsweise die ständige Beobachtung der militärischen Lage, die Vorkehrungen für eine Mobilmachung in personeller und materieller Hinsicht, eine auf Einsatzaufgaben ausgerichtete Ausbildung sowie Versorgungsvorkehrungen in Betracht.
Allgemeine Einsatzvorbereitung
Im Wehrgesetz 2001 werden sämtliche Vorbereitungsmaßnahmen nunmehr unter dem Begriff "allgemeine Einsatzvorbereitung" zusammengefasst. Damit ist insbesondere auch die grundsätzliche Einsatzbezogenheit sämtlicher militärischer Vorbereitungsmaßnahmen klargestellt.Neben den auf Grund ihrer Bedeutung ausdrücklich genannten "personellen und materiellen" Voraussetzungen für einen Einsatz des Bundesheeres wird im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung auch die Schaffung der erforderlichen ideellen Voraussetzungen im Wege entsprechender wehrpolitischer Maßnahmen in Betracht kommen.
Der Ausübung der allgemeinen Einsatzvorbereitung muss kein aktueller, mit militärischen Mitteln zu begegnender Bedrohungsfall für die nationale Sicherheit Österreichs zugrunde liegen.
Als Beispiele für die im Rahmen der "allgemeinen Einsatzvorbereitung" konkret wahrzunehmenden militärischen Obliegenheiten sind etwa die Planung, Vorbereitung, Schaffung und Weiterentwicklung der Organisation des Bundesheeres, die Ausbildung militärischer Organe, Kommanden und Truppen, die Bewaffnung, Ausrüstung und Ausstattung des Bundesheeres, die Vorbereitung und Durchführung der personellen Ergänzung, die Planung und Vorbereitung konkreter militärischer Maßnahmen für mögliche Einsätze, die Planung und Vorbereitung territorialer Einsatzvorsorgen und der Einsatzversorgung des Bundesheeres sowie die Vorbereitung der Inanspruchnahme ziviler Leistungen zu nennen.
Unmittelbare Einsatzvorbereitung
Im Gegensatz zur allgemeinen Einsatzvorbereitung werden die Maßnahmen zur unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung jedenfalls erst dann in Betracht kommen, wenn auf Grund der militärischen und einschlägigen sicherheitspolitischen Lageentwicklungen mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, dass in absehbarer Zeit die konkreten Voraussetzungen für einen der drei Anlassfälle der umfassenden Landesverteidigung (Krisen-, Neutralitäts- oder Verteidigungsfall) und damit für einen militärischen Einsatz des Bundesheeres eintreten werden.Als derartige Maßnahmen werden in erster Linie Veranlassungen im heeresinternen Bereich in Betracht kommen, etwa eine vorsorgliche Verlegung von Truppen in potentiell bedrohte Gebiete, eine Bereitstellung einsatzwichtiger Versorgungsgüter, eine verstärkte Luftraumüberwachung, eine Intensivierung der Beobachtung der internationalen Lageentwicklungen, eine Erhöhung des Bereitschaftsgrades bestimmter Verbände des Bundesheeres oder eine Aufbietung milizartig strukturierter Truppen.
Heranziehung und Einsatzgebühren
Die Heranziehung von Soldaten zum Einsatz kann während jeder Präsenzdienstart erfolgen oder durch spezielle Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst. Für Berufssoldaten ergibt sich die Heranziehung zum Einsatz auf Grund ihrer Dienstpflicht.Für die einzelnen Soldaten besteht im Einsatzfall Anspruch auf diverse Einsatzgebühren wie z. B. Ansprüche nach dem Heeresgebührengesetz 2001 - wie das erhöhte Monatsgeld oder die Einsatzvergütung - bzw. bei Soldaten im Dienstverhältnis Zulagen nach dem Einsatzzulagengesetz.
Hilfeleistung im Rahmen der Ausbildung
Der § 33 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) normiert unter anderem dass die bloße Durchführung im allgemeinen Interesse gelegener Arbeiten nicht als Assistenz gilt; dies gilt auch für Wiederherstellungsarbeiten nach Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.Beispielsweise handelt es sich bei der Heranziehung von Soldaten zur Wiedererrichtung von während einer Überschwemmung abgeschwemmter Weinbauterrassen eindeutig um "Wiederherstellungsarbeiten" im Sinne des § 33 ADV, die jedenfalls ausdrücklich nicht als Assistenz anzusehen sind.
Eine diesbezügliche Verwendung von Soldaten könnte allenfalls als "Hilfeleistung im Rahmen der Ausbildung" im Sinne der entsprechenden ressortinternen Verwaltungsvorschriften in Betracht kommen. Im Einzelfall wäre dies unter spezieller Bedachtnahme auf den möglichen Ausbildungswert einer solchen Maßnahme von den zuständigen militärfachlichen Stellen zu beurteilen.
Militärische Ausbildung
Die militärische Ausbildung hat nach § 42 WG 2001 der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. Wie bereits angeführt besteht eine grundsätzliche Einsatzbezogenheit sämtlicher militärischer Vorbereitungsmaßnahmen wie der Ausbildung. Hier stellt sich daher bei "Leistungen" des Bundesheeres, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundesheeres stehen, folgendes Problem:Unzulässigkeit
Ausbildungsvorhaben, die ausschließlich Zwecken dienen, die nicht zu den Aufgaben des Bundesheeres gehören, sind verfassungsrechtlich unzulässig.Teilnahme fremder Personen
Jedoch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich jener Ausbildungsaktivitäten, die grundsätzlich einer Aufgabe des Bundesheeres dienen, an denen jedoch auch ressortfremde Personen teilnehmen.Konkreter Ausbildungsnutzen
Ebenso wenig bestehen hinsichtlich jener Aktivitäten des Bundesheeres verfassungsrechtliche Bedenken, denen (primär) ein konkreter Ausbildungsnutzen zugrunde liegt, obgleich diese Aktivitäten (auch) anderen Zwecken, die nicht zu den Aufgaben des Bundesheeres zählen ("Hilfeleistung im Rahmen der Ausbildung"), dienen.Beurteilung im Einzelfall
Ob Aktivitäten des Bundesheeres zulässig sind, die sich nicht unmittelbar im Rahmen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Aufgaben bewegen, die jedoch Leistungen zur Folge haben, die dem Bundesheer zugute kommen, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, wobei hier ein strenger Maßstab anzulegen sein wird.Vom militärischen Standpunkt können die in Rede stehenden Hilfeleistungen des Bundesheeres durchaus bedenklich sein, da sie eine Entfremdung der Soldaten gegenüber ihren eigentlichen Aufgaben darstellen. Wenn Soldaten für teilweise oder überwiegend außerhalb des Aufgabenbereiches des Bundesheeres liegende Zwecke eingesetzt werden, bleibt zu wenig Zeit für die militärische Ausbildung inklusive der entsprechenden Pflege und Wartung des für die Erfüllung der militärischen Aufgaben notwendigen Gerätes.
Mag. Christoph Ulrich, ELeg