Der Rechtsschutzbeauftragte
Der Rechtsschutzbeauftragte (RSB) wurde gemäß § 57 des Militärbefugnisgesetzes (MBG) beim BMLV eingerichtet. Er hat die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit des Handelns der militärischen Nachrichtendienste - insbesondere im Hinblick auf vermutete Grundrechtsverletzungen oder widerrechtliche Datenverwendung - zu überprüfen.Bestellung
- Der Bundesminister für Landesverteidigung bestellt nach Anhörung des Präsidenten des Nationalrates sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten sowie zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr. Die Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten (§ 57, Abs. 1 MBG) wie der Beauftragte selbst.- Die laufende Periode hat am 1. Juli 2001 begonnen und endet am 30. Juni 2003.
- Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit (§ 57, Abs. 3 MBG).
- Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen (§ 57, Abs. 3 MBG).
- Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der militärischen Nachrichtendienste zu erstatten (§ 57, Abs. 5 MBG).
Befugnisse
1. Das Recht im Rahmen der oa. Befugnis, Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu nehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, um die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der militärischen Nachrichtendienste zu prüfen (§ 57, Abs. 4 MBG).2. Das Recht - bei rechtswidriger Datenverwendung - den Betroffenen zu informieren bzw. für diesen eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission zu erheben (§ 57, Abs. 6 MBG).
3. Das Recht der jährlichen Information durch den Bundesminister für Landesverteidigung über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger an ausländische öffentliche Dienststellen (§ 25, Abs. 6 MBG).
4. Das Recht auf Anhörung im Falle „verdeckter Ermittlungen" oder Bild- bzw. Tonaufzeichnungen zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter (§ 22, Abs. 8 MBG).
Der Rechtsschutzbeauftragte
Univ.-Prof. DDr. Karlheinz Probst, geb. 1938, Univ. Prof. für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Karl-Franzens-Universität in Graz, Mitglied des Wissenschaftsbeirates/BMLV. Tel: 0664/62 21 245Die Stellvertreter
Präsident des OGH i.R. Hon. Prof. Dr. Herbert Steininger, geb. 1933, Lehr- und Prüfungstätigkeit an der Uni Wien, Hon.- Prof. für Straf- und Strafprozessrecht, 1994 - 1998 Präsident des OGH.SektChef i.R. Dr. Franz Sailler, geb. 1926, 1971 bis zur Pensionierung 1991 Leiter der Sektion II im BMLV, 1975 bis 1991 Mitglied des LV-Rates.
Büro des Rechtsschutzbeauftragten:
Amtsgebäude Vorgartenstraße, 1024 WIEN, Vorgartenstraße 225,
Tel: 01/5200/22 975 oder 22 976, Fax: 01/5200/17 139
email: beschwerden@bmlv.gv.at
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