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Beförderungen, freiwillige Waffenübungen

Beachtenswertes und Vorgehensweisen


Beförderungen

Mit der Wehrrechtsänderung vom 1. Jänner 2001 wurde der Begriff „Ernennung der Offiziere“ gestrichen. Es gilt daher für alle Dienstgradgruppen - also auch für Offiziere - der vereinheitlichte Rechtsbegriff „Beförderung“.
Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Im Milizstand wird kein Zusatz geführt.

Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) bei
- Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
- Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung
weiter geführt werden.

Eine Beförderung obliegt

- zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
- zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und
- zu Offizieren dem Bundespräsidenten.

Antrag auf Beförderung

In den Ergänzungsabteilungen selbst werden daher keine Beförderungen durchgeführt. Ihre Aufgabe ist es, das Vorliegen der allgemeinen und der besonderen Beförderungsvoraussetzungen zu prüfen und bei Erfüllung aller Erfordernisse bis 15. des Vormonats des Beförderungstermins einen Antrag an das BMLV zu senden. Diese Regelung gilt für Unteroffiziere und Offiziere bis zum Dienstgrad Hauptmann.
Für alle anderen Offiziere ist die Vorlage einer Bestätigung, dass alle ausbildungsmäßigen Voraussetzungen zum nächsthöheren Dienstgrad erfüllt sind, vorgesehen.
Die Vorlage dieses „Aviso“ ist an keinen Termin gebunden. Die Beförderungsanträge zu den Dienstgraden Major und Oberstleutnant werden vom BMLV/Erg C gestellt, zum Oberst und Brigadier vom Herrn Bundesminister für Landesverteidigung und bedürfen der Vorlage an den Herrn Bundespräsidenten auf Grund eines Beschlusses des Ministerrates.

Erfordernisse

Die grundsätzlichen Erfordernisse für eine Beförderung sind im wesentlichen:
- Die Erbringung jeweils festgelegter Wartefristen und Wehrdienstleistungen (siehe hiezu die Darstellung der Laufbahnen im jeweiligen Bilgungsanzeiger).
- Die Absolvierung klar definierter Ausbildungsauflagen entsprechend der Bewertung des Arbeitsplatzes in der Einsatzorganisation.

Die Wartefristen und geforderten Wehrdienstleistungen - darunter mindestens eine BWÜ seit der letzten Beförderung - sind in den Beförderungsrichtlinien, VBl. I, Nr. 9/2000 und den Ernennungsrichtlinien VBl I, Nr. 56/2000 geregelt. Die Ausbildungsauflagen im Detail sind in den funktionsorientierten Laufbahnbildern bis zum Dienstgrad Major festgelegt.
Die Differenz zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der normierten Ausbildungsauflagen und den insgesamt geforderten Wehrdienstleistungen steht für sonstige Ausbildungszwecke - Fortbildung, Übungen etc. - zur Disposition.
Zu den Dienstgraden Oberstleutnant und Oberst legt das mobverantwortliche Kommando die Ausbildungsinhalte (BWÜ, Obstlt- bzw. Obst-wertige Tätigkeiten, weiterführende Lehrgänge und Seminare) selber fest und steuert den Ausbildungsablauf personenbezogen.

Hintanhaltung von Laufbahnnachteilen

Um alle Beförderungsanträge unter Hintanhaltung von Laufbahnnachteilen für den Wehrpflichtigen termingerecht erledigen zu können, ist die Ergänzungsabteilung auf die Mithilfe und die Wahrnehmung der personellen Verantwortlichkeit durch die mobvKden angewiesen.
So ist durch die Truppe sicherzustellen, dass durch vorausschauende und richtige Beorderung sowie einer der Qualifikation entsprechenden Laufbahnplanung die Voraussetzungen für weiterführende Kurs- und Seminarbesuche geschaffen werden.
Ebenso wichtig ist die unverzügliche Speicherung aller Wehrdienstdaten (Kurse, Seminare, Dienstzeiten) sowie die rasche Vorlage von Kurszeugnissen und Seminarbestätigungen.

Freiwillige Waffenübungen

Auf Grund einer freiwilligen Meldung können Wehrpflichtige eine freiwillige Waffenübung („fWÜ“) oder einen Funktionsdienst („FD“) leisten. Da es sich bei dieser Präsenzdienstart um einen freiwillig zu leistenden Dienst handelt, kann der Wehrpflichtige ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangegangenen Tages seine Meldung zurückziehen.
Eine von der ErgAbt verfügte Einberufung wird damit außer Kraft gesetzt. Grundsätzlich dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden.

Neu ist,

dass aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine darüber hinaus gehende längere Heranziehung zur fWÜ möglich sein kann (z.B. Aufeinanderfolge verpflichtender Elemente bei einem zusammenhängenden Ausbildungsgang).

FWÜ leisten Wehrpflichtige des Milizstandes. Sie dienen der Ausbildung des Betreffenden für seine Beorderung in der Einsatzorganisation. Ein weiterer Ausbildungszweck kann u. a. auch die Einteilung für einen Assistenzeinsatz an der Staatsgrenze sein. Eine widmungswidrige Verwendung in der Friedensorganisation (Urlaubsvertretung oder Personalaushilfe ohne konkrete Übungs- oder Einsatzvorbereitung für die Einsatzorganisation), sowie Dienstleistungen in der Heeresverwaltung sind untersagt.

Einbringung der Meldung

Die Meldung zu einer fWÜ ist vom Beorderten bei seinem mobverantwortlichen Kommando einzubringen; wenn keine Beorderung vorliegt, beim zuständigen Militärkommando. Diese Meldung bedarf der Annahme durch das Kommando.
Zu beachten ist, dass nicht jede abgegebene Meldung zur fWÜ auch zwingend zu einer Einberufung führt. Sollte z.B. im Prüfungsverfahren in der ErgAbt festgestellt werden, dass kein Ausbildungszweck im Sinne der Bestimmungen vorliegt oder die Zulassungsbedingungen für einen bestimmten Lehrgang nicht erfüllt sind, kommt es zu einer Nichtannahme aus militärischen Rücksichten und es erfolgt keine Einberufung des Wehrpflichtigen.
Im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz können sich auch Angehörige des Reservestandes zu einer fWÜ melden. Solche Meldungen zur fWÜ sind beim formierungsverantwortlichen Kommando für „Vorbereitete Einheiten“ („VOREIN“) einzubringen.

Funktionsdienst

Funktionsdienste können Wehrpflichtige des Milizstandes und des Reservestandes leisten; eine Beorderung in der Einsatzorganisation ist dafür nicht erforderlich.
Zum Unterschied von fWÜ sind FD eine freiwillige Präsenzdienstleistung zur Nutzung ziviler Fachkenntnisse von Wehrpflichtigen für sonstige militärische Aufgaben.
Bevor es aber zu einer Einberufung zum FD durch die Ergänzungsabteilung kommen kann, muss der Antrag der Dienststelle, bei der die Dienstleistung erbracht werden soll, durch BMLV/ErgC genehmigt werden.

Aufgaben für die Leistung eines FD können darüber hinaus sein
· vorbereitende Maßnahmen für den Auslandseinsatz, wenn der Wehrpflichtige dem Reservestand angehört,
· fliegerärztliche Kontrolluntersuchung auf Militärfliegertauglichkeit,
· Teilnahme von Leistungssportlern an internationalen Militärwettkämpfen und
· Überprüfung der Wehrpflichtigen des Reservestandes für eine Übernahme in die Einsatzorganisation. Die Erteilung der Genehmigung für diesen Fall liegt bei der zuständigen ErgAbt/MilKdo.

Obstlt Hans Barta, Leiter Referat C ErgAbt/MilKdo OÖ

Ergänzungsabteilung
Militärkommando Oberösterreich

Amtsgebäude Garnisonstraße
4017 Linz, Garnisonstraße 36
Tel: 07221/700-DW oder 2212-DW

Die ErgAbt/OÖ ist neben den ErgAbt/NÖ und ST eine der großen Ergänzungsabteilungen mit einer eigenen Stellungsstraße jedoch mit der Besonderheit, dass in Linz seit dem Frühjahr 1998 auch die Eignungsprüfungen jener Frauen durchgeführt werden, die einen Ausbildungsdienst im österreichischen Bundesheer leisten wollen.

Die ErgAbt/OÖ gliedert sich in sechs Referate. Das größte davon ist das Referat C mit den Hauptaufgaben
- „personelle Mobilmachungsvorsorgen“
(Beorderungen und Einberufungen zu Übungen) und
- „allgemeine Verwaltung aller Wehrpflichtigen
mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich“.

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