Truppenaufenthalts-gesetz
Das Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG) ist die Rechtsgrundlagen für den Aufenthalt ausländischer Truppen in Österreich.
Die in den letzten Jahren zunehmende internationale Zusammenarbeit in militärischen Bereichen - insbesondere auch im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden - hat zur Folge, dass sich ausländische Truppen aus verschiedenen Anlässen vorübergehend auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhalten.
Somit wurde Österreich wiederholt mit Ersuchen fremder Staaten um Erlaubniserteilungen für Truppenbewegungen nach und in Österreich konfrontiert. Dabei stellte sich mehrfach die Frage, wer zur Erledigung derartiger „Anträge“ zuständig sei und unter welchen Voraussetzungen die entsprechende Genehmigung erteilt werden könne.
Die österreichische Rechtsordnung bot diesbezüglich bis vor kurzem keine ausreichenden Bestimmungen. Diesem Regelungsbedarf wurde schließlich durch das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet (Truppenaufenthaltsgesetz - TrAufG), BGBl. I, Nr. 57/2001, nachgekommen.
Zuständigkeit
Nach dem Truppenaufenthaltsgesetz ist nunmehr der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten dazu ermächtigt, den Aufenthalt fremder Truppen in Österreich zu gestatten.Voraussetzung ist allerdings, dass dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen. Wird der Aufenthalt fremder Truppen gestattet, hat der Bundesminister für Landesverteidigung den Bundesminister für Inneres darüber in Kenntnis zu setzen.
Truppen im Sinne des Truppenaufenthaltsgesetzes sind Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte sowie das diesen zugehörige militärische und zivile Personal, soweit es sich in Ausübung seines Dienstes in Österreich aufhält.
Inhalte der Regelung
Der Aufenthalt der Truppen umfasst den Grenzübertritt für die Ein- und Ausreise sowie den vorübergehenden Verbleib in Österreich. Damit ist klargestellt, dass eine dauerhafte Stationierung fremder Streitkräfte in Österreich nicht gestattet werden kann.Unzulässig ist weiters die Gestattung des Aufenthaltes, wenn fremde Truppen Kriegsmaterial mit sich führen, dessen Entwicklung, Herstellung oder Einsatz nach der österreichischen Rechtsordnung verboten ist. Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass nicht etwa ABC-Waffen auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht werden.
Die Zwecke des Aufenthalts fremder Truppen sind nicht abschließend geregelt, jedoch nennt das Gesetz in diesem Zusammenhang beispielsweise die Durchführung von Beschlüssen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union, die Teilnahme an Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation, die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen sowie die Durchführung von Such- Rettungs- und Katastrophenhilfemaßnahmen.
Da es sich bei ausländischen Truppen um offizielle Repräsentanten eines fremden Staates handelt, stellt das Betreten des österreichischen Hoheitsgebietes durch sie einen völkerrechtlichen Akt dar, mit dem in die Souveränität Österreichs eingegriffen wird. Daher ist hiefür nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts die Zustimmung der Republik Österreich einzuholen. Bei der Gestattung des Aufenthalts fremder Truppen handelt es sich somit nicht um eine bescheidmäßige Genehmigung im Sinne des Verwaltungsrechtes, sondern um eine Vereinbarung zwischen zwei Völkerrechtssubjekten. Daraus folgt auch, dass dem ersuchenden Staat kein Rechtsmittel offen steht, wenn Österreich seine Zustimmung zum Aufenthalt fremder Truppen verweigert.
Rechtsstellung fremder Truppen
Wie den vorangegangenen Ausführungen zu entnehmen ist, regelt das Truppenaufenthaltsgesetz in erster Linie, unter welchen Voraussetzungen und durch welches Vollzugsorgan der Aufenthalt ausländischer Truppen gestattet werden kann („das Recht zum Aufenthalt“).Der Rechtsstatus fremder Truppen in Österreich („das Recht während des Aufenthaltes“) hingegen ergibt sich nicht unmittelbar aus diesem Gesetz. Es weist allerdings darauf hin, dass die Rechtsstellung ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet grundsätzlich durch das PfP-SOFA (Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen) festgelegt wird. Ist das PfP-SOFA jedoch nicht anwendbar, insbesondere weil der truppenentsendende Staat nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, so kann die Bundesregierung eine völkerrechtliche Vereinbarung über den Rechtsstatus der Truppen während ihres Verbleibes in Österreich schließen.
Jene Regelungselemente, die Gegenstand einer derartigen völkerrechtlichen Vereinbarung sein können, sind im Truppenaufenthaltsgesetz abschließend aufgezählt (z.B. Dokumentenvorlage beim Grenzübertritt, Ausübung der Gerichtsbarkeit, Benützung von Telekommunikationseinrichtungen, Schadenersatzregelungen, Steuern und Zölle etc.) und entsprechen im Wesentlichen dem Regelungsgegenstand des PfP-SOFA.
Die für die Vollziehung des Truppenaufenthaltsgesetzes erforderlichen, zwischenstaatlichen Kontakte haben auf diplomatischem Weg zu erfolgen. Daher werden in der Praxis die Ersuchen um Gestattung des Aufenthaltes ausländischer Truppen von den jeweiligen Botschaften an das Bundesministerium für Landesverteidigung / Attachéabteilung herangetragen, das - sofern die hiefür gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und das erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hergestellt ist - seine Zustimmung erteilt.
Dr. Maria-Theresia Meinhart, LegA