Einsatzzulagengesetz
Neuerungen im Einsatzzulagengesetz und im Auslandszulagengesetz
Gleichzeitig mit dem Heeresgebührengesetz 2001 hat der Nationalrat im März 2001 auch wesentliche Änderungen im Einsatzzulagengesetz (EZG) und im Auslandszulagengesetz (AuslZG) beschlossen.
Diese beiden Gesetzesnovellen, welche dem Parlament nicht als Vorlage der Bundesregierung, sondern als Initiativantrag der Abgeordneten (Antrag Nr. 320/A) zur Beschlussfassung unterbreitet wurden, sind mit 1. April 2001 in Kraft getreten. Die Kundmachung erfolgte unter BGBl. I Nr. 30/2001.
Änderungen im Einsatzzulagengesetz
Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises
Bis zum 31. März 2001 war eine Einsatzzulage nur für Berufsoffiziere, Beamte und Vertragsbedienstete in einer Unteroffiziersfunktion sowie Militärpiloten auf Zeit vorgesehen, die einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet waren und sich in einem Einsatz zur militärischen Landesverteidigung, zur Katastrophenhilfe oder zur Assistenzleistung (§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 - WG) oder dessen unmittelbarer Vorbereitung befanden.Nach dem seit 1. April 2001 geltenden § 1 Abs. 1 EZG gebührt eine Einsatzzulage nunmehr allen Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und in einem der oben genannten Einsätze oder in dessen unmittelbarer Vorbereitung verwendet werden. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass Art und Umfang der einsatzbezogenen Dienstverrichtung wesentlich von jenen Aufgaben abweichen, die dem Bediensteten außerhalb eines Einsatzes zugewiesen sind.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einsatzzulage als eine Art Pauschalvergütung anzusehen ist, mit der die verstärkte dienstliche Inanspruchnahme im Einsatz und die sich aus der Verlegung des Dienstortes ergebenden Aufwendungen abgegolten werden. Daher sind für den Zeitraum, in dem eine Einsatzzulage gebührt, Ansprüche auf bestimmte Nebengebühren wie Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagsvergütung, Journaldienstzulage, Bereitschaftsentschädigung, Mehrleistungszulage, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Aufwandsentschädigung. nach dem Gehaltsgesetz 1956 oder dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955 nach wie vor ausgeschlossen.
Neuregelung der Zulagenhöhe
Bemessungsgrundlage für die monatlich gebührende Einsatzzulage ist bei Beamten so wie bisher der nach dem Gehaltsgesetz 1956 jeweils gebührende Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage. Bei Vertragsbediensteten tritt hier an die Stelle des Monatsbezuges auch weiterhin das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes.Die nunmehr im § 2 EZG vorgesehene Änderung der Zulagenhöhe besteht einerseits in der Anhebung der Einsatzzulage für Einsätze zur militärischen Landesverteidigung (gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG) vom ursprünglich 2,8fachen auf das 3fache des Monatsbezuges und andererseits in der Senkung der Einsatzzulage für Katastrophenhilfe- und Assistenzeinsätze (gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG) vom 2,5fachen auf das 2fache des Monatsbezuges. Mit diesen veränderten Ansätzen soll dem unterschiedlichen Gefährdungspotential, das mit der jeweiligen Einsatzart verbunden ist, stärker Rechnung getragen werden.
Der Gefahrenzuschlag
Sofern im Falle eines Katastrophenhilfe- oder Assistenzeinsatzes auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist, gebührt zusätzlich zur Einsatzzulage gemäß § 2a EZG ein Gefahrenzuschlag. Voraussetzung für einen Anspruch auf den Gefahrenzuschlag ist, dass das besondere Gefahrenpotential bereits abstrakt aus der Einsatzart erkennbar ist. Zu denken wäre hierbei etwa an die Suche nach Verschütteten auf lawinengefährdeten Hängen oder in einsturzgefährdeten Gebäuden sowie an die Bekämpfung von Bedrohungen durch lebensgefährliche chemische, bakteriologische, explosive oder radioaktive Stoffe.Nicht vorgesehen ist der Gefahrenzuschlag jedoch für Einsätze mit durchschnittlichem Gefährdungspotential, auch wenn hier vereinzelt Ereignisse eintreten können, die eine besondere Bedrohung für die eingesetzten Personen darstellen.
Die Höhe dieses Gefahrenzuschlages ist mit 40% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 festgelegt und beträgt derzeit etwa knapp zehntausend Schilling.
Änderungen im Auslandszulagengesetz
Auslandszulage für die inländische Nachbereitung
Nach dem bis 31. März 2001 geltenden § 1 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 2 Z 2 AuslZG gebührte zwar für die Dauer der inländischen Vorbereitung auf einen Auslandseinsatz eine Auslandszulage in der Höhe von 50% des Sockelbetrages, eine vergleichbare Regelung für die Nachbereitungsphase nach einer Entsendung war jedoch nicht vorgesehen.Auf Grund dieser Rechtslage hatten Berufssoldaten während des Zeitraumes der erforderlichen Nachbereitungsmaßnahmen, wie etwa die Wartung und Rückstellung der Gerätschaft sowie die Vornahme von Abschlussuntersuchungen, Anspruch auf Reise- und allenfalls Nebengebühren, während Präsenzdienstleistende den Grundbetrag nach dem Auslandseinsatzgesetz (AuslEG) erhielten.
Mit 1. April 2001 ist nunmehr auch für die inländische Nachbereitung nach einem Auslandseinsatz ein Anspruch auf eine Auslandszulage in der Höhe von 50% des Sockelbetrages vorgesehen. Da diese Zulage bei Berufssoldaten an die Stelle von Reise- und Nebengebühren tritt und Präsenzdienern - auf Grund eines entsprechenden Verweises im AuslEG - in gleicher Höhe gebührt, wurde damit eine Vereinheitlichung der besoldungsrechtlichen Stellung dieser beiden Personengruppen während der inländischen Nachbereitung herbeigeführt.
Anpassung des Funktions- und des Krisenzuschlages
Da sich die ursprünglich geltenden Bestimmungen des § 9 AuslZG über den Funktionszuschlag in der Praxis als unzureichend erwiesen haben, wurden in diesem Bereich umfassende Änderungen sowohl in der Zuschlagshöhe als auch hinsichtlich der anspruchsbegründenden Funktionen vorgenommen.Der Funktionszuschlag beträgt
nun für die dauernde Tätigkeit als:
Vorgesetzter und/oder Kommandant der entsandten Einheit | 10 Werteinheiten |
Bataillonskommandant | 8 Werteinheiten |
Kompaniekommandant | 6 Werteinheiten |
Zugskommandant | 4 Werteinheiten |
Gruppenkommandant | 2 Werteinheiten |
Arzt | 6 Werteinheiten |
Dienstführender Unteroffizier | 3 Werteinheiten |
Kommandogruppenkommandant | 3 Werteinheiten |
Stellvertreter des Vorgesetzten und/oder Stellvertreter des Kommandanten der entsandten Einheit |
6 Werteinheiten |
Stellvertreter des Bataillonskommandanten | 5 Werteinheiten |
Stellvertreter des Kompaniekommandanten | 4 Werteinheiten |
Stellvertreter des Zugskommandanten | 3 Werteinheiten |
Truppenpsychologe | 6 Werteinheiten |
leitender Offizier des Sachbereiches Logistik (S4) | 3 Werteinheiten |
Karteimittelführer | 2 Werteinheiten |
Personalbearbeiter | 2 Werteinheiten |
Administrator einer Einheit | 3 Werteinheiten |
eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (etwa 1.000 Schilling).
Die Ausübung von Doppelfunktionen begründet keinen Anspruch auf mehrfache Zuschläge. In diesem Fall gebührt der jeweils höhere in Betracht kommende Funktionszuschlag. Auch gilt mit dem Funktionszuschlag für eine Stellvertreterfunktion die allenfalls langfristige Heranziehung an Stelle des Funktionsträger als abgegolten.
Neben der dargestellten Neuregelung des Funktionszuschlages wurde auch die Höhe des Krisenzuschlages bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AuslZG von 8 auf 9 Werteinheiten angehoben.
Höhere Bevorschussung der Auslandszulage
Vor der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung war dem Bediensteten gemäß § 14 AuslZG auf dessen Verlangen ein Vorschuss auf die monatliche Auslandszulage bis zur halben Höhe der Auslandszulage zu gewähren. Es hat sich jedoch gezeigt, dass der zu gewährende Vorschuss bisweilen dann nicht ausreichend war, wenn dem Bediensteten im Ausland erhebliche Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstanden sind, die erst später durch den monatlich im nachhinein auszuzahlenden Unterkunfts- und Verpflegszuschlag zu ersetzen waren.Im Hinblick darauf wurde nunmehr die Möglichkeit der Bevorschussung bis zu zwei Drittel der Höhe der Auslandszulage vorgesehen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung eines Vorschusses ist seit 1. April 2001 allerdings das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe oder besonderer Verhältnisse, die eine teilweise Auszahlung der Auslandszulage im vorhinein erfordern.
Dr. Maria-Theresia Meinhart, LegA