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Frauen in Milizverwendung

In der Zeitschrift Miliz Info, Ausgabe Nr. 1/2001 haben wir über die Inhalte der Novelle zum Wehrgesetz 1990 berichtet. Als tiefgreifende Neuerung wurde dabei der Zugang für Frauen zu den "Miliztätigkeiten" beschrieben. Um diesen Zugang möglichst unkompliziert zu gestalten, entstehen derzeit im BMLV die erforderlichen Durchführungsbestimmungen. Das Wesentliche der bevorstehenden Regelungen wird im Folgenden kurz dargestellt.

Zuteilung zu einem Truppenkörper

Der § 46d des Wehrgesetzes, der die Miliztätigkeiten von Frauen begründet, bestimmt unter anderem, dass, wenn Frauen freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leiten, auf sie der § 35, Absatz 1 und 2 über die Einberufung zum Präsenzdienst anzuwenden ist, das heißt gleich wie auf die dort angesprochenen Wehrpflichtigen.
In diesen Absätzen steht unter anderem, dass die Einzuberufenden "einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen" sind und dass zur "Vorbereitung einer Einberufung" ein sogenannter "Bereitstellungsschein" ausgefolgt werden kann.

Aus einem solchen Bereitstellungsschein gehen die Einheit, bei der ein Wehrpflichtiger für die Einnahme seines Arbeitsplatzes in der Einsatzorganisation eingeteilt ist, und der Ort, an dem er sich im Falle einer Aufbietung dieser Einheit einzufinden hat, hervor.
Eine solche Einteilung in der Einsatzorganisation heißt bei Wehrpflichtigen in der Regel "Beorderung". Sie schließt die Verpflichtung mit ein, im erwähnten Falle der Aufbietung seiner Einheit den von ihm geforderten Präsenzdienst anzutreten.

Frauen sind demgegenüber auch nach einem geleisteten Ausbildungsdienst nicht wehrpflichtig. Ihre Wehrdienstleistung ist freiwillig. Daher kommt ihre Zuteilung zu einer bestimmten Truppe auch keiner Beorderung gleich und wird durch den bereits bestehenden Begriff der "Sperrung" erfasst. Der Einfachheit halber soll eine solche Sperrung in der Personalreserve der Einheit ebenfalls durch die Ausfolgung eines Bereitstellungsscheines ausgedrückt werden.
Zu beachten ist allerdings, dass mit der Ausfolgung eines solchen Scheines der Frau im Unterschied zu den Wehrpflichtigen keine Verpflichtung zum Antritt eines Präsenzdienstes aus Anlass von Übungen oder eines Einsatzes erwächst. Ein diesbezüglicher Hinweis wird auf den Bereitstellungsschein oder einem Beiblatt enthalten sein.
Das Kommando des Truppenkörpers oder der Einrichtung, wo die Frau zur Ausübung der Miliztätigkeiten zugeteilt ist, gilt auch für sie wie für die männlichen Beorderten als das für sie mobverantwortliche Kommando.

Freiwilligkeit

Am Beginn der Miliztätigkeiten wird - um eine letztlich unentbehrliche Kontinuität in ihrer Ausführung zu erreichen - eine "Bereitschaftserklärung" stehen, mit welcher die Frau zum Ausdruck bringt, freiwillig
- beim Zusammentreten ihrer Einheit im Falle einer Aufbietung oder einer Übung einen ihr zugedachten Arbeitsplatz einzunehmen und
- sich der für die Verwendung auf diesem Arbeitsplatz bei Übungen oder im Einsatz notwendigen Ausbildung zu unterziehen.

Mit der Abgabe einer solchen Erklärung und der Zuteilung zur entsprechenden Truppe oder Einrichtungen gilt sie als "Frau in Milizverwendung".

Die Freiwilligkeit der Frau zur Verrichtung von Miliztätigkeiten in jedem Einzelfall bleibt unberührt. Das heißt, eine Einberufung zu Kader- oder Truppenübungen ist nicht möglich.
Um an Ausbildungsmaßnahmen - Lehrgänge, Kurse, Seminare, Fortbildung bei der Truppe usw. - oder an Übungen im Rahmen der Moborganisation (Beorderten-Waffenübung der eigenen Einheit) teilzunehmen, bedarf es jeweils einer eigenen Meldung zu freiwilligen Waffenübungen im Anlassfalle. Die Teilnahme an solchen Vorhaben in Freiwilliger Milizarbeit bleibt selbstverständlich unbenommen.
Eine Meldung zu freiwilligen Waffenübungen wird auch notwendig sein, wenn die Einheit zu einem Einsatz zusammentritt und die Frau in Milizverwendung daran in der für sie vorgesehenen Funktion teilnehmen soll und will!

Im Einsatz gilt:

- Wehrpflichtige leisten in der Regel Einsatzpräsenzdienst; sie gelten bei einer allgemeinen Bekanntmachung (auch ohne gesonderten Einberufungsbefehl) als einberufen.
- Frauen in Milizverwendung leisten freiwillige Waffenübungen; dies geht nur mit zugestelltem Einberufungsbefehl auf Grund der vorher abgegebenen freiwilligen Meldung.

Freiwillige Milizarbeit zur Einsatzvorbereitung

Da eine Frau in Milizverwendung - und selbstverständlich auch ihr mobverantwortliches Kommando - daran interessiert sein wird, möglichst gleich am Beginn des Zusammentretens der Einheit ihren Platz einzunehmen und damit nicht erst auf das Wirksamwerden des Einberufungsbefehles zu warten, bietet sich bis dahin die Leistung Freiwilliger Milizarbeit zur unmittelbaren Einsatzvorbereitung an. Die Frau ist dabei gemäß Wehrgesetz als Organ des Bundes tätig und in ihrer Rechtsstellung damit in einigen wesentlichen Bereichen den Soldaten gleichgestellt.

Ausbildung

Die erforderliche Ausbildung zur Erlangung der Qualifikation zur Ausübung einer bestimmten Kaderfunktion in der Einsatzorganisation ist in normierten Ausbildungsgängen festgelegt. Selbstverständlich gelten diese Ausbildungsgänge für Frauen in Milizverwendung in gleicher Weise wie für die männlichen Wehrpflichtigen des Milizstandes, ebenso die mit den Ausbildungsgängen verknüpften Laufbahnen für Unteroffiziers- und Offiziersfunktionen.

Zusammenfassung

Soweit eine kurze Orientierung darüber, wie man sich die organisatorische Eingliederung von Frauen in das Milizsystem vorstellt.

Die zuständige Militärbehörde ist - von der Ausstellung des Bereitstellungsscheines über die Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Beförderung zu Unteroffiziers- und Offiziersdienstgraden - für Wehrpflichtige des Milizstandes das jeweilige Militärkommando im Wege seiner Ergänzungsabteilung. Für Frauen im Bundesheer ist dies unabhängig von deren Wohnort das Heeresgebührenamt.
"Militärische Heimat" für beide gleichermaßen ist der mobverantwortliche Truppenkörper. Dessen Kommando trifft die Einteilung, steuert die Ausbildung, sorgt für die Information und ermöglicht den Beorderten die Wahrnehmung ihrer Befugnisse im Milizstand.
Den Frauen gegenüber wird jedoch noch mehr Sorgfalt gefordert sein als gegenüber den Wehrpflichtigen des Milizstandes, da es für sie keine Einberufungsautomatik zu Übungen und zum Einsatz gibt und sie bei der Mitwirkung an der Fortbildung sowie an der Übungs- und Einsatzvorbereitung umso mehr auf die frühzeitige Einladung zur Teilnahme an den einschlägigen Vorhaben angewiesen sind.
Wir sind davon überzeugt, dass die Frauen in Milizverwendung ebenso wie ihre in einem Dienstverhältnis stehenden Kameradinnen für die präsenten Kräfte eine wertvolle Bereicherung für die Milizkomponente des Bundesheeres bilden werden.

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